HStAM Bestand Urk. HLB Fulda Nr. 39

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Schlichtung im Streit zwschen dem Stift Heiligkreuz und der Stadt Hünfeld über Hege- und Braurechte

Datierung 

1424 Juli 10

Originaldatierung 

In dem vier und zwengkzigisten Jahre uff den Montag nach sant kilians tage

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Reinhard Reck, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar beglaubigt am 13. Februar 1515 die wortgetreue Abschrift folgend inserierter Urkunde vom 10. Juli 1424: Berthold Heyner, Johannes , Heinrich Rossmann und Berlt Goldman, alle Chorherren des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld und von Dekan Rupprecht und dem Kapitel daselbst erwählte Schiedsleute einerseits und Tolde, Albert, Konrad, Wilhelm und Hans Ludwig sowie Hans Kunkel, alle Bürger zu Hünfeld und erwählte Schiedsleute von Bürgermeister und Bürgern der Stadt Hünfeld andererseits bekunden allesamt einen Schiedspruch in der Streitsache zwischen Dekan Rupprecht und dem Kapitel in Hünfeld einer- und der Stadt Hünfeld andererseits. Als Obmann wurde Heinrich von Merlau, Junker und Amtmann zu Hünfeld erwählt. 1. Den Braunforst sollen beide Parteien gemeinsam hegen lassen, den Hegelohn sollen sie je zur Hälfte bezahlen. Wird eine der Parteien oder deren Nachkommen einmal keine Schafe zur Hege in den Wald treiben, so dürfen die Schafe auch keine andere Wiese hegen. 2. Die an den Bannweg grenzenden Äcker soll die Stadt weiter bewirtschaften und den Knecht behalten und bezahlen. Entsprechende Abgaben sind an das Stift zu entrichten. 3. Wegen der Hälfte des Wächtergeldes, das die Stadt aus dem Haus, gelegen neben der Badestube, gefordert hat in dem zur Zeit Hans Dicher wohnt, wird entschieden, dass jeder, der in dem Haus wohnt eine halbe Wacht übernehmen soll. Dafür soll er von anderen Dingen befreit sein, so wie die Herren des Stifts. 4. Auch der Stadtknecht soll für seine Wacht entsprechende Freiheiten erhalten und nicht daran gehindert werden. 5. Der Garten hinter dem Stift darf von dem Stadtknecht zu seinem Nutzen gebraucht werden. 6-9. Keine der Parteien soll weiterhin Wein oder Bier mehr ausschenken oder verkaufen in der Stadt oder außerhalb, weder durch Fässer, Flaschen oder Kannen ohne Absprache mit der anderen Partei. Es folgen weitere Bestimmungen über den Ausschank. Siegelankündigung der Schiedsleute, der Stadt Fulda, des Dekans und Kapitels Heiligkreuz und des Obmanns Heinrich von Merlau.

Siegler 

Notarszeichen des Notars Reinhard Reck

Formalbeschreibung 

Notariatsinstrument, Pergament, Deutsch

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Schrift am rechten Rand stark verblasst und stellenweise nicht mehr lesbar

Die Urkunde liegt in der Hochschul- und Landesbibliothek Fulda.

Repräsentationen

Zu dieser Verzeichnung sind keine Repräsentationen eingetragen.