HStAM Bestand Urk. 54 Nr. 89

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1311 April 25

Originaldatierung 

Dis gesah 1311 an sancte Marcusdage.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Grafen Eberhard und Wilhelm v. K. bekunden, daß sie einen Burgfrieden über Dornberg geschlossen haben. Sie haben vier Ratsleute gekoren — und zwar Graf Eberhard die Ritter Heinrich von Allendorf und Boemund von Hohenstein und Graf Wilhelm die Ritter Konrad den Langen von Schöneck und Johann Fuchs von Diebach — und dazu gemeinsam als Obermann Ritter Heinrich von Fackenhofen gewählt, die den Burgfrieden weisen und seine Grenzen absteinen sollen. Wird der Burgfriede von ihren Amtleuten oder Burgmannen gebrochen, so sollen die vier Ratsleute binnen acht Tagen dorthin reiten und den Schuldigen feststellen. Dieser soll dann dem Herrn, dessen Amtmann Unrecht geschehen ist, 10 Mk. Silber und den Burgmannen ein Fd. Wein zu 3 Pfd. H. geben und das Vergehen büßen, wie die Ratsleute befinden. Entzweien sich die Knechte, sollen sie von den Amtleuten solange ausgetrieben werden, wie die Ratsleute bestimmen. Geraten die den Grafen gemeinsamen Leute in Gerau oder in ihren anderen Dörfern in Streitigkeiten oder auch die Knechte ihrer Amtleute, dann sollen die Amtleute nicht eingreifen, sondern den Fall den Vieren überlassen, damit diese ihn richten. Entzweien sich ihre Amtleute, Burgmannen oder ihr Gesinde außerhalb des Burgfriedens und kommt dann einer von ihnen in den Burgfriedensbezirk, dann soll man ihm darin weder an Leib noch an Gut greifen, sondern das den Vieren überlassen, die binnen acht Tagen dorthin reiten sollen. Diesen erteilen die Grafen weiterhin Vollmacht, über alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen seit der Wahl der Ratsleute ereignet haben und die sich noch zutragen werden, zu richten. Stirbt einer der Vier, geht einer außer Landes oder kann einer von ihnen wegen Feindschaft nicht mitsprechen, dann muß der betroffene Graf einen anderen an dessen Stelle kiesen, der Sicherheit leisten (sicheren) und geloben soll, wie es die anderen getan haben. Werden die Vier in einem Falle uneins, dann sollen sie ihn dem Obermann schriftlich übergeben, der ihn dann auf seinen Eid rechtsgültig entscheiden soll. Stirbt der Obermann, müssen die Vier in der Altstadt zu St. Goar Zusammenkommen und dort solange bleiben, bis sie einen neuen Obermann gewählt haben

Siegler 

Siegel der Aussteller

Formalbeschreibung 

Abschrift, Papier

Druckangaben 

Regest: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Nr. 517

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde