HHStAW Bestand 40 Nr. U 713

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Im Jahre 1421, 'ipso die Kiliani et sociorum eius' wurde ein Märkerding zu Camberg, Würges und Erbach ('Erle-') beschieden, und dort wurde gewiesen: 1. Die Märker hegen das Märkerding mit den Grafen und Herren der Grafschaft Diez und mit deren Amtleuten, Mannen und Burgmannen sowie den In- und Ausmärkern, die dort begütert sind. 2. Die Camberger, Erbacher und Würgeser Mark sind 3 eigene Marken, aber mit dem gleichen Recht. 3. Die Grafen und Herren der Grafschaft Diez sind oberste Märker. Sie sind Richter über Hals und Haupt, haben den Wildfang und können sich der Mark gebrauchen zu ihrem Burgbau und burglichem Feuer binnen der Mark. Doch sollen sie die Mark nicht vergeben oder veräußern ohne Wissen und Willen der Märker und sollen diese darin schirmen und das Recht helfen halten. 4. Als Ausmärker gehören zur Camberger Mark: Niederdombach und Schwickershausen; zur Würgeser Mark: Steinfischbach, Elkhofen ('Eylkoben'), Quadenfischbach, Morcher Mühle, Alsdorf und Oberdombach; zur Erbacher Mark die Leute von Hasselbach. Können sich die Ausmärker mit ihren Inmärkern in einem Streit nicht einigen, so sollen sie sich vor die 4 Schirne zu Camberg berufen, wohin die 3 Marken nach altem Herkommen gehören. 5. Will ein Ausmärker, der in eine der 3 Marken gehört, ein Haus bauen, so soll er das Holz von dem Forstmeister ('forster-'), der von der Herren und Märker wegen gesetzt ist, heischen und 6 Pfennig für ein Haus, 4 Pfennig für eine Scheuer oder ein Backhaus und 2 Pfennig für ein Tor geben. Wenn er das Holz so gefordert und seine Gebühren bezahlt hat, so soll er das Holz binnen 1 Monat hauen und binnen dem nächsten Monat verbauen. Andernfalls wird er, sooft der Forstmeister seine Unterlassung feststellt, für 30 Pfennig pfändbar, von denen je 10 Pfennig den Herren, den Märkern und dem Forstmeister zustehen. 6. Jeder dieser Ausmärker kann jeden Mittwoch 1 Wagen Abfallholz ('ungeholz') holen. Gebührte es sich, daß 2 zusammengespannt ('gemarn') wären, die ihr Holz nicht an einem Tag holen könnten, so sollen ihnen die 2 Wagen voll werden und sollen sie den zweiten am nächsten Tag holen. Wer eine Achse zu seinem Wagen oder eine Pflughand nötig hat, mag es hauen und auf seinen Wagen binden. Bindet er es aber unter das Seil und findet es der Förster, so ist er um 30 Pfennig pfandbar, von denen je 10 Pfennig den Herren, den Märkern und dem Forstmeister zustehen. 7. Haut ein Ausmärker mehr und wird dadurch strafbar, so darf der Forstmeister ihm auf dessen Hof nachfolgen. Findet er den Wagen dann noch gebunden und die Koppel daran, so ist der Ausmärker 30 Pfennig pfändbar, von denen je 10 Pfennig den Herren, den Märkern und den Förstern zustehen. 8. Wer von den In- und Ausmärkern bei einem gebotenen Märkerding ausbleibt, soll aus der Mark verwiesen sein und kein Recht mehr daran haben, er könnte denn nachweisen, daß es ihm durch Leibes- oder Herrennot benommen wurde. Da die Leute von Hasselbach heute von den Leuten von Erbach, zu deren Mark sie gehören, zu dem Märkerding geladen sind, aber nicht erschienen, so haben die Märker sie aus der Mark verwiesen. Sie sollen kein Recht mehr an der Erbacher Mark haben. 9. Die in den genannten Dörfern sitzen, sollen den Forstmeister und die Förster am Montag vor Fastnacht und am Montag nach Ostern mit ihrem Fleisch und ihren Kuchen ('fladen') und Eiern, wie sie am besten ('herlichs') können, versehen. Wer das nicht tut, den setzt man aus der Mark, daß er dort nichts mehr zu schicken hat, es sei denn, daß Leibes- oder Herrennot es ihm benommen haben. 10. Wenn die Wälder Eckern haben, sollen die Ausmärker ebenso wie die Inmärker berechtigt sein, Eckern zu lesen, wenn die Inmärker die Wälder öffnen. Verbieten sie es aber, so müssen die Ausmärker sich ebenso wie die Inmärker an das Verbot halten. 11. Jeder Märker, der sich des Marklandes gebrauchen will, soll von jedem Morgen 3 Heller geben und zwar von dem Sommerfeld ('lentzefelde') am 29. Juni ('uff sent Peters tag') und von dem Brachfeld am 23. April ('uff sent Jorgen tag'). Zahlen sie es an dem Tage nicht, so sollen sie, sooft sie darauf pflügen ('da uf wendent'), 30 Pfennig verloren haben, wovon je 10 Pfennig den Herren, den Märkern und den Förstern zustehen. 12. Ein Ausmärker, der nicht in die Mark gehört und den man mit seinem Vieh oder sonst auf dem Markland oder in der Mark antrifft, hat 5 Mark verloren. Sie dürfen ihm nach altem Recht nachfolgen von der Wörs bis in die Weil ('Wylnawe'). 13. Auch dürfen die Märker ihr Vieh in der Wörs und Weil tränken. 14. Was auf dem Markland an Zehnten fällt von Weizen, Korn oder Hafer, das gehört der Gemeinde Camberg, die es dem St. Leonhardsaltar zu einer ewigen Messe mit Erlaubnis der Herren gegeben hat. 15. Wer zu Camberg und dortherum Eigen und Erbe besitzt, sei es Burgmann oder Bürger, der hat wie die Förster das Recht, einen Ausmärker zu pfänden. 16. Jedes Haus in den vorgenannten 3 Dörfern soll jährlich dem Forstmeister und den Förstern 1 Leib- und 1 Axtpfennig geben. Ergriffe man einen Ausmärker beim Holzfällen, so soll er ebensovielmal 5 Schilling verloren haben, wie er Stämme gehauen hat. Davon sollen sovielmal 3 Schilling den Förstern zustehen, wie die Zahl der Förster beträgt, die ihn ergreifen, und das Übrige der Gemeinde und der Mark gehören. - So haben die Ältesten der 3 Marken es als Recht gewiesen, wie es von den Alten auf sie gekommen ist und sie es von den Ältesten haben weisen hören.

Datierung 

1421 Juli 8

Originaldatierung 

D. ut supra ipso die Kiliani et sociorum eius

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Kopie, Papier. Anfang 16. Jh. (= A) Staatsarchiv Marburg, Abteilung Katzenelnbogen auf S. 1-7 von zwei Foliodoppelblättern. - Kopie, Papier 1. Hälfte 16. Jh. (= B) auf S. 1-6 von zwei Foliodoppelblättern. - Kopie Anfang 16. Jh. (= C) im Camberger Märkerbuch (W 356 I,1) Blatt 2-5. - Kopie 18. Jh. (= D) W 40,713 auf S. 3-7 von zwei gehefteten Foliodoppelblättern nach Kopie vom 21. Oktober (15)85 von C. Emmerici, Amtsschreiber zu Camberg, für Gerhard von Heiden, Trierer Amtmann daselbst

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 922

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde