Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Belehnung von Hans und Katharina Prommer mit der Alt-Hornischen Mühle durch Johann II. von Henneberg, Abt von Fulda
Datierung
1539 März 17
Originaldatierung
Geben in unser Stat Fulda Montags noch dem Sontag Letare im funfzehnhundert dreissig und neunden Jar
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Johann [II. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Hans Prommer und seine Frau Katharina und alle ihre Erben mit der Alt-Hornischen Mühle zu Fulda zu Erblehnrecht belehnt hat. Neben der Instandhaltung der Mühle verpflichten sich die Inhaber den zugehörigen Wassergraben so oft es erforderlich ist zu reinigen. Sollte die Mühle verkauft werden, hat der Abt von Fulda das Vorkaufsrecht. Als Erbzinsen sind jährlich 2 Gulden, 4 Mark für Schönbrot, 2 Sommerhähne und 1 Fastnachtshuhn zu entrichten. Sollten über die Mühle Streitigkeiten zwischen den Inhabern entstehen, so sollen diese nur vor dem Abt entschieden werden.
Siegler
Der Aussteller
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Deutsch, Siegel ab und verloren
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.