HHStAW Bestand 40 Nr. U 126

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Dekan und gesamtes Kapitel des Stifts Limburg, Trierer Diözese, bekunden, daß die Kapläne Heinrich genannt Jude vom St. Gregoriusaltar und Dylemann von Rotzenhahn ('Rutzigishain') vom St. Georgenaltar dieses Stifts sowie der Priester ('sacerdos') Nikolaus daselbst und Adelheid, Witwe Heinrichs des Färbers ('tinctoris'), Bürgerin ('oppidana') zu Limburg, als Treuhänder und Vollstrecker des Testaments des + Magisters Dylemann genannt Quatil, Kaplans des Herrn von Limburg, mit 50 Mark Pfennig, zu 3 Hellern den Pfund gerechnet, die sie laut Testaments dieses Magisters Dylemann zu seinem Seelenheil anlegen sollen, jährliche Einkünfte gekauft haben und diese zu der neu eingerichteten Frühmesse am Pfarraltar des heiligen Nikolaus ('ad primam sive maturam missam nunc de novo institutam in altari porrochiali sancti Nycolai') des Limburger Stifts, wo sie wie im Garten Gottes zu feiern ist, einmütig geschenkt und angewiesen haben, damit das Gedächtnis der Vorfahren, Brüder und Schwestern des + Magisters Dylemann in der Messe durch den sie haltenden Priester ständig begangen wird. Und zwar soll die Messe mit der gleichen Häufigkeit ('frequencia') fortgesetzt werden, mit der sie begonnen wurde, und der Pleban des Stifts soll sie selbst mit Andacht begehen oder durch einen andern geeigneten Priester ('presbyterum'), den er hierzu oder zur Unterstützung der Pfarrei auf eigene Kosten hält, begehen lassen. Um den Gottesdienst und das Lob des göttlichen Namens in ihrer Kirche zu vermehren, bestimmen die Aussteller mit der auch seine Nachfolger bindenden Zustimmung des Dylemann von Braunsberg ('Brunis-'), ihres jetzigen Plebans, der diese Frühmesse eingeführt hat ('qui celebracioni et observacioni huius mature misse primo insistebat ac eius iniciator fuit'), daß bei Vernachlässigung der Messe zu der vorgenannten Stunde an 2 oder 3 Tagen nacheinander ('continue') der Dekan den Pleban wie sonst die Kapläne der Altäre mit Weinverbot, Karzer oder auf andere Weise bestrafen kann. Würde 14 Tage lang ('continue per unam quindenam sive per quatuordecim dies') die Messe versäumt, so haben die Treuhänder das Recht, gemeinsam oder einzeln oder durch ihre Beauftragte die Einkünfte wieder an sich zu nehmen und sie unter die Vikare ('socios') oder Kapläne der Stiftsaltäre gleichmäßig zu verteilen, die dann nach der Reihe ('secundum ordinem') die Frühmesse vor dem genannten Nikolausaltar begehen sollen, bis der nachlässige Pleban das Versäumnis behebt oder sein Nachfolger die Messe selber lesen oder durch einen geeigneten Priester ('sacerdotem') halten lassen will. - Es siegeln die Aussteller mit dem Siegel des Stifts und der genannte Pleban Dylemann zum Zeichen der Zustimmung mit dem Siegel der Limburger Pfarrei.

Datierung 

1331 Mai 2

Originaldatierung 

D. in crastino beate Walpurgis virginis 1331

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament. Von den beiden Siegeln das 1. ab, das 2. (der Pfarrei) versehrt. - Rückvermerk (15. Jh., abgerieben): 'Videri (?) sunt hic instituti redditus ad primam missam cum condicionibus hic appositis'

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 189

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde