HStAM Bestand Urk. StadtA Fulda Nr. 43

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Bestätigung und Ergänzung der Zunftordnung für die Leinwebermeister in Fulda durch Hermann von Buchenau, Abt von Fulda

Datierung 

1441 Februar 14

Originaldatierung 

Datum anno domini millesimo quadringentesimo quadragesimo primo valentini martiris

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass er die bisherigen Rechte der Leinweberzunft bestätigt und ergänzt hat. Zum ersten bestätigt er ihnen das Recht jährlich einen Schultheißen und Viermeister zu wählen. An der Wahl soll der ganze Handwerksrat beteiligt sein. Eine der Aufgaben der Viermeister ist es das Kapital (hauptgeld) der Zunft zu verwalten. Die alten Meister und Vormünder sollen nach der Wahl den neuen die Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben übergeben. Die Handwerker der Zunft sollen Tücher in einheitlicher Qualität herstellen (gut tuch das bestendig sye und kauffmans gute sye). Findet man Mängel (bruch) in den Tüchern, soll für jeden Mangel an den Schultheißen und die Viermeister 1 Böhmischer Groschen (bemischer kraschen) oder Münze gezahlt werden. Ein Drittel davon fällt an Schultheiß und Viermeister, die übrigen zwei Drittel fallen in die Zunftkasse (buchssen), woraus Rechnungen beglichen werden. Die Meister der Zunft sollen immer am Sonnabend ihr Garn auf den vier Sonnabendmärkten kaufen. Wer außerhalb dieser Märkte sein Garn kauft, soll an Schultheiß und Zunft eine Strafe von 1 Böhmisch zahlen. Die Frauen der einheimischen Meister dürfen kein Garn auf den Märkten kaufen, außer der Mann ist aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage. Könnte er doch selbst kaufen, schickt aber seine Frau, so muss er die Strafe von 1 Böhmisch zahlen. Weder Schultheiß, Meister, Knappe oder Lehrknecht darf mit einem andern spielen, wer des Spiels belangt wird, soll in die Zunft ein Stübchen Wein als Buße entrichten. Auch soll keiner der genannten wenn er in der Zeche ist aus einer Kanne trinken. Wer dies doch tut, soll dem Zechgesellen ein Stübchen Wein geben. Die Witwen, alte und/ oder kranke Meister stehen unter dem Schutz der Viermeister.

Siegler 

Der Aussteller

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Deutsch, Siegel ab und verloren

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

Repräsentationen

Zu dieser Verzeichnung sind keine Repräsentationen eingetragen.