HStAM Bestand Urk. 54 Nr. 1547

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1446 August 18

Originaldatierung 

Geg. Uff den dornstag nach unser lieben frauen tag assumptionis 1446.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Hermann von Hohenweisel bekundet, daß Graf Philipp v. K. die Kinder seiner Tochter Liese, welche sie mit dem † Konrad von den Erlen gehabt hat, laut folgender Urk. belehnt hat: Graf Philipp v. K. bekundet, daß er angesichts der ihm und seinen Eltern von dem † Konrad von den Erlen erwiesenen Dienste dessen Töchter Anna, Liese und Margarethe und ihre leiblichen Lehnserben aus ebenbürtigen Heiraten mit folgenden Gütern und Gülten belehnt, welche ihm heimgefallen sind. Sie erhalten zu Burglehen zwei Hofstätten zu Katzenelnbogen, eine dortselbst in der Burg, die andere im Ort (im taille) gelegen; ferner Medem und Zehnten vom Siczigerodt; 2 Pfd. von der Wiese bei der Mühle zwischen Fischbach und Katzenelnbogen, die der gräfl. Schreiber Thielchen innehat; Haus, Garten und Wiese des Osborn (Oispern) vor dem Ort Katzenelnbogen am Tor beim Graben, die Henne Kappus für 1 Pfd. jährlich innehat; Scharrapens Erben geben 30 Pf. von ihren Gärten am Triesch, die der gen. Thielchen von seiner Frau Else her besitzt. Henne Schuhmann (Scho-) gibt 25 Pf. von seinen Gärten jenseits des Baches unter dem Hain (Hane), soweit der Zaun reicht. Zu Singhofen erhalten sie 8 Ml. Korn und zu Dörsdorf 8 Ml. Hafer, von denen jeweils der Schultheiß 1 Ml. erhält. Dies alles ist Katzenelnbogener Burglehen. Daran besitzen Henne Breder von Hohenstein d. Ä., dessen Bruder Konrad und ihres Bruders Friedrich Sohn ein Drittel, was abgeschieden und keine Gemeinschaft ist. Die gen. Schwestern erhalten ferner 1 Mk. Gülte zu Nochern und 3 fl. zu Laufenselden, wovon den Bredern die Hälfte gehört. Dieses ist auch keine Gemeinschaft. Hierfür sollen die gen. Schwestern Burgmannen und Burgfrauen zu Katzenelnbogen sein. Sie müssen das Lehen vermannen, solange sie noch keine männlichen Erben geboren haben oder diese noch nicht mündig sind.Anna, Liese und Margarethe von den Erlen erhalten ferner folgende Burglehen, die ihnen alleine gehören und verbleiben sollen: das Haus auf dem Greifenstein unter der gräfl. Burg Hohenstein neben dem Hause der Breder mit allen Gärten und Zubehör, ausgenommen den Garten in der Slymmengassen unterhalb des Ortes, der dem Grafen verbleibt, dazu den Hof zu Huppert (Hueppenrode) mit Gärten, Äckern, Wiesen und sonstigem Zubehör, zu Egenroth (Erichgenrode) 8 Ml. Hafer, ferner das Gut zu Kiedrich und das Gut zu Lorch. Hierfür sollen die drei Schwestern und ihre Erben Burgmannen und Burgfrauen zu Hohenstein sein und dieses Burglehen in gleicher Weise wie das Katzenelnbogener vermannen und empfangen lassen.Graf Philipp bewilligt ferner der Mutter der drei gen. Schwestern Liese, Tochter Hermanns von Hohenweisel, für den Fall, daß ihre Kinder ohne Leibeserben sterben, den lebenslänglichen Besitz dieser Lehen. Nach ihrem Tode sollen sie dann an die Grafschaft heimfallen. Finden sich noch andere Lehnsurkk. oder Verschreibungen von denen von Erlen über diese Güter, sollen sie dem Grafen ausgehändigt werden und ungültig sein, da durch diese Urk. auf alle Rückstände Verzicht geleistet worden ist. Die zuvor gen. Lehen hat Hermann von Hohenweisel für die gen. Schwestern empfangen und sich zur Lehnsleistung verpflichtet. — Sg. des Grafen. — Geg. uff den dornstag nach unser lieben frauwen tag assumptionis 1446.Hermann von Hohenweisel bekundet, daß ihn seine Tochter gebeten hat, diese Lehen zu empfangen und zu vermannen, da ihre Kinder noch unmündig sind. Lehnsgelöbnis Hermanns.

Siegler 

Siegel des Ausstellers

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Siegel

Druckangaben 

Regest: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Nr. 4433

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde