HHStAW Bestand 19 Nr. U 4 a

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Gerhard von Eppstein, Archidiakon im Trierer Domstift, Propst des Stifts Dietkirchen, bekundet, daß der Dekan dieses Stifts über die Mitkanoniker heftig Klage bei ihm führte, sie bemühten sich nicht, ihre Pfründen zu verdienen, aber diese dem Stift schädliche Freiheit nicht selber zügeln konnte und daher Dekan und Kanoniker es ihm als Propst durch Eidgelöbnis übertrugen, den Zustand des Stifts zu bessern und wiederherzustellen ('ad corrigendum, ordinandum et reformandum in melius'), indem sie sich zugleich urkundlich ('per suas patentes litteras') verpflichteten, die Ordnung unverbrüchlich zu beachten. Er verfügt daher nach Beratung mit guten und kundigen Leuten, daß alle Kanoniker residieren und anwesend sein sollen und keine ohne Erlaubnis des Dekans sich entfernen dürfen ('evagentur'). Sie sollen am Chordienst teilnehmen, wenn sie nicht durch Krankheit oder andern triftigen Grund entschuldigt sind. Wegen des den Kanonikern zu gewährenden Urlaubs ('licencia') verfügt er: Jeder Kanoniker soll auf Wunsch zur Zeit der Ernte drei Wochen und nicht länger Urlaub haben, der am 26. Juli ('in crastino beati Jacobi apostoli') beginnt, ebenso im Herbst drei Wochen, die am 30. September ('in crastino beati Michaelis archangeli') beginnen. Der Dekan kann jedem Kanoniker ferner jährlich dreimal 14 Tage ('tres quindenas') Urlaub gewähren, jedoch nicht auf einmal, sondern geteilt, so daß der Kanoniker während des Urlaubs an den Festtagen zum Stift zurückkehrt. Andernfalls soll er suspendiert sein. Außerdem kann der Dekan die Kanoniker notfalls, doch nicht häufig, auf drei Tage und nicht darüber beurlauben ('licenciare'). Wer darüber oder ohne Urlaub abwesend ist, soll vom Bezug der Früchte seines Benefiziums suspendiert sein. Vom Dekan und Kapitel sollen jährlich zwei vertrauenswürdige ('fidedigni et discreti') Kanoniker erwählt werden, die alle Tage der abwesenden Personen das Jahr über berechnen und aufschreiben, damit die Einkünfte dementsprechend gekürzt werden. Die abgezogene Menge soll zum Nutzen des Stifts verwandt und besonders ('in speciali custodia') aufbewahrt werden. Wenn die unberechtigt Abwesenden diese Einkünfte bereits empfangen haben, sollen sie dieselben auf Befehl des Dekans nach der Dauer ihrer Abwesenheit und unter Abwägung des gesamten Werts ihrer Pfründe erstatten. Weigern sie sich, so unterliegen sie der Karzerstrafe ('carcerali discipline'), bis sie Genüge geleistet haben. Im Karzer sollen sie sich nicht laut und übermütig betragen ('clamores, strepitus et insolencias non moveant') und nicht mit Würfeln ('ad taxillos') spielen. Die mit Karzer Bestraften können, solange sie nicht exkommuniziert sind, am Chordienst und an den Verhandlungen des Kapitels teilnehmen. Wollen sie die Karzerstrafe nicht leisten, sondern beharren in der Aufsässigkeit, so sollen sie kraft Vollmacht des Erzbischofs von Trier und des Ausstellers auf deren Befehl oder auf Weisung des Dekans exkommuniziert werden. Doch soll jemand nur wegen offenbarer Beleidigung und öffentlich bekannter Verfehlungen ('pro manifestis offensis et notoriis excessibus'), falls er unverbesserlich ist, mit der Exkommunikation bestraft werden. Kein Kanoniker soll in der Kirche ('in atrio ecclesie') ohne kirchliche Kleidung ('sine veste religionis') zur Vesperzeit oder einer andern Stunde, wenn die Glocke läutet, mit Kopfbedeckung ('mitratus') oder sonst unschicklich einhergehen, sondern sich ehrerbietig zurückziehen. Andernfalls kann der Dekan ihn durch Karzerstrafe in seine Schranken weisen. Wünscht ein Kanoniker Urlaub oder Aufhebung der wegen Abwesenheit verhängten Suspension und kann er den Dekan nicht erreichen, so soll der Rangälteste ('potior') nach dem Dekan oder der, dem dieser es aufgetragen hat, zu beurlauben, wieder einzusetzen und Aderlaß zu gestatten ('tractum sanguinis indulgendi'), dazu berechtigt sein. Die Beurlaubten und Abwesenden können nicht die Austeilungen, genannt Präsenz, beanspruchen, es sei denn, sie sind in Geschäften des Stifts oder durch Krankheit abgehalten oder mit andern Sachen so entschuldigt, daß sie als anwesend gelten können. Wird ein Kanoniker das Jahr über gegen eine bestimmte Geldsumme beurlaubt, so soll das Geld aufbewahrt und zum Nutzen des Stifts verwandt werden. Streiten sich zwei oder mehrere Kanoniker, so soll der Dekan deren ordentlicher Richter sein. Einen Streitfall zwischen dem Dekan und seinen Mitkanonikern soll das Kapitel schlichten, wenn die Sache nicht vor den Ausstellern gehört. Die Nachlässigkeit und Abwesenheit des Dekans soll in gleicher Weise wie bei den Kanonikern bestraft werden. Dies liegt den beiden Kanonikern ob, die zur Feststellung der Abwesenheit ('ad considerandum fructuum absencias') bestimmt sind. Sind Dekan und Kapitel über deren Anordnung ('super eorum ordinacione') uneins, so soll die Regelung ('eorundem institucio') dem Aussteller zustehen. - Siegel des Ausstellers und des Stifts, das Dekan und Kapitel ankündigen.

Datierung 

1282 März 4

Originaldatierung 

Actum et d. 1282, quarto nonas Marcii

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Transsumt in Urkunde von 1377 Mai 2 (Nr. 117). - Kopie, Pergament (14. Jh.) W 19,4a auf der 1. Innenseite eines Doppelblattes vor den Urkunden von 1328 Juni 6 und 1328 September 13 (Nr. 37 und 40) mit Rückvermerk des 16. Jh. (verblaßt) und Rückvermerk (18. Jh.) des Limburger Stiftsdekans Corden. - Kopie, Papier (1. Hälfte 16. Jh.) Diözesan-Archiv Limburg Blatt 2r-4r eines Quartheftes. - Kopie, Papier (1. Hälfte 16. Jh.) W 19, IIIa 3a Blatt 66r-67r. - Kopie, Papier (16. und 18. Jh.) W 19, IIa 6. - Kopie, Papier (18. Jh., nach der Ausfertigung mit beiden Siegeln) W 19,344, beglaubigt durch J. L. Corden geistlicher Rat, Dekan von Limburg und apostolischen Notar. - Kopie, Papier (um 1883) Königliches Haus-Archiv Den Haag XL (Dietkirchen), 19a von beglaubigter Kopie des Heinrich Joseph Remelt

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, St. Lubentiusstift Dietkirchen, Nr. 11

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Mikrofiche Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung
Detailseite Original Urkunde
Detailseite Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1993)