HStAM Bestand Urk. 18 Nr. 471

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Abschrift mehrerer Urkunden betr. Streit um Gut zu Holzmannshausen

Datierung 

--- [n. 1414 Juni 21]. Enthält Abschriften von 3 Urk. mit folgenden Datierungen: 1. [1394] Juni 21; 2. 1414 Mai 25; 3. 1414 Juni 21

Originaldatierung 

---; Datierungen der abgeschriebenen Urkunden: 1. Datum anno domini 1394 in die beatorum Petri et Pauli apostolorum; 2. Datum feria sexta ante festum Penthecostes anno domini 1414; 3. Anno domini 1414 feria quinta ante festum nativitatis sancti Iohannis baptiste

Alte Archivsignatur 

Urk. A II Kl. Cappel 1414 Juni 29

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

der abgeschriebenen Urkunden: 1. Abt Dietrich des Stifts Cappel bekundet, daß Tilmann von Ottrau (Ottra), Pfarrer zu Neukirchen (Nuenkirchin), in der zwischen ihm [Dietrich] und seinem Konvent einerseits und Ludwig von Binsförth (Binsforte), Provisor zu Erfurt (Erffurt), seinem Bruder Andreas (Andres) und dessen Ehefrau Hedwig andererseits schwelenden Streitsache über ein Gut zu Holzmannshausen (Holczmanshusen), welches er, der Abt, den Brüdern verkauft haben soll, was jedoch von Dietrich bestritten wird, vermittelt (geredt vnd getedingt) hatte. In dieser Angelegenheit (durch der sache willin) hatten Ludwig, Andreas und Hedwig ihm 48 fl. (achte vnd virczig gude gulden swer gnug von gewichte), geliehen, die er inzwischen zum Nutzen des Stifts verwandt hat. Dietrich soll, falls die Gegenseite auf das Geld nicht verzichten kann oder will, die Summe unverzüglich in einem Vierteljahr zurückzahlen. 2. Als [1414] Junker Ludwig (Luccze) von Wallenstein (Waldensteyn) von seinet- und seiner Ehefrau wegen gegenüber dem derzeitigen Cappeler Abt und dem Konvent auf die 48 fl. Anspruch erhebt nach Ausweis einer angeblich vor vielen Jahren von Abt Dietrich dem Ludwig von Binsförth, seinem Bruder Andreas und dessen Ehefrau Hedwig (Hetten) übergebenen Urkunde [oben Nr.1.] erklären Abt und Konvent, falls Abt Dietrich diese Urkunde gegeben habe, so sei dies hinter ihrem Rücken ohne ihr Wissen und Einverständnis geschehen, da Verkäufe und Verschreibungen üblicherweise nur rechtsgültig seien, wenn sie von beiden, Abt und Konvent gemeinsam, besiegelt werden. Was die von Dietrich bestrittene Urkunde betreffe, antworten sie, die Sache sei offenkundig und sie wollten erweisen, daß der Provisor Ludwig, sein Bruder Andreas und dessen Ehefrau das Stiftsgut zu Holzmannshausen lebenslang ungestört in Besitz gehabt und alle Nutzungen, Erträge und Renten aus ihm gezogen hätten. Auch lebe Abt Eckehard, der Nachfolger Dietrichs, noch, der zur Tilgung der Schuld den Brüdern das Gut verschrieben habe. Sie wollen dies zusammen mit Eckehard und dem damaligen Prior Ditmar Zal (Tzal) nachweisen. Außerdem sei das Stift niemals von den von Binsförth zur Zahlung gemahnt worden. Die Angelegenheit soll zur Entscheidung dem Rat zu Homberg übergeben werden. 3. Bürgermeister und Schöffen zu Homberg erklären aufgrund dieser Aussagen die Forderung Ludwigs von Wallenstein für nichtig, da die Urkunde ohne Siegel des Konvents keine Rechtskraft besitze. Hinsichtlich des Guts zu Holzmannshausen erfolgt keine Entscheidung.

Rückvermerk 

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Zeugen 

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Siegler 

der Abschrift: Stadt Homberg [?]

der abgeschriebenen Urkunde: 1. Abt Dietrich. 2. die Ausst. (nostro sub secreto tergotenus apposito). 3. die Stadt Homberg

Formalbeschreibung 

Abschr. Papier, Einzelblatt, 1 Hand. - RundSg. (der Stadt Homberg ?), stark besch., rückseitig aufgedrückt; U.: [...] IN HO[...]

Weitere Überlieferung 

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Druckangaben 

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Literatur 

List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.177 f.

Reuling: OL Ziegenhain (wie Nr.2) S.85 f.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

[Fortsetzung des Regestentextes:] der zur Tilgung der Schuld den Brüdern das Gut verschrieben habe. Sie wollen dies zusammen mit Eckehard und dem damaligen Prior Ditmar Zal (Tzal) nachweisen. Außerdem sei das Stift niemals von den von Binsförth zur Zahlung gemahnt worden. Die Angelegenheit soll zur Entscheidung dem Rat zu Homberg übergeben werden. 3. Bürgermeister und Schöffen zu Homberg erklären aufgrund dieser Aussagen die Forderung Ludwigs von Wallenstein für nichtig, da die Urkunde ohne Siegel des Konvents keine Rechtskraft besitze. Hinsichtlich des Guts zu Holzmannshausen erfolgt keine Entscheidung.

Repräsentationen

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