HStAM Bestand Urk. StadtA Fulda Nr. 156

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern
Alle Digitalisate anzeigen...

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Endgültiges Urteil des Reichskammergerichts im Streit zwischen Witzel Hornsmüller und der Stadt Fulda um die Rechte an der Hornungsmühle bei Fulda

Datierung 

1551 März 9

Originaldatierung 

Geben in unser und des Reichsstat Speir am neundten tag des monats martii Nach Christi unsers lieben heren geburt funffzehenhundert und im ainundfunffzigisten

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Im Namen Kaiser Karls V. wird vor dem Reichskammergerich Speyer in der Sache Witzel Hornsmüller gegen die Stadt Fulda verhandelt. Witzel Hornsmüller hat nach einem Urteil des Fuldischen Hofgerichts vom 11. August 1546 beim Reichskammergericht in Speyer Berufung eingelegt. Witzel Hornsmüller hatte gegen die Stadt Fulda geklagt wegen Verhinderung der Mühlenstation am Wassergang durch den gemeinen Rasen über der Hornungsmühle bei Fulda sowie Verhinderung des Fischfangs bzw. der Fischwaid im Froschteich. Die fürstlichen Hofräte urteilten nach einer Ortsbegehung und Anhörung beider Seiten, dass die Stadt sich keines Vergehens schuldig gemacht hat und sie in allen Punkten frei zu sprechen sei. [Vgl. Urk. 147] Die Appellation gegen dieses Urteil ging am 13. Oktober 1548 am Reichskammergericht ein. Vorsitzender Richter ist Wilhelm Werner Graf von Zimmern und Herr von Wildenstein. Die Beklagtenseite wird vertreten durch Doktor jur. Adam Wernher von Themar, der Kläger durch den Lizentiat Moritz Breunau. Zunächst wird die Rechtsmäßigkeit der Appelation bestätigt. Die Klägerseite trägt die Klage erneut vor, dass Witzel Hornsmüller der Fischfang und die Fischwaid im Froschteich erblich zustünde und der Wassergang durch den gemeinen Rasen nicht durch die Stadt Fulda verhindert werden dürfe. Die Hornungsmühle gehöre dem Hornsmüller erblich, wie auch seinen Vorfahren, mit allen Zugehörungen und Rechten. Entsprechende Briefe wurden dem Gericht ausgehändigt und Zeugen dazu gehört. Nach Prüfung der Briefe und der Zeugenaussagen wird das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass die Hornungsmühle mit Froschteich und Fischwaid erblich mit allen Rechten dem Hornsmüller zusteht. Die Gerichtskosten muss die Stadt Fulda tragen. Beiden Seiten wird eine Kopie des Urteils ausgehändigt.

Formalbeschreibung 

Abschrift, Pergament, Deutsch, unbesiegelt

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

Repräsentationen

Zu dieser Verzeichnung sind keine Repräsentationen eingetragen.