Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Gerhard Graf zu Diez und seine Gemahlin Gertrud bekennen, mit den Herren Diederich und Siefried von Runkel wegen der Ansprüche derselben an Gerhard von Diez sich verglichen zu haben, belehnen Diederich und seine Leibeslehnserben mit den zwei Zenten Schuppach und Aumenau (Umenau) mit allem Zugehör und den Dörfern Ennerich (Enderich), Hofen (Hoben), Steeden (Steden) und Oberndieffenbach unter genauen Bestimmungen wegen der zu- und abziehenden Leute. Hiervon sind Niederselters, das zu Dauborn (Dabern) gezogen ist, Hildtweins Kind von Velden und das Kloster zu Beselich (Böselich) ausgenommen. Zudem sollen die Mannen und Burgmannen in ihren Rechten und Freiheiten verbleiben und die von Runkel in diesen Gebieten keinen Burgbau errichten. Außerdem will sich der Graf von Diez um die Bestätigung des Reiches für die von Runkel bemühen, wofür diese im Gegenzug ihre Einwilligung nicht versagen wollen, wenn der Graf etwas von dem seinen veräußern will, wozu die Einwilligung der Herren von Runkel erforderlich ist. Es wird festgesetzt, daß die Lehen an Diez zurückfallen, wenn Diederich oder seine LEibeslehnserben ohne Erben sterben sollten.
Datierung
1376 Februar 01
Originaldatierung
in vigilia purificationis gloriosae Virginis Mariae anno Domini 1375. Secundum Stylum Treverensem.
Vermerke (Urkunde)
Zeugen
der Edle Johann Herr zu Limburg
Eberhard von Brunsberg, Ritter
Werner von Diez, Edelknecht, Henrich von Nase (Edelknecht)
Formalbeschreibung
zwei Abschriften des 18. und 19. Jahrhunderts, Papier
Druckangaben
Reck: Geschichte der gräflichen und fürstlichen Häuser Isenburg, Runkel, Wied. Weimar 1825, S. 120.
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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