Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Bestätigung der Zunftordnung für die Lohgerbermeister durch Johann von Merlau, Abt von Fulda
Datierung
1429 Oktober 27
Originaldatierung
Datum anno domini Millesimo Quadringentesimo vicesimonono uff sente Symons et Jude abint der heilgen aposteln
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass die Meister der Lohgerber mit der Zunftordnung, die Abt Friedrich [von Romrod, 1383-1395] ausgestellt hat, vor ihn gekommen sind. Abt Johann bestätigt den Lohgerbern ihre Rechte. Zum Ersten das Recht von anderen MItgliedern 6 Pfennige zu pfänden, sollten sie sich nicht an die Regeln der Zunft halten. Wer MItglied in der Zunft werden möchte, soll dem Abt 2 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein entrichten, ebenso soll dies den Loherbern in ihre Zunft gegeben werden. Gerbt einer ohne Zustimmung der Zunft, so soll ihm das Leder abgenommen werden. Wer eine illegal gegerbte Haut (schelmische hut) kaufe, solle als Strafe vier Schilling Pfennig sowohl an den Abt, als auch an die Zunft zahlen. Auch soll kein Lohgerber von einem auswärtigen Schlachter Haut kaufen. Will einer, dessen Vater kein Meister der Lohgerber ist, das Handwerk erlernen und in die Zunft eintreten, so braucht er einen Leumund. Ebenso ein auswärtiger Lohgerber, der die Tochter eines Meisters heiratet und sich in Fulda niederlassen will.
Siegler
Der Aussteller
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Deutsch, Siegel anhängend
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.