Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Ergänzung der Zunftordnung für die Lohgerbermeister in Fulda durch den Abt von Fulda
Datierung
1487 März 20
Originaldatierung
Uff dinstagk nach dem sonntage Oculi nach Cristi unsers lieben herrn gepurdt vierzehenhundert achtzigk unnd im siebennden Jarenn
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet dass sich die Meister der Lohgerber bei ihm beklagt hätten, über den Verkauf von Häuten und Fellen durch andere Handwerker. Abt Johann bestimmt daher, dass jeder Handwerker, der nicht Mitglied der Zunft ist und der in der Stadt Fulda oder innerhalb von drei Meilen um die Stadt Häute und Fälle verkauft an das Kloster 2 Gulden und an die Zunft 1 Gulden Buße zahlen soll. Wer in Fulda Häute und Felle verkaufen möchte, solle sich an die Ordnung und Regeln der Zunft halten. Hammel- und Schafshäute dürften allerdings nur durch die Mitglieder der Lohgerberzunft verkauft werden. Bisher haben die Lohgerber in den Rat der Stadt jährlich zwei Meister entsandt. Diesen zwei Männern sollen noch einmal zwei Männer zur Seite gestellt werden. Diese vier sollen die Vorsteher der Zunft sein, die die Qualität der zu verkaufenden Häute und Felle prüfen sollen. Festgelegte Preise sollen für alle Käufer gleich sein, ob arm oder reich. Wer sich nicht an die Zunftordnung halte solle durch Zunft und Schultheiß bestraft werden.
Siegler
Der Aussteller
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Deutsch, Siegel anhängend
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.