Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Einigung über den Verlauf des Wassergrabens an der Quadmühle und die Errichtung von Zäunen durch die Anlieger
Datierung
1549 April 24
Originaldatierung
Mitwochen nach dem heyligen Ostertage do man zelt nach Christi unsers heylmachers gepurt funfzehenhundert viertzigck und neun Jahre
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Nach den Irrungen zwischen Mauritz Schratt (Schrattzen), Valentin Breiding, jetziger Inhaber des Grauhofs in Fulda hinter der Altenburg bei der Quadbrücke gelegen, Heinz Hornmüller, Inhaber der Quadmühle, die am Graben der Hofreite des Graufhofs liegt und Peter Erffeler wegen des Wassergrabens, der durch die Quadmühle vom Hainborn her fließt. Philipp von Rückingen, Kellner des Stifts Fulda und Andreas Jarmann, Fuldischer Erbkämmerer, sollten auf Bitten des Mauritz Schratz die Situation in Augenschein nehmen und eine gütliche Einigung herbeiführen. Zudem sind Jan Roth, Seelgeräter des Stifts Fulda, Christoph Mara und Kaspar Wungenstrauch, Schultheißen der Gemeinde Hinter der Altenburg, als Vermittler anwesend. Die Streitparteien haben sich zuvor verpflichtet je einen Obmann zu entsenden der das jeweilige Anliegen vorträgt, und das später gefällte Urteil anzunehmen. Jan Roth, die genannten Schultheißen und Andreas Jarmann sind zu folgendem Urteil gekommen: Der Wassergraben soll in seinem Lauf dem gemeinen Graben folgen und sowohl der Quadmüller als auch Peter Erfeller und Mauritz Schratz sollen ihre Zäune hinter ihre Grundstücke verlegen und den gemeinen Graben frei lassen. Auch Valentin Breiding soll seinen Zaun aus dem gemeinen Graben entfernen. Weder der Graben noch die Zugänge zu den anderen Grundstücken sollen durch die Neuerrichtung der Zäune blockiert sein.
Zeugen
Martin Jeger, Matthias Zulch, Philipp Klenck, alle Bürger von Fulda
Siegler
Philipp von Rückingen mit dem Kellereisiegel und Andreas Jarmann
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Deutsch, Siegel beschädigt anhängend
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.