HStAM Bestand Urk. 54 Nr. 928

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1410 Oktober 6

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Am 6. Okt. 1410 besaß Graf Johann v. K. in Gegenwart des unten benannten Notars und der gen. Zeugen einem Gericht und Märkerding im Walde, gen. die Fuchsenhalde (Fossenhelde), auf der Stätte, die der Kis heißt, um seine Rechte an diesem Walde zu erfahren. Die Märker wiesen, daß folgende Dörfer in das Märkerding gehören: Katzenelnbogen, Aliendorf, Ebertshausen, die beiden Klingelbach diesseits des Baches, Schönborn, die beiden Höfe Schaufers, Heuchelheim (Huchenl-), Holzheim, Lohrheim (Llacheim!), Oberneisen, Niederneisen, Flacht, Hahnstätten, Hohlenfels und die Nonnen in der Bärbach (Werpach) wegen des Hofes zu Habenscheid, der Herrn Ludwig gehörte. Der Graf soll das Märkerding mit sich, seinen Amtleuten, Mannen, Burgmannen und den Märkern insgemein hegen, wie er nach Recht und Gewohnheit getan hat. Der Graf ist oberster Herr des Märkerdings. Er hat über Hals und Haupt zu richten. Brüche und Wetten, Wildfang, Bienenschwärme (swaren) und Wildbann sind innerhalb des Waldgebietes so weit sein, wie er oder sein Amtmann am Waldrand auf einem Rosse sitzend, dessen Kopf aus dem Walde sieht, mit einer Waldaxt in das Feld der Grafschaft Diez werfen kann. Der Graf soll verhindern, daß in dem Walde Kohlen für Waldschmiede gebrannt werden, Hausschmiede (hussmide) können dagegen Kohlen für ihren Bedarf in dem oirhauwe brennen. Man soll auch nicht im Walde roden und Holz zum Kalkbrennen verwenden. Schäfer dürfen jedes Jahr ein bis zwei Wagen Laub in dem oirhauwe holen.Der Graf soll zu den Märkerdingen ein Stück Wein schicken, das er selber antrinken soll; danach sollen die Märker trinken. Wird dabei das Gedränge so groß, daß man nicht zum Zapfen kommen kann, dann soll man dem Faß den Boden ausschlagen, den Wein in eine Bütte laufen lassen, Schüsseln dazu geben und jedermann auf diese Weise trinken lassen. Der Wein soll von den Bußen, die binnen 3 Tagen und 6 Wochen gerügt werden, bezahlt werden, wobei es den Amtleuten obliegt, alle die, die gerügt worden sind, zu pfänden. Ist der Wein damit nicht bezahlt, müssen ihn die Förster und Heimbürgen jedem Märker diesseits und jenseits des Baches nach Gebühr ankerben, so daß der Wein auf diese Weise bezahlt werden kann.Kann der Graf nicht selbst auf dem Märkerding sein, müssen die Märker dem Amtmann, den er an seiner Stelle mit einer entsprechenden Vollmacht (brieffe oder kuntschaft) dorthin entsendet, gehorsam sein. Wenn der Graf ein Märkerding halten will, soll er es 14 Tage vorher in allen zugehörigen Dörfern ankündigen; in denen, die Kirchen haben, am Lettner. Will er einen Grenzbegang (?beleit) tun, soll er es einen Tag und einen Monat vorher mitteilen. Kommt ein Märker nicht zum Ding, büßt er beim erstenmal mit 10 Pf., beim zweitenmal mit 20 Pf., beim drittenmal aber verliert er seinen Markanteil. Wer ungeheißen in den Rat der Märker geht, soll vom Grafen oder seinem Amtmann entfernt werden.Der unten gen. Notar hat hierüber das vorliegende Instrument aufgenommen.

Siegler 

Unterschrift und Signet des kaiserl. Notars Konrad Mai

Formalbeschreibung 

Glz. Kop. (von der Hand des Schwalbacher Kellners?)., Papier, Siegel

Druckangaben 

Regest: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Nr. 2645

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde