HHStAW Bestand 40 Nr. in U 199

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Dylemann von Braunsberg ('Brunis-'), Pleban und Kanoniker des Limburger Stifts, Trierer Diözese, macht, häufig vom Tode gemahnt ('sollicitus'), doch an Geist und Körper gesund ('incolumis'), sein Testament. Erstens stiftet er zu Ehren der glorreichen Jungfrau Maria, des heiligen Apostels Thomas und aller Heiligen sowie zum Seelenheil für sich, seine Vorfahren und alle Gläubigen einen Altar in der St. Michaelskapelle neben ('contiguata') dem Friedhof des Limburger Stifts, dem, falls nicht ein anderer Altar bei dieser Kapelle von ihm mit den jährlichen Einkünften entrichtet würde, 24 Malter Korngülte Limburger Maß von seinen väterlichen Gütern, nämlich von der Mühle und dem Hof ('curte') im Dorf Werschau ('Wyrse')und allen zum Hof gehörigen Gütern an Äckern, Feldern, Wiesen, Gehölzen und anderem in der Weise zu reichen sind, daß der Pächter ('colonus') oder Besitzer die 24 Malter vom ersten Drusch ('de prima tritura') und vom besseren Korn jener Güter jährlich zwischen dem 15. August und 8. September auf seine Gefahr und Kosten nach der Stadt ('oppidum') Limburg auf das Haus des Kaplans jenes von ihm bewidmeten Altars liefert. Bei nicht fristgerechter Lieferung soll der Kaplan die Güter im Gericht des Dorfes beschlagnahmen ('sublevabit, quod vulgo dicitur ufholin') und einem andern verpachten. Er verleiht den Altar oder die ewige Messe allein um Gottes willen seinem Scholaren ('scolari') Dylo auf Lebenszeit, damit dieser ihn selbst oder durch einen andern in üblicher Weise versieht. Die Verleihung behält er sich auf Lebenszeit vor. Nach seinem Tode und dem des Dylo soll sie dem Pleban zustehen, der den Altar binnen 14 Tagen ('infra quindenam') einem geeigneten Priester ('actu et ydoneo sacerdoti') geben soll. Andernfalls sollen Dekan und Kapitel von Limburg binnen 1 Monat nach der Vakanz die Verleihung vornehmen. Tun sie es nicht in der Zeit, so soll der Probst dazu befugt sein. Von den Einkünften sollen gegeben werden: zu der ewigen Lampe vor jenem von ihm gestifteten Altar dem Kaplan desselben, der das Licht der Lampe beschaffen soll, 1 Malter Weizen zwischen dem 15. August und 8. September, am Jahrtag seines Vaters 6 Schilling Pfennig, 3 Heller für den Pfennig gerechnet, dem Kämmerer des Stifts Limburg zur Verteilung unter die anwesenden Kanoniker und Gehilfen ('socios'), am gleichen Tag je 6 Schilling dem Pleban des Stifts Limburg und dem Kaplan des St. Michaelsaltar; am Jahrtag seiner Mutter 7 Schilling, die in gleicher Weise zu verteilen sind, damit beide Jahrtage im Chor des Limburger Stifts mit Vigilien von 9 Lektionen und der Totenmesse stets andächtig begangen werden; seiner Schwester, der Klausnerin ('sorori mee incluse'), auf Lebenszeit jährlich zwischen dem 15. August und 8. September 4 Malter Korn Limburger Maß sowie zur Weinlese 1/2 Fuder ('plaustrum') gewöhnlichen Weins und am 11. November 1 Mark Pfennig; zum Altar der Limburger Pfarrei 12 Pfennig; zum St. Michaelsaltar 4 Pfennig und zum St. Petrusaltar über dem Gewölbe ('supra testitudinem') 10 Heller. Der oder die Erben seiner Güter in Werschau sollen nichts davon verpfänden, verkaufen oder entfremden, wodurch die Einkünfte irgendwie geschmälert würden. Ferner vermacht er zum Chor des Limburger Stifts: 7 Schilling Pfennig aus Hundsangen, 5 Schilling nebst 3 Zinshühnern und 1 Fastnachtshuhn mit seinem Recht von der Mühle genannt Menzirs Mühle, und den Äckern, Wiesen udn anderen Zubehörstücken. Diese Einkünfte soll der Kaplan des von ihm gestifteten Altars erheben und außer den Hühnern, die er für seine Müheverwaltung ('pro vexationibus') behalten soll, dem Kämmerer des Stifts übergeben zur gleichmäßigen Verteilung als Präsenz unter die anwesenden Kanoniker und Gehilfen an seinem Jahrtag. Ebenso vermacht er das Aufkommen seines Gandenjahrs dem Limburger Stift, das davon soviel Einkünfte wie möglich kaufen und am 15. Dezember ('in octava concepcionis Marie virginis') gleichmäßig verteilen soll, damit dieser Festtag wie die andern Hauptfeste Marias begangen wird. Dem Kantor soll davon eine doppelte Präsenz gereicht werden, wenn er den Chor wie üblich leitet ('si choro ipsum regendo et in ibi more solito stando prefuerit'), andernfalls aber nur eine einfache. Der Kaplan seines Altars soll zum Ausgleich der vom Aussteller verschiedentliche ('diversimodo') begangenen Nachlässigkeiten an den Matitinen, der Messe und den übrigen kanonischen Stunden sorgfältig teilnehmen, dem Dekan den schuldigen Gehorsam leisten und ehrenwerte Mönche ('religiosos quoslibet probos et honestos) zum Messelesen an jenem Altar mit dessen Paramenten veranlassen und zulassen. Falls ihm in seinem Sterbejahr Wein aus dem Weinberg geschuldet wird, den er von seinem Limburger Stift innehat und bebaut, sollen seine Treuhänder darüber gemäß der Urkunde verfügen, die er darüber mit sem Siegel des Limburger Stifts besitzt. Würde sein Bruder, der Ritter Rüdiger, oder dessen Erben kinder- und erbenlos versterben, dann soll die Erbschaft, die er etwa außer den Stiftungen ('ultra legata') hinterläßt, seinen nächsten Erben ('ad propriores et veriores meos heredes utputa de stirpe mea procreatos') und sonst niemand gehören. Würde wider Vermuten sein Bruder Rüdiger oder dessen Erben dies Testament irgendwie verhindern, so haben die Treuhänder Vollmacht, den nciht in den Stiftungen enthaltenen Teil der Erbschaft in fremde Hände und an jene Stätten zu vergeben, wo es ihnen zu seinem Seelenheil am geeignetsten erscheint. Alle von ihm in seinem Hause hinterlasenen Gegenstände und Vorräte ('utensilia et promtuaria') wie Wein, Getreide ('bladum') und anderes ('alia mobilia') sollen seine Treuhänder verkaufen. Nach Ablösung der Schulden sollen sie davon so viel jährliche Einkünfte wie möglich erwerben, die seinem Scholar Dylo auf Lebenszeit und danach dem gestifteten Altar zustehen sollen. Von dem, was er Dylo vermachte, soll nichts abgezogen, sondern es eher verbessert werden ('emendetur'). Zu Vollstreckern und Treuhändern seines letzten Willens bestimmt er Dylo von Rotzenhahn ('Rutzigishain'); Nikolaus, Sohn des Wolfram, und Gerlach, genannt 'Ysenmengere', Priester ('sacerdotes') des Limburger Stifts, die auch einzeln verfügungsberechtigt sind und das Testament so ausführen sollen, wie sie es im jüngsten Gericht zu verantworten gedenken. Er behält sich vor, dies Testament zu widerrufen oder zu ändern, unbeschadet der mit seinem Bruder Rüdiger über die Einkünfte der Güter zu Werschau getroffenen Vereinbarungen. - Es siegeln der Aussteller und der Offizial zu Koblenz mit dem Siegel des Offizialats.

Datierung 

1331 Februar 12

Originaldatierung 

D. 1331, feria tercia post festum beate Agathe

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Insert in Nr. 199. - Erwähnt: Corden II § 396

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 184

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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