HStAM Bestand Urk. 54 Nr. 490

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1382 März 07

Originaldatierung 

Geg. z? Wesel 1381 nach Tr. Stil uff fridag neest na dem sondage, als man in der heilgen kirchen singet Reminiscere, daz ist uff den siebenden dag in dem mercze.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Eb. Kuno von Trier, Eb. Friedrich von Köln und B. Friedrich von Straßburg, Schiedsleute in den Streitigkeiten zwischen Pfgr. Ruprecht d.Ä. bei Rhein, den Grafen Wilhelm und Diether v. K., Heinrich von Sponheim und Johann von Nassau, der Stadt Wetzlar, den Herren Eckhard von Elkerhausen, Philipp von Geroldstein und dessen Bruder sowie ihren Helfern, namentlich den Grafen Simon von Sponheim und Gerhard von Diez, Herrn Johann Krieg und Friedrich Brenner und deren Helfern einerseits und den Grafen Ruprecht von Nassau, Otto und Johann von Solms und deren Helfern, namentlich den Edlen Sallentin von Isenburg, Dietrich von Runkel, Sallentin von Ahrenthal und Arnold von Willmenrod (Wermetrode) und deren Helfern andererseits, vergleichen beide Parteien folgendermaßen: Die Acht, die Graf Heinrich von Sponheim über Graf Ruprecht von Nassau erwirkt hatte, wird aufgehoben, die Gefangenen beider Seiten sind freizugeben und alle Schatzungen und Brandschatzungen, die noch zu bezahlen sind, gelten als erledigt. Graf Ruprecht von Nassau soll das Dorf Ems mit dem Turm über dem Bade wiedererhalten. Die in diesem Kriege aufgesagten Lehen sollen denen verbleiben, denen sie aufgegeben worden sind. Herr Philipp von Geroldstein und sein Bruder haben ihren Fall dem Eb. Adolf von Mainz übergeben, der ihnen eine Spruchfrist benennen soll.Die Schiedsleute haben zwischen Eckhard von Elkerhausen und dem Lg. [Hermann] von Hessen einen Frieden festgesetzt, der zu Lätare (März 16) beginnen und bis Pfingsten (Mai 25) dauern soll. In dieser Zeit wollen sie mit Hilfe der gen. beiden Parteien versuchen, einen Vergleich zustande zu bringen. Gelingt das nicht, können die Helfer des Landgrafen und Eckhards wieder mit eingreifen. Die auf dem gegenwärtigen Tage zu (Ober)wesel anwesenden Angehörigen von beiden Parteien sollen alle gen. Punkte halten. Denen, die nicht zugegen sind, soll der Spruch bis zum 10. März mitgeteilt werden, und diese sollen sich von dann an ebenso verhalten. Übergriffe, die bis dahin noch geschehen, müssen wiedergutgemacht werden.Die Zwietracht der Grafen Johann und Ruprecht von Nassau untereinander soll gesühnt sein. In ihren Streitigkeiten wegen des Erbes zu Hadamar sollen sie sich an die Urkk. halten, die sie einander darüber ausgestellt haben, jedoch vorbehaltlich der Rechte beider Erzstifte Trier und Köln. Die Grafen Wilhelm und Eberhard v. K., die angeblich Sühnebriefe und -gelübde mit Graf Ruprecht von Nassau ausgetauscht haben, sollen sich daran halten. Will Graf Ruprecht den Meffried von Brambach als seinen Mann und Burgmann verantworten, dann soll er Meffried bestimmen, sich rechtens zu verhalten; tut dieser das nicht, darf Graf Ruprecht denselben Meffried weder hausen und halten noch ihn gegen die Grafen v. K. unterstützen. Was die in der Esterau (Estereygen) zwischen den Grafen Eberhard v. K. und Ruprecht von Nassau strittige Wiese betrifft, so sollen beide je zwei Schiedsleute schicken, denen Eb. Kuno im Namen der drei Ausst. einen Obermann geben will, die feststellen sollen, wie die Rechtslage ist.Die Anschuldigungen, die Graf Ruprecht gegen Graf Johann von Nassau wegen einer Bündnisurk. erhoben hat, werden damit abgetan, daß diese Urk. für tot und kraftlos erklärt wird. Alle Streitigkeiten, die deswegen entstanden waren, sollen geschlichtet sein und beide Seiten miteinander Freundschaft halten. Haben sie Auseinandersetzungen wegen Lehen, müssen sie von den Lehnsherren ihr Recht holen, sind sie aber über Erbe und Eigen uneins, sollen sie vier ihrer Freunde und [als fünften] einen Fürsten [zum Obermann] nehmen und sich nach deren Spruch ohne Krieg vertragen. Wenn einer seinem Herrn oder Freunde beistehen will, dann kann er das tun, muß sich aber vorher verwahren.

Siegler 

Siegel der Aussteller

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Siegel

Druckangaben 

Regest: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Nr. 1713

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde