HStAD Bestand A 2 Nr. 251/18

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Worms (Domstift): Nach dem Tod Ludwig Anthons, Administrator des Hochmeisteramtes des Deutschen Ordens, Bischofs von Worms [folgt totus titulus], hat es das Domkapitel zu Worms für nützlich befunden, einen Bischof nicht aus dem Kapitel, sondern eine andere qualifizierte Person zu wählen, und hat für den künftigen Bischof (postulirter Bischof) eine Wahlkapitulation mit folgenden Forderungen entworfen: [1] Verteidigung des Hochstifts gegen die benachbarten weltlichen Herrschaften; Ausübung der Bistumsverwaltung mit Hilfe des Kapitels; [2] der Domdekan als Statthalter; [3] [4] der Generalvikar soll aus dem Kapitel genommen, das Vikariat mit je einem geistlichen und weltlichen Rat besetzt werden und regelmäßige Sitzungen abhalten; [5] der Vorsitzende des bischöflichen Hofgerichts und die drei Assessoren sollen aus dem Gesamtkapitel genommen werden; [6] alle Diener des Bistums sollen aus dem Kapitel stammen und einen Amtseid leisten; [7] das Domkapitel hat die Strafgerichtsbarkeit über die ihm angehörigen Personen und deren Hausgesinde, mit Ausnahme der Kriminalfälle; [8] der künftige Bischof soll ohne Zustimmung des Kapitels keine 'collection' [Steuererhebung?] im Kapitel und unter dem 'Sekundärklerus' durchführen; [9] der künftige Bischof soll dem Kapitel die Kreistage bekanntgeben und gegebenenfalls eines seiner Mitglieder als Vertreter dorthin schicken; [10] die bischöfl. Rechnung soll von Beauftragten des Gesamtkapitels in dessen Gegenwart gelegt werden; [11] Renten und Gefälle des Bistums sollen 'gespart' und zur Ablösung der Ladenburgischen, Leiningen'schen u. a. Pfandschaften und aufgenommenen Kapitals verwendet, Gelder zur Bistumsverwaltung beim Tod eines Bischofs dem Kapitel zur Verfügung stehen und dem Bischof selbst zeitlebens die Renten und Gefälle der Kellerei Stein zukommen, wovon mit seiner Erlaubnis in Kriegszeiten die Besoldung der Räte und Diener bestritten werden soll; [12] der künftige Bischof soll Sorge tragen, daß der Mainzer Kurfürst die für 5.000 geliehene Gulden Kapital an Michaelis [Sept. 29] fälligen Zinsen von 250 Gulden auch bezahlt; [13] das Kapitel soll über die ihm jährlich zustehenden Einkünfte eine schriftliche Versicherung erhalten; [14] der künftige Bischof ist verpflichtet, in der Zeit eines Interregnums die für die Abhörung der Rechnung(en) und die Ausgabe der Trauerbekleidung entstandenden Kosten zu übernehmen; [15] der Statthalter des Bistums soll bei den Ratswahlen der Stadt Worms anwesend sein, 'communicato consilio' hinzugezogen werden und darauf achten, daß für die der Stadt Worms geliehene große Summe Geldes 'sententiae und mandata de solvendo' beim kaiserlichen Kammergericht ergehen, um die regelmäßige Zinszahlung zu gewährleisten; [16] gewalttätige Übergriffe der Stadt auf Domkapitel und Klerus soll der künftige Bischof freundschaftlich beilegen oder den Klerus durch geeignete Mittel dagegen schützen; [17] der künftige Bischof soll die Jagdrechte des Bistums 'contra quoscumque manuteniren' und den Prälaten und Kapitelsangehörigen ein 'moderirtes mittjagen' gestatten; [18] der künftige Bischof ist nicht befugt, das Kapitel zu visitieren, wann er will, soll aber, wenn dies erfolgt, den dazu Beauftragten ein Mitglied des Kapitels zuzuordnen; [19] der künftige Bischof soll die Rechte und Gerechtigkeiten des jeweiligen Probstes in dem Dorf [Rudernheim?] schützen; [20] die bischöfl. Vasallen, insbes. die Freiherren v. Dalberg, sollen mit ihren Lehen gegenüber der Stadt geschützt werden; [21] der künftige Bischof soll wegen der in 'uncatholischen zeiten' durch Kurpfalz dem Bistum, Kapitel und Klerus zugemuteten Eingriffe, von Kaisern und Königen erhaltenen Privilegien, Rechte und Immunitäten einen freundschaftlichen Vergleich suchen, den Heilbronner Vergleich (laudum Heilbronnense) zur Geltung bringen, der Stadt Ladenburg und der Kellerei Stein wg. der ergangenen Urteile Restitution verschaffen, auch dem Stift Neuhausen und anderen geistlichen Institutionen ihre Güter wieder zu beschaffen; [22] die Bestätigung dieser Forderung soll ohne Kosten für das Kapitel in Rom 'ausgebracht werden'; [23] die Forderung [s. 21 u. 22] soll für Stift und Kapitel ohne Schaden und Konsequenzen bleiben; [24] der künftige Bischof soll keine Lehen 'alieniren' oder [rechtlich] belasten, sondern alle heimgefallenen Lehen, wie das bald erledigte Neckarsteinacher Lehen, ausgenommen das, was der Herr von Metternich besitzt, sollen dem Domkapitel 'ad dies vitae' des neuen künftigen Bischofs zur Nutzung überlassen werden. Franz Ludwig, Administrator des Hochmeisters in Preußen und Meister des Deutschen Ordens, Bischof zu Bresslau [folgt totus titulus] verspricht als erwählter regierender Bischof von Worms die Einhaltung aller vorgenannter Punkte und Artikel.

Datierung 

1694 August 4, Ellwangen

Alte Archivsignatur 

A 2 Worms (Domstift), 1694-08-04

Provenienz

(Vor-) Provenienzen 

Worms, Hochstift

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Worms (Domstift):

Siegler 

Aussteller

Formalbeschreibung 

gleichz. Abschr. [?], Papierlibell (8 Bl., n. foliiert, beschr. 2r-7v), Bindung mit gelb-grüner Schn., darüber gekl. Obl.sg.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde