Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Verleihung von Privilegien an die Stadt Sontra
Datierung
1368 September 8
Originaldatierung
Cassele, 1368 an unsir froywen tage als si geborin ward
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Landgraf Heinrich II. verleiht Sontra das Privileg, dass zu Zeiten ihres Wochenmarktes keiner einen anderen wegen Schulden verklagen soll, es sei denn, die Beklagten kämen von auswärts. Außerdem gewährt er ihnen, "Sendes fry" zu sein. Stellen die Bürger von Sontra neue Gebote auf, die dem Landgrafen nützen, wird er sie bestätigen. Bußzahlungen, die aufgrund der neuen Gebote anfallen, sollen zwischen ihm und der Stadt geteilt werden. Kommt es auf dem Schloss in Sontra zu Auseinandersetzungen während der Abwesenheit des Amtmanns, kann ein Schöffe diesen Streit schlichten. Sind sich die Schöffen der Stadt in einem Urteil uneins, sollen sie sich an das Gericht in Eschwege wenden.
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Siegel ab und verloren
Druckangaben
Gerland, Urkunden Sontra, S. 374-377, Nr. 2.
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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