HHStAW Bestand 28 Nr. U 177

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Liebmut von Waldmannshausen, Äbtissin, und der Konvent des Gotteshauses und Klosters Gnadenthal verleihen ihre Klostergüter zu Gnadenthal, die bisher vom Kloster selbst bebaut und genutzt wurden, auf 6 Jahre Peter Schmit und dessen Frau Margret sowie Adams Henn und dessen Frau Margret, beide von Schwickershausen. Die Hofleute sollen nichts driesch lassen, sondern alles in gutem Bau und Besserung halten. Wo etwas zu Acker zu machen ist, sollen sie es umreißen und zu Baugut bringen. Sie sollen von aller harten Frucht: Korn, Weizen, Gerste, Erbsen und Wicken, die Hälfte behalten. Vom Hafer sollen sie zwei Drittel behalten. Das Kloster überläßt ihnen die Hälfte der diesjährigen Kornernte ('schar'). Sie ist von den Hofleuten am Ende der Leihjahre zu erstatten. Die Hofleute haben alle Frucht, die sie dem Kloster zustellen, sowie den Zehnten zu Eufingen und Dauborn auf eigene Kosten einzufahren, auch den Dung ('die besserung') in die Weingärten des Klosters zu fahren. Ihnen soll das Stroh von dem Klosteranteil an der Frucht sowie Häcksel ('kab') und Spreu für das Vieh zur Hälfte überlassen werden. Die Aussteller haben sich an Länderei vorbehalten: auf dem Feld, genannt 'die Portenhelle', 6 Morgen, auf dem Feld bei dem Nußbaum 6 Morgen, auf dem Feld bei der heiligen Eiche 4 Morgen, ferner an Wiesen: 'item die beide wiessen obendigk und undenhalb der moln gelegen. Item die wisse, den Bruell genent, und dan die wieß bey der alten moln unden zu biß in d(a)s Enge'. Die Hofleute sollen diese vorbehaltene Länderei beackern und davon die Frucht nebst Heu und Grummet einfahren. Sie sollen ins Kloster und auch für das Backhaus und den Viehhof soviel Brennholz, wie man benötigt, heranfahren. Für diese Holz-, Frucht- und Heufahrten gibt das Kloster ihnen jährlich 3 Fuder Korn von seinem Teil. Auch sind die Hofleute schuldig, dem Kloster jährlich drei Rheinfahrten zu tun, wofür das Kloster Futter und Mahl stellt. Bedarf das Kloster keiner Rheinfahrt, so brauchen sie dafür kein Geld zu geben, sondern sollen dafür ein ander Mal zu einer Fahrt verpflichtet sein. Die Hofleute sollen keinen Dung ('keine besserong') des Hofs anderweitig verwenden, sondern sie auf dem Hof lassen und sowohl auf die fernsten als auch die nächsten Äcker fahren. Sie sollen alle Bauten des Hofs wie auch die Ackergüter, Wiesen und Gärten in gutem Bau und Besserung halten. In der Erntezeit sollen sie die Schnitter bestellen, auch sie entlohnen und beköstigen. Im ersten Jahr will jedoch das Kloster die Kost übernehmen. Die Hofleute sollen dem Kloster jährlich am 24. August ('gegen Bartholomei') 10 Schweine von zwei Jahren Alter sowie 3 Leib Ochsen von drei Jahren Alter liefern, auch 125 Schafe halten, wie ihnen die an Hammeln und Schafen vom Kloster geliefert werden, wovon eine bestimmte Anzahl jetzt und die übrigen alsbald ihnen abgezählt werden sollen. Den Hofleuten steht davon die Hälfte der Lämmer und der Wolle zu, jedoch nur auf die Dauer der Pachtzeit. Nach Ablauf der Zeit sollen sie dem Kloster am 22. Februar ('gegen cathedra Petri') die gleiche Zahl an Hammeln und Schafen wiedergeben. Von den beiden Weidhammeln, welche das Kloster zu geben verpflichtet ist, soll einer von diesem und der andere von den Hofleuten gestellt werden. Die Hofleute sollen allein die Hirten halten und das Vieh des Klosters neben dem ihrigen hüten lassen. Sie dürfen ihre eigenen Mastschweine, aber keine anderen gegen Miete ('daruff zu heuern') mit in die Hochwälder treiben, sollen sich aber der Eckernmast in den Gräben und um die Wiesen mit Atzen und Lesen enthalten. Das Kloster behält sich den Weidenhau um seine Wiesen für die Weingärten vor. Auch sollen die Hofleute sich der Beholzung in den Hecken des Klosters enthalten, außer daß sie darin die Bendel für die Frucht schneiden dürfen. Ferner sollen die Hofleute dem Kloster wegen ihrer Viehnutzung jährlich 24 Maß Butter und 24 Käse liefern. Die Hofleute verpflichten sich zur Einhaltung der Artikel dieser Verleihung mit der Bürgschaft, die der Revers ausweist. - Siegel des Konvents und des Gerichts Eufingen, das Schultheiß und Schöffen ankündigen.

Datierung 

1572 Februar 28

Originaldatierung 

Gescheen uff donnerstags nach cathetra Petri 1572

Vermerke (Urkunde)

Zeugen 

Junker Wilhelm von Irmtraut, Emmerich Scheffer, Kellner zu Diez, Stephan Guldener, Schultheiß zu Eufingen, Fuissen Weigel, Schöffe zu Eufingen, Johann Kuch, Hofmann zu Hausen, Veix Naß von Camberg, Schmits Henn von Erbach ('Ir-'), Best Langenbach, Gerichtsschreiber zu Camberg, Henrich Waldtschmit von Oberselters und Hieronimus Broß von Schwickershausen

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament W 28,177 (= A) mit beiden Siegeln: 1. Siegel des Konvents. 2. Durchmesser 2,2 cm, im Siegelfeld ein Tartschenschild mit einem Fraktur-d, Umschrift: 's(igel) gericht zu deberen' (bei Demandt-Renkhoff, Hessisches Ortswappenbuch Nr. 666 irrig: 'Daubern'). - Kopie, Papier (18. Jh.) W 28,220. - Die gleichen Bestimmungen finden sich entsprechend in dem Revers der Beliehenen (Nr. 1109 = B, vgl. Anm. 1); mit diesem stimmt der Revers von 1578 Februar 22 (Nr. 1138 = C) im wesentlichen überein

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Zisterzienserinnenkloster Gnadenthal, Nr. 1108

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde