HHStAW Bestand 40 Nr. U 122

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Dekan und Kapitel des Stifts Limburg, Trierer Diözese, bekunden, daß sie beim Nachdenken über die dem Stift in seiner Stellung und Ehre abträglichen Umstände als besonders nachteilig bemerkten, daß Jünglinge und minderjährige Kanoniker, denen Wissen und Anstand abgehen ('sciencia et morum informacionibus indigentes') in den Häusern ihrer Eltern oder den Gasthäusern ('hospiciis') anderer Laien ohne Leitung ('regimine') eines Doktors und Informators sich aufhalten, woraus häufig folgt, daß solche, zu Kapitularen angenommen, in den Geschäften nicht die Form und in den Sitten nicht die Zucht wahren ('non racione sed effrenata voluntate utentes nec tonsuram clericalem nec habitum deferunt condecentem et ut breviter dicamus in rebus agendis formam non servant nec in moribus disciplinam'). Um solchen Gefahren nach Möglichkeit entgegenzutreten, beschließen sie nach dem Beispiel anderer Kirchen der Städte ('civitatum') und Diözesen Trier und Mainz einstimmig, daß die Kanoniker der niederen Grade, sobald sie im Besitz ihrer Pfründen sind, im Hause des Scholasters wohnen sollen, der die Einkünfte ihrer Pfründen und die täglichen Austeilungen für die sie verdienenden ('deservientibus') Kanoniker entgegenzunehmen und für ihre Lebensbedürfnisse ('de vite necessariis') zu sorgen hat. Sie müssen dem Scholaster das ersetzen ('refundere'), was sie durch Nachlässigkeit nicht verdient haben. Wenn einer dieser Kanoniker zu dem Alter und Verstand ('discrecionem') gelangt, daß er in die Gemeinschaft ('consorcium') des Kapitels aufzunehmen ist, aber der Scholaster seines Gewinnes wegen oder aus Böswilligkeit sich grundlos weigert, einen solchen fähigen und geeigneten Kanoniker freizugeben ('emancipare'), so sollen Dekan und Kapitel oder dessen Mehrheit die Befugnis haben, ihn zu emanzipieren und in das Kapitel aufzunehmen ohne Rücksicht auf den Widerspruch des Scholasters. Jeder emanzipierte Kanoniker soll sich auf 2 volle Jahre zum 'Studium generale' begeben, bevor er zu den Kapitelsverhandlungen zugelassen wird, es sei denn, er kann seines Alters, seines Wissens und seines Verstandes wegen dessen mit Recht überhoben werden. Sie versprechen unter ihrem Eid, diese Statuten unverbrüchlich zu halten, und bitten untertänig ('humiliter et devote') ihren Vater in Christus und Herrn, Erzbischof Baldewin von Trier, diese Ordnung kraft seiner Gewalt als Ordinarius zu bestätigen. - Siegel des Stifts.

Datierung 

1331 April 24

Originaldatierung 

Actum et d. in crastino beati Georii martiris 1331

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament (= A) mit Fragment vom Siegel des Stifts. - Kopie 18. Jh. (von Kanoniker Huberti) W 40 Kopiar 6. - Eine 2. Fassung des Statuts in der Form, wie sie der Erzbischof durch seine Zustimmung festlegte (= B), liegt in Nr. 187 vor. Über die Abweichungen vgl. hier die Anmm. - - Druck (aus A): Sauerland II Nr. 2039

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 186

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde