HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2264

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1741 November 3

Originaldatierung 

Datum Romae apud sanctam Mariam Maiorem tertio Nonas Novembris anno incarnationis Dominicae millesimo segtingentesimo [!] quadragesimo primo pontificatus nostri anno secundo / anno a nativitate Domini nostri Iesu Christi millesimo septingentesimo quadragesimo secundo indictione quarta die vero 29 Novembris pontificatus autem sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Benedicti divina providentia papae XIV anno secundo supradicta constitutio affixa et publicata fuit ad valvas basilicae Lateranensis et principis apostolorum necnon cancellariae apostolicae curiaegeneralis in monte Citatorio in acie campi Florae ... per me Ioannem Trisfelli apostolicum cursorem

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution über die Formen, die bei Prozessen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Ehen einzuhalten sind. Er ermahnt die Richter an kirchlichen Gerichtshöfen zur Einhaltung des göttlichen Gesetzes über die Unauflöslichkeit von Ehen. Er beklagt nicht nur die Gewohnheiten der Laien, sondern auch die Nachlässigkeiten der Richter und ihre mangelde Zahl. Bereits 1740 August 26 (vigesima sexta Augusti anno pontificatus nostri [!]) hat der Papst eine Enzyklika veröffentlicht, die Bischöfen und Prälaten auferlegt, ihre Jurisdiktionsbefugnisse nur an geeignete Richter zu übertragen. Diese Bestimmungen werden nun ergänzt: Archidiakone und andere niedere Richter dürfen nicht mehr als zweite Instanz in Ehesachen wirken. Dazu wird die Delegation durch Bischöfe geregelt. In jeder Diözese soll ein Verteidiger der Ehe (matrimonium defensor) eingesetzt werden, möglichst ein Geistlicher. Dieser soll zu allen Verfahren erster und zweiter Instanz über die Gültigkeit der Ehe hinzugezogen werden. Seine Aufgabe besteht im Schutz der bestehenden Ehe. Insbesondere soll der Defensor gegen die vorgehen, die sich während eines laufenden Verfahrens erneut verehelichen. Bevor ein Verfahren in die zweite Instanz gehen kann, muss die erste Instanz abgeschlossen sein. Wenn das zweitinstanzliche Verfahren vor einem Bischof, Erzbischof oder Nuntius stattfindet, wirkt der zu diesen gehörige Defensor mit, bei anderen zweiten Instanzen, die keinen eigenen Defensor besitzen, wird der Defensor des ordentlichen Gerichts beauftragt. Es werden weitere Regelungen zur dritten Instanz und zur Bezahlung des Defensors aus den Gerichtsgebühren oder durch den zuständigen Bischof getroffen. Fälle, die bereits in erster Instanz in Rom verhandelt werden, werden nach demselben Muster behandelt. Das Defensorenamt wird von der gemäß dem Konzil von Trient eingesetzten Kardinalkongregation ausgeübt. In erster Instanz wirkt ein einzelner Kardinal mit, in Appellationssachen die gesamte Kongregation. Die erste Begutachtung von den an die Kardinalskongregation gerichteten Bittschriften über die Ungültigkeit von Ehen behält sich der Papst selbst vor, der sie dann zur weiteren Prüfung an die Kardinäle weiterleiten kann. Die Bestimmungen können nicht durch einen allgemeinen Beschluss, sondern nur durch Spezialbeschluss aufgehoben werden. Publikationsbefehl. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Dei miseratione cuius iudicia. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7)

Unterschriften 

[Domenico Silvio] Passionei, Kardinal [der Titelkirche Bernardo alle Terme] / (X. sub-datarius)

Formalbeschreibung 

Druck, Papier

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 75-78 entnommen.

Unter dem Text links: (Visa de curia / N. Antonellus / I. B. Eugenius).

Darunter der Publikationsvermerk durch Nikolaus Cappelli Magister Cursorum, datiert auf 1742 [?] November 29.

Bei der zitierten Enzyklika handelt es sich vermutlich um Ubi primum, die als erste Enzyklika überhaupt gilt.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original