HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1377

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1505 Mai 10

Originaldatierung 

Geben unnd geschen in iare unnd tag als obgeschriebenn steht

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Äbtissin Cäcilia (Cecilia) und der Konvent des Benediktinerinnenklosters Thulba (Dulbe) bekunden, dass sie von Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte, besiegelte Urkunde erhalten haben. Äbtissin, Priorin und Konvent des Klosters versprechen, stets alle in der Urkunde aufgeführten Artikel uneingeschränkt einzuhalten. Dem Abt von Fulda und seinen Nachfolgern wollen sie rechtschaffene Untertanen und gehorsame Kinder sein; sie versprechen ihm als ihrem geistlichen Herrn, so wie es sich nach der Regel des heiligen Benedikt gebührt, gehorsam zu sein und niemand anders zu dienen oder sich zu unterstellen. Inserierte Urkunde von 1505 Mai 10: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er, da die geistlichen Verhältnisse des dem Kloster Fulda unterstehenden Kloster Thulbas zerrüttet gewesen sind (in zuostorung des ordens kommen sein), und es ihm als geistlichem und weltlichem Herrn des Klosters zusteht, diesen Zustand zum Besseren zu wenden, beschlossen hat, im Kloster eine Reform (reformation unnd ordenung zucht) durchzuführen. Um den Konventualinnen einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen und da das Kloster Thulba als Propstei dem Kloster Fulda untersteht, hat er dem Kloster jene Einkünfte, die bisher dem Seelgerät und der Kustorei (Custorey) zugestanden haben, und die im Folgenden noch näher benannt werden, zugewiesen. Konrad [Herloch], Abt von St. Stephan in Würzburg, hat einige Konventualinnen aus dem St. Ulrichskloster in Würzburg zur Durchführung der Reform nach Thulba geschickt und aus seinem Gehorsam entlassen, die Abt Johann wiederum in seinen Gehorsam nach Vorschrift der Benediktsregel aufgenommen hat. Ihre Gelübde sollen sie zukünftig nur ihm und seinen Nachfolgern als Abt ablegen. Abt Johann verspricht ihnen, dass sie es hinsichtlich der Klausur [?] (besliessung), der Zeremonien und der Reform so halten dürfen, wie sie es zuvor im St. Ulrichskloster getan haben. Er sichert ihnen den nachfolgend geschilderten Unterhalt zu, und sagt ihnen als seinen geistlichen Schutzbefohlenen (geystlichen kynnder) seinen Schutz zu. Aus ihren Reihen sollen die Konventualinnen eine Äbtissin und eine Priorin wählen, die der Abt als ihre Vorgesetzte bestätigen will. Die Äbtissin soll in Zukunft von den anderen Konventualinnen den Gehorsam verlangen und sie leiten, wie es die Benediktsregel vorschreibt. Der Äbtissin und dem Konvent soll zu ihrem Unterhalt alles das, was zuvor Konvent, Seelgerät und Küsterei gehört hat, verbleiben: alle Vorräte, Wein, Getreide, Pferde, Vieh, aller Hausrat und [sonstige ?] Vorräte (provision), die zur Zeit in der Propstei sind; der Hof in Thulba (Dulbe), der bislang der Propstei gehört hat, mit allen zugehörigen Äckern und Wiesen; alle Zinse, Renten, Gülten aus Belehnungen (lehenschefften), Besthaupt, Zehnte, Höfe, Güter, Schänken (schennckstat), Schäfereien, Mühlen, Badehäusern (badstuben), Gewässer, Weiden und allen anderen Nutzungsrechte; die Frondienste von den Dörfern Kloster Thulba (closter Dulbe), Reith (Reyde) und Frankenbrunn mit allem Zubehör. Davon ausgenommen sind: Wildbann, Försterei, Dorfgericht mit Bußen und Bruchgeboten- und verboten; das Recht am Zehnt von Hammelburg und das Recht an der Burg Saaleck; die Besetzung der Schultheißen und Büttel in Thulba und was dem Schultheiß Peter Zaunstecken [?] und dessen Ehefrau auf Lebenszeit verliehen ist und was nach ihrem Tod der jeweilige Schultheiß oder Knecht für den Abt diesbezüglich zu verwalten haben [?] (domit haben zuversehen); was Bosse Zacharias (Zacharie) und seiner Ehefrau auf Lebenszeit verliehen ist; nach deren Tod fällt es jedoch Äbtissin und Konvent heim und soll zukünftig ihnen gehören. Äbtissin und Konvent sollen zudem folgende Höfe, Güter, Zehnte und Rechte zustehen: der [Seehof oder Seeshof ?] (Sehe hove) mit allem Zubehör, der Klein- und Großzehnt vom Schlimpfhof (Slympfhoue), der Klein- und Großzehnt von Obererthal (Obern Ertale), der Klein- und Großzehnt von Schönderling (Schonterlingen ?) mit der dortigen Schäferei und allen anderen Rechten, der Klein- und Großzehnt von Hetzlos (zum Hetzels), die Zinse in Form von Geld und Schweinen sowie sechs Malter Getreide von Hammelburg, Zinse in Form von Geld aus [Ober- oder Unter-] Eschenbach, Westheim, Fuchsstadt (Fuchstat), Langendorf, Feuerthal, Untererthal (Nidern Ertale), Obererthal, (zum Schollwarts [?]), Oberthulba, Hassenbach [?] (Hasenbach [?]), Albertshausen [?] (Alpershusen), Poppenroth [?] (Bappenrode [?]), (Mulbach), Heustreu (Hewstrewe) [bei Bad Neustadt a. d. Saale], (Holesteyn), (Bynßfelt [?]), (Kramsnydt [?]), Münchau [?] (Monchawe), (Synchen Reyne [?]) sowie die Zinse in Form von Geld und Getreide aus Schondra; dazu [?] alle Zinsrechte (zinsgerichten) von den Orten, von denen sie der Kellerer der Propstei bislang eingezogen hat. Wenn Äbtissin, Priorin und Konvent ihre Zinse aus Belehnungen (lehenschafft), Besthaupt, Frondienste und andere Rechte [nicht gezahlt bzw. geleistet werden], haben sie das Recht, durch ihren eigenen (besundern) Knecht Pfändungen vorzunehmen, wobei ihnen die vom Abt in den jeweiligen Orten eingesetzten Schultheißen, Büttel, Amtmänner, Zentgrafen auf ihre Nachfrage Hilfe und Unterstützung leisten sollen. Äbtissin, Priorin und Konvent dürfen sich ohne Widerspruch des Abtes Feuer- und Bauholz (zuo allen iren fewr werckenn unnd bewen) aus den Wäldern der Abtei, Herrschaft und Propstei nehmen. Äbtissin, Priorin und Konvent sollen ihren Beichtvater und [ihren] Pfarrer ausreichend mit Essen und Trinken versorgen, ohne dass für den Propst oder die Landesherrschaft Kosten entstehen. Weiterhin sollen sie das Kloster mit Refektorium, Schlafsaal (slaffhuse) und Kreuzgang in gutem baulichen Zustand halten, ohne dass für den Propst oder die Landesherrschaft Kosten entstehen. Äbtissin und Konvent sollen ohne Zustimmung des Abtes die Güter, Zinse und Rechte des Klosters nicht verpfänden oder verkaufen und nichts von neuem vererben oder verleihen; über ihre Einkünfte sollen sie dem Abt und seinen Nachfolgern auf Verlangen jährlich Rechnung ablegen. Sie sind zudem verpflichtet, einen Wagen bereit zu halten, um während der Ernte (erne) und im Herbst der Kellerei des Klosters Fulda in Hammelburg bei der Einbringung der Zehnten zu helfen. Wenn jemand in das Kloster [Thulba] aufgenommen werden soll, darf dies nur mit Erlaubnis des Abtes oder seiner Nachfolger geschehen. Wenn der Abt oder seine Nachfolger einen neuen Propst einsetzen, wird der Abt ihn für seinen angemessenen Lebensunterhalt mit Nahrung von anderen Besitzungen seiner Herrschaft versorgen, so dass die Einkünfte, die Äbtissin und Konvent in der Urkunde zugewiesen worden sind, nicht gemindert werden. Abt Johann bestätigt für sich und seine Nachfolger die Reform des Klosters und bekundet, dass er und seine Nachfolger diese nicht rückgängig machen werden. Der Abt fordert vom Kloster keine Beherbergung (leger) und keine Gastung, es sei denn, Äbtissin und Konvent bitten selbst darum. Der Abt sagt für sich und seine Nachfolger der Äbtissin und dem Konvent Schutz zu. Er verspricht, die erforderlichen Visitationen vorzunehmen und Äbtissin und Konvent bei allen anderen Angelegenheiten, die ihren Orden betreffen, und bei der Durchführung der Reform in ihrem Kloster zu unterstützen und darin nicht nachzulassen (seumung erfunden lassen). Ankündigung des großen Klostersiegels. Ausstellungsort: Fulda. (Geben in unnser stat Fulde nach Cristi unnsers liebenn Hernn geburt funffzehenhundert unnd funff iare uf den heylgenn Pfingstabenndt). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Rückseite)

Siegler 

Konvent des Klosters Thulba

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Siegel (fehlt)

Weitere Überlieferung 

StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 102 [Beginnt fälschlich mit (Wir Aurelia Abbtissin)]; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 146; StAM, Kopiare Fulda: K 438, S. 514-521

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Lesung mehrerer Ortsnamen ist wegen Faltung des Pergaments unsicher.

Auf Seite 5 ist nach (iren beichtvater unnd) über der Zeile (iren) nachgetragen worden; es bezieht sich auf das folgende Wort (pfarrherr). Damit soll wohl deutlich angezeigt werden, dass Beichtvater und Pfarrer nicht dieselbe Person sein muss (oder soll). In den beiden Urkundenabschriften [StaM 100: Urkundenabschriften, 17] fehlt (iren).

Laut den Urkundenabschriften [StaM, 100: Urkundenabschriften, 17] befand sich zum Zeitpunkt der Abschrift (17. [?] und 18. Jahrhundert) noch ein Siegel aus gelben und grünem Wachs an der Urkunde.

Das Benediktinerinnenpriorat St. Ulrich in Würzburg, zuvor eine Klause, wurde 1476 vom Würzburger Bischof Rudolf von Scherenberg dem dortigen Kloster St. Stephan unterstellt, vgl. Germania Sacra NF 4, 2, S. 43.

Unter Bruchgebot und -verbot ist wohl die Befugnis, einen 'Mangel in der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, besonders Nichtleistung, Versäumnis einer Zahlung' mittels Geboten und Verboten zu beheben, zu verstehen, vgl. DRW II, Sp. 523-527.

Repräsentationen

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