HStAM Bestand Urk. StadtA Fulda Nr. 45

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Ergänzung der Zunftordnung für die Schneidermeister um die Aufnahme von Witwen und hinterbliebenen ehelichen Kindern durch Hermann von Buchenau, Abt von Fulda

Datierung 

1447 März 12

Originaldatierung 

Datum anno domini millesimo quadringentesimo xl septimo Dominica oculi

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass ihm die Schneidermeister der Stadt Fulda berichtet haben, dass jedem Meister in der Zunft seit fünfzig Jahren und mehr das Gewohnheitsrecht zustehe das Handwerk an die Ehefrauen, Söhne und Töchter sowie deren Ehemänner, die ebenfalls Schneider sind, zu vererben. Sie werden automatisch Mitglieder der Zunft, ohne dass sie die sonst üblichen Gebühren zur Aufnahme entrichten müssen. In den bisherigen Zunftbriefen ist dieses Recht allerdings nicht erwähnt, es werde nur aus Gewohnheit ausgeübt. Abt Hermann bestätigt den Schneidern, dass fortan beim Tode eines Meisters seine Ehefrau und die ehelichen Kinder, Söhne wie Töchter, das Schneiderhandwerk ewiglich ausüben dürfen. Sie sollen sich an die Regeln und Pflichten des Handwerks halten. Heiraten die Witwen und Töchter einen auswärtigen Schneider, der in Fulda sein Handwerk weiter ausüben will, muss dieser sich zwar nicht in die Zunft einkaufen, er soll aber durch entsprechende Briefe seine redliche und fromme Herkunft bezeugen (... kuntschafft haben soln von der gegende da dann sie geborne weren, das sie von fromen ehelichen leuten geboren wurd auch from weren ...). Jeder der dem Handwerk in Fulda nachgeht soll, wie seither üblich, dem Abt von Fulda seine Treue geloben. Die alte Zunftordnung soll weiterhin gültig sein.

Siegler 

Der Aussteller

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Deutsch, Siegel anhängend

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

Repräsentationen

Zu dieser Verzeichnung sind keine Repräsentationen eingetragen.