HStAM Bestand Urk. 54 Nr. 1171

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1429 Oktober 31

Originaldatierung 

D. 1429 an dem lesten Tag des mandes, den man nennet zu latine october.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Der unten gen. Schreiber bekundet, daß im Jahre 1429 an dem lesten tag des mandes, den man nennet zu latine october, in seiner und der unten gen. Zeugen Gegenwart sowie im Beisein Graf Johanns v. K. und vieler ehrbarer Leute im Kaufhaus zu Gerau der Edelknecht Hans von Wolfskehl mit seinem Fürsprech (steber) Philipp von Frankenstein stand. Dieser fragte Hans, ob er dem Urteilsbrief genügen wolle, was dieser bejahte. Darauf las der gen. Philipp die auf einen Papierzettel geschriebene, auch an Mannen und Burgmannen gerichtete Ansprache vor: Wenn einer am Gericht zum Hohlen Galgen so bußfällig wird, daß es Leib und Gut betrifft, und ihn Hans gemäß seinen beiden Anteilen zu strafen und Buße von ihm zu fordern hat, so wie es dem Grafen Johann auf Grund seines dritten Anteils auch zusteht, dann wird es deswegen darin bedrängt.Als Hans von Wolfskehl ein Gericht am Hohlen Galgen forderte und dieses dem Grafen mitteilte, entgegnete der Zentgraf, der zugleich Schöffe ist, es sei ihnen vom Grafen verboten, so daß die Schöffen Hans zu jener Zeit kein Gericht hielten.Als Hans von Wolfskehl von den Schöffen zu Erfelden ein Gericht und die Erfüllung anderer seiner Gebote forderte, entgegneten die Schöffen, der Zentgraf, ihr Schultheiß, habe ihnen das im Namen des Grafen verboten.Der Kellner zu Dornberg hat dem Gericht zu Goddelau im Namen Graf Johanns verboten, für Hans von Wolfskehl oder die Seinen ein Gericht zu halten oder seinen Geboten nachzukommen, obwohl die gen. Gerichte ihm das geschworen haben und ihm zwei Teile daran zustehen.Graf Johann setzt und nimmt Beede und Schatzung in den gen. Dörfern Erfelden und Goddelau, wovon Hans von Wolfskehl billigerweise zwei Teile zustehen.Als dieser Zettel verlesen war, ließ er die unversehrte Urk. (urtheilsbrief) von 1429 Sept. 16 verlesen, worauf Philipp von Frankenstein sagte, Hans von Wolfskehl stünde hier, um diesem Urteil Genüge zu leisten, was dieser auf nochmalige Frage Philipps an ihn bejahte. Philipp forderte nunmehr Hans auf, seine obige Ansprache an den Grafen zu beeiden, hieß ihn, seine Finger auf die Heiligen zu legen, stabte ihm den Eid und ließ Hans folgende Worte nachsprechen: Als ich meine treu gegeben hab und mit worten under scheiden bin, so sagen ich Hans, das solche stucke der ansprache obgeschrieben war seint, one geverde, und ich an denselben stucken von dem edelen grave Johan, graven zu Catzenelnbogen, verkurtzet und betranget bin; also bit ich mir Got helfen und die heiligen, one alle geverde. Hans sprach die Worte nach und hob dann mit Erlaubnis seines Stabers die Finger wieder ab. Darauf leisteten die dabeistehenden Johann Schluchterer von Erfenstein und Heinrich von Erligheim gen. Hornbach denselben Eid in gleicher Weise.Nachdem dieses geschehen war, hieß Hans von Wolfskehl die unten gen. Notare, ihm darüber ein oder mehrere Instrumente anzufertigen. Dieses geschah am gen. Tage in Gegenwart von Herrn Johann Baumann von Saulheim, Dekan des St. Paulstiftes zu Worms, Johann Holzengot, Pfarrer zu St. Sebastian in Oppenheim, Lic. iur., Ritter Johann Kämmerer von Dalberg, Hartmann Beyer von Boppard, Eberhard Schwende von Weinheim, Hans Herold und Mathias von Germe. Sie und Philipp von Frankenstein d. J. siegeln.

Siegler 

Signet und Unterschrift des kaiserl. Notars Johannes Hornberger von Ladenburg, Klerikers des Wormser Bistums. — Signet und Unterschrift des kaiserl. Notars Dietrich Rost, Klerikers des Mz. Bistums.

Formalbeschreibung 

Abschrift, Papier

Druckangaben 

Regest: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Nr. 3442

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde