HStAM Bestand Urk. 54 Nr. 1610

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1450 Mai 25

Originaldatierung 

Geg. uff den maentagh in den Phinxstheilligen tagen 1450.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Kuno, Herr zu Westerburg und Schaumburg, verkauft dem Grafen Philipp v. K. eine jährlich zu Pfingsten fällige Gülte von 50 fl. aus seinem Tournosen am Zoll zu St. Goar (Guwere) für 1000 fl., über die er quittiert. Zur Sicherheit hierfür und für die dem Grafen laut Urk. bereits früher für 1200 fl. verkaufte Gülte von 60 fl. vom gen. Tournosensetzt Kuno seinen Vetter Graf Heinrich von Nassau, Dompropst zu Mainz, und Graf Ruprecht von Virneburg als Bürgen ein, die im Verzugsfalle auf Mahnung einen Edelmann mit zwei reisigen Knechten und drei Pferden so lange in ein Einlager in einem Wirtshaus zu St. Goar schicken müssen, bis die Forderungen Graf Philipps erfüllt sind. Die 50 fl. Gülte sind für 1000 fl. rückkäuflich, doch soll der Rückkauf ein Vierteljahr vor Pfingsten auf Rheinfels angezeigt werden und dann zum Pfingstfest in St. Goar oder im Umkreis von 5 Meilen davon erfolgen. Will der Graf die Schuldsumme zurückhaben, muß er sie ein halbes Jahr vorher in Westerburg schriftlich kündigen. Sie soll ihm dann mit Kosten und Schäden am nächsten Pfingstfest in St. Goar oder Rheinfels oder wo er sonst will ausgezahlt werden. Geschieht das nicht, sind die Bürgen zum Einlager verpflichtet. Dünkt dieses dann den Grafen zu lang oder erfüllen die Bürgen ihre Verpflichtungen nicht hinreichend oder erleidet der Graf an Kapital oder Rente sonstigen Eintrag, kann er sich an Kunos Tournosen zu St. Goar oder an dessen Burgen, Landen und Leuten ohne Minderung der Schuldsumme so lange schadlos halten, bis ihm volles Genüge geschehen ist. Die Bürgen erkennen ihre Verpflichtung an und geloben, nichts dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen, während Kuno verspricht, sie auszulösenAusst. und Bürgen schwören, alle diese Punkte zu halten, und verzichten auf alle Rechtshandhaben jeder Art, es seien Gewohnheit, Bann, Acht, Gesetze, Privilegien, Dispense oder Absolutionen geistlicher oder weltlicher, heimlicher oder öffentlicher Art. Auch soll die Rechtskraft dieser Urk. nicht durch Verletzungen (ergerongh an siegeln, lochen, nassungh, quetsongh) beeinträchtigt werden.

Siegler 

Siegel des Ausstellers und der Bürgen.

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Siegel

Druckangaben 

Regest: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Nr. 4637

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde