HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 10778

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1554 Mai 07

Originaldatierung 

Montag nach Exaudi

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Landgraf Philipp von Hessen vermittelt folgenden Ehevertrag zwischen Graf Samuel, Sohn des Grafen Philipp des Älteren von Waldeck, und Anna Maria, Tochter des verstorbenen Grafen Heinrich des Älteren von Schwarzburg und seiner Gemahlin Katharina. Das Heiratsgeld der Anna Maria beträgt 12000 Gulden, zahlbar innerhalb Jahresfrist nach dem Beilager. Graf Samuel stellt als Widerlegung eine Summe in gleicher Höhe, dazu das Schloß Wildungen samt Holz, Baudienst, Jagd und Fischerei. Als Wittum gelten Schloß Wildungen, die Stadt Altwildungen und das Amt Wildungen, und da deren Erträgnisse zur Verzinsung der 24000 Gulden nicht ausreichen, sollen 6000 Gulden des Heiratsgeldes anderweitig sicher angelegt werden. Die Zustimmung des Lehnsherrn und der Mitbelehnten zum Wittum soll beigebracht werden. Die Morgengabe des Grafen Samuel beträgt 2000 Gulden mit jährlichen Einkünften von 200 Gulden aus dem Dorf Giflitz. Die Morgengabe, sowie ihre Kleider, Kleinodien und Schmuck kann Anna Maria nach ihrem Belieben vermachen, nur nicht an Kinder aus einer etwaigen 2. Ehe, wenn Kinder aus der Ehe mit Graf Samuel vorhanden sind. Trifft sie keine Verfügung, so fällt alles an Graf Samuel und seine Erben. Wenn die Erträgnisse aus Wittum oder Morgengabe durch Fehde oder andere Ursachen der Grafschaft wegen ihres Gemahls Einbuße erleiden, müssen die Erben Graf Samuels sie entschädigen. Bei kinderloser Ehe beerbt der überlebende Ehegatte den Verstorbenen. Nach dessen Tode fallen Mitgift und Widerlegung an die Familien zurück, von denen sie herstammen. Die Fürstin Katharina ist befugt, die vorgeschlagenen Einkünfte durch Abgesandte auf ihre angemessene Höhe prüfen zu lassen. Die Rückgabe der Mitgift hat, wenn Graf Samuel Anna Maria überlebt, der bei seinen Lebzeiten die Erträgnisse davon nutzen darf, spätestens 1 Jahr nach dessen Tode zu erfolgen, wobei die Empfänger so lange die Nutzungen erheben dürfen, bis das Kapital zurückgezahlt ist. Hinterläßt Graf Samuel bei seinem Tode Kinder, so kann die Witwe mit ihnen zusammen wirtschaften, ist dann aber den Verwandten bzw. Testamentsvollstreckern Graf Samuels Rechenschaft über die nicht aus ihrem Wittum stammenden Einkünfte schuldig. Bei Wiederverheiratung kann sie ihr Wittum weiter nutzen. Kinder aus 2 Ehen erben je zur Hälfte den Nachlaß der Anna Maria. Bei Wiederverheiratung Anna Marias können die Erben Graf Samuels Wittum und Morgengabe ablösen nach einjähriger Kündigung. Das Geld ist in Frankfurt, Fulda oder Schmalkalden zu zahlen je nach Wunsch von Anna Maria, die dabei eine Verschreibung ausstellen soll über den Rückfall der Widerlegung an Graf Samuels Erben nach ihrem Tode. Wenn Anna Maria nicht wieder heiratet, steht es in ihrem Belieben, ob sie das Wittum ablösen läßt oder nicht. Beim Tode Graf Samuels erbt Anna Maria die Hälfte seiner fahrenden Habe, mit bestimmten Ausnahmen, doch ist sie nicht verpflichtet, seine Schulden zu zahlen. Die für das Wittum vorgesehenen Einkünfte sollen schuldenfrei sein.

Siegler 

1) Aussteller, 2) Graf Philipp, 3) Graf Samuel, 4) Gräfin Katharina.

Formalbeschreibung 

Or., Pergamentheft (6 Blatt), Siegel 1 und 2 an Heftschnur, deutsch.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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