HStAM Bestand Urk. StadtA Fulda Nr. 146

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Bestätigung und Ergänzung der Zunftordnung für die Loh- und Weißgerbermeister in Fulda durch den Abt von Fulda

Datierung 

1546 März 13

Originaldatierung 

In unserer Stadt Fulda, am Sonnabent nach Letare unnd Christi unsers Lieben herren und erlosers geburt im funffzehenhundert sechs unnd viertzigisten jahr

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bestätigt den Loh- und Weißgerbermeistern die Rechte, die sie bisher von seinen Vorgängern erhalten. Alle Loh- und Weißgerber in der Stadt Fulda sollen sich an die nachgeschriebenen Punkte und Artikel halten: In Fulda darf kein Loh- oder Weißgerber arbeiten, der nicht das Handwerk nach den hiesigen Zunftvorschriften erlernt hat. Wer Leder verkaufe, das nicht vorschriftsmäßig gegerbt sei, der werde nach Art der Zunft bestraft. Auswärtiges oder minderwertiges (lyederlich) Leder darf nur mit Zustimmung der Zunft verkauft werden. Das Handwerk der Loh- und Weißgerber ist von einander zu trennen, das heißt, ein Lohgerber darf nicht weißgerben und ein Weißgerber nicht lohgerben. Wer eines der beiden Handwerke erlernen will soll als Lehrgeld je einen Gulden dem Abt und einen an die Zunft bezahlen. Ein Meister soll einen Lehrknecht für nicht weniger als drei Jahre in die Lehre nehmen. Nach diesen drei Jahren soll dieser Meister dann die folgenden drei Jahre keinen Lehrknecht annehmen, so dass die Meister in der Stadt abwechselnd Lehrknechte ausbilden und jeder Meister innerhalb von sechs Jahren nur einen Lehrknecht hat. Während der Lehrzeit darf ein Lehrknecht nicht heiraten, erst wenn er seine Lehrzeit redlich beendet hat. Will ein Geselle dann die Tochter oder Witwe eines Meisters heiraten, muss dieser die Mitgliedschaft in der Zunft zur Hälfte erkaufen. Söhne von Meistern übernehmen die Mitgliedschaft von ihren Vätern. Auswärtige Gesellen, die sich in Fulda niederlassen wollen, sollen durch besiegelte Lehrbriefe ihre eheliche Geburt und ihr redliches, fommes Leben nachweisen. Als Lehrgeld sind in der Woche drei Böhmisch zu bezahlen. Kein Meister soll einem anderen dessen Gesinde abwerben. Weiterhin soll kein Meister mehr als einen Lehrknecht und einen Gesellen beschäftigen, außer ein fremder Geselle findet in der Stadt sonst keine Anstellung. Ein Geselle auf der Walz, der bereits in Fulda gearbeitet hat, soll nicht noch einmal in Fulda arbeiten. Ist in einer Woche kein Feiertag, so sollen die Gesellen am Montag um zwei Uhr am Nachmittag Feierabend machen. Macht ein Geselle aber ohne Zustimmung des Meisters Feierabend und wird dieses Vergehen von dem Meister angezeigt, so soll der Geselle an den Abt 1 Gulden und an die Zunft 1/2 Gulden Bußgeld bezahlen. Wer diese Zunftordnung nicht einhalten will, der soll in Fulda nicht als Geselle zugelassen werden. Wer den Anweisungen seines Meisters nicht Folge leistet, der soll an den Abt 2 Gulden und an die Zunft 1 Gulden Buße entrichten. Die Loblieder und Seelgedächtnisse der Zunft sind für jedes Mitglied zu beachten, wie auch die alten Zunftordnungen. Der Abt behält sich vor die Zunftordnung zu mindern, zu erweitern, zu ändern oder eine neue zu verfassen wenn es die äußeren Umstände verlangen.

Siegler 

Der Aussteller

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Deutsch, Siegel ab und verloren

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

Repräsentationen

Zu dieser Verzeichnung sind keine Repräsentationen eingetragen.