HHStAW Bestand 40 Nr. U 404

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Der Offizial der Kurie in Koblenz bekundet in der vor ihm schwebenden Streitsache zwischen Johannes 'Ludewici', Prokurator des Klägers Isfrid, bepfründeten ('prebendati') Kanoniker und Kantors des Limburger Stifts, Trierer Diözese, einerseits und Marsilius Grelle, Prokurator der Beklagten, Dekans und Kapitels desselben Stifts, andererseits, daß der Prokurator des Klägers am 21. Mai ('feria tercia post festum trinitatis') nach Vereidigung beider Prokuratoren folgende Klagepunkte ('positiones') vorlegte, auf die der Prokurator der Beklagten am 1. Juni ('sabbato post octavas corporis Christi') in folgender Weise antwortete: 1. Kläger, daß seit 30 Jahren und mehr Isfrid im Besitz eines Kanonikats und der Pfründe der Kantorei ('cantorie') im Limburger Stift sei. Beklagter bestreitet dies. 2. Kläger, daß, wie allgemein bekannt und wahr, Isfrid aus adligem Geschlecht ('de militari parentela') stamme, adlige und mächtige ('potentes') Blutsverwandte und Freunde ('consanguineos et amicos') habe, in der Erledigung der Angelegenheiten seines Stifts tätig, umsichtig, fleißig, ausdauernd, treu und willfährig ('activus, circumspectus et industriosus ac strennuus et fidelis et promptus') sei und einst vor 27 Jahren und später viele Wohltaten und Dienste dem Limburger Stift erwies. Der Beklagte hält eine Antwort darauf nicht für nötig, da dies nicht zur Sache gehöre. 3. Kläger: Dekan und Kapitel hätten einst vor 27 Jahren in Ansehung von Isfrids Verdiensten nach feierlicher Beratung im Kapitel diesem versprochen, daß ihm, solange er lebe, die gesamten Einkünfte seiner Pfründe auch bei Abwesenheit, mit Ausnahme jedoch der täglichen Präsenzen, gereicht werden sollten, worüber sie ihm eine Urkunde gegeben hätten. Der Beklagte bestreitet dies. 4. Kläger, daß Isfrid vermöge dieser Erlaubnis vor einigen Jahren bis zum Jahre 1359 das Recht wahrgenommen habe; die Einkünfte seiner Pfründe auch bei Abwesenheit voll zu empfangen, und daß er in der Zeit dem Dekan und Kapitel und anderen Personen des Stifts vielfältige Dienste geleistet habe, zu denen er nicht im geringsten verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte bestreitet dies. 5. Kläger, daß Dekan und Kapitel, uneingedenk ihrer Erlaubnis, dem Isfrid die Einkünfte seiner Pfründe seit 4 Jahren und im fast verflossenen 5. Jahr nicht reichten. Beklagter bestreitet dies. 6. Kläger: nämlich vom Jahre 1359 2 Mark Limburger Währung genannt 'festegelt'; 4 Pfund Heller vom Weinkaufsgeld; 1 Malter Erbsen Limburger Maß im Werte von 2 Gulden; 1 Malter Weizen Limburger Maß, 2 Gulden wert, und 2 Malter und 2 Achtel Korn Limburger Maß im Werte von 4 Gulden und 8 Groschen Limburger Währung. Beklagter bestreitet dies. 7. Kläger: ferner vom Jahre 1360 2 Mark 'festegelt'; 2 1/2 Mark vom Weinkauf; 2 Malter Hafer, 2 Gulden wert. Beklagter bestreitet dies. 8. Kläger: ferner vom Jahre 1361 2 Mark 'festegelt'; 27 Schilling vom Weinkauf; 4 Pfund Heller, wie bekannt; 2 Malter Erbsen, 4 Gulden wert; 1 1/2 Malter Weizen, 3 Gulden wert; 1 Malter Korn, 2 Gulden wert. Beklagter bestreitet dies. 9. Kläger: ferner vom Jahre 1362 2 Malter und 4 Achtel Erbsen, 5 Gulden und 4 Groschen wert; 8 Malter Hafer, wert 8 Gulden; 3 Mark Pfennig vom Weinkauf und 1 Malter Weizen, wert 2 Gulden Beklagter bestreitet dies. 10. Kläger: vom Jahre 1362 6 Malter Korn, 12 Gulden wert; 2 Malter Weizen, 4 Gulden wert; 3 Malter Erbsen, 6 Gulden wert; 14 Malter Hafer, 14 Gulden wert; Wein und Honig für 5 Gulden; 12 Gulden 5 Groschen 'festegelt' und Weinkauf; 2 Mark seitens des Präsenzmeisters ('presenciarii'). Beklagter bestreitet es. 11. Kläger, daß Dekan und Kapitel die Lieferung dieser entzogenen Einkünfte verweigerten. Beklagter bestreitet, daß diese zu einer Genugtuung verpflichtet sind. 12. Kläger, daß dies die öffentliche Meinung ('publica vox et fama') sei. Beklagter läßt dies auf die Zeugen ankommen. 13. Kläger, daß im Jahre 1353 der Junker Gerlach, jetzt Herr zu Limburg, mit seinen Helfern ('complicibus') Dekan und Kapitel befeindete und durch grausame Verfolgung schwer schädigte und daß diese zum Schutz dagegen und in andern Schwierigkeiten Isfrid als den bekanntesten und geeignetsten zum Boten an Erzbischof Baldewin von Trier bestimmten mit dem Versprechen, Isfrid von allen Ausgaben und Nachteilen, die ihm daraus erwachsen, schadlos zu halten. Beklagter bestreitet, daß es sich in dieser Weise verhält. 14. Kläger, daß Isfrid diese Mission treu und nützlich nach seinem Vermögen ausführte und dabei Ausgaben hatte und ernsten Schaden erlitt. Beklagter bestreitet dies. 15. Kläger, daß Isfrid den Erzbischof Baldewin im Auftrag des Limburger Stifts aufsuchte und daß ihn dabei die Helfer des Gerlach, Herrn von Limburg, um 14 Malter Hafer Montabaurer Maßes im Werte von 14 Gulden beim Dorf Breitenau beraubten. Beklagter bestreitet, daß es Schuld des Stifts sei. 16. Kläger, daß Wilderich von Walderdorf, Ritter Trierer Diözese, und einige seiner Genossen den Isfrid bei jener Gelegenheit an Leib und Gut angriffen, ihn gefangen nahmen und sein ererbtes Haus in Dietkirchen gewaltsam erbrachen und 2 Pferde, Kühe und andere Sachen und Geräte des Hauses, die ihm gehörten, raubten. Beklagter bestreitet, daß dies Schuld des Stifts sei. 17. Kläger, daß der erlittene Verlust mehr als 100 Gulden betrage. Beklagter bestreitet, daß der Schaden durch Schuld des Stifts entstand. 18. Kläger, daß Isfrid den Schaden wahrscheinlich nicht erlitten hätte, wenn er nicht im Auftrage des Stifts die Gesandtschaft zum Erzbischof Baldewin gegen Gerlach, Herrn von Limburg, und die Seinen unternommen hätte. Beklagter leugnet dies. 19. Kläger, daß Dekan und Kapitel Isfrid auf sein Ansuchen hin nicht im geringsten entschädigten. Beklagter bestreitet deren Verpflichtung dazu. 20. Kläger, daß dies die öffentliche Meinung sei. Beklagter läßt dies auf die Zeugenaussagen ankommen. 21. Kläger, daß die + Eheleute Aplo und Demut, Bürger der Stadt ('opidi') Limburg, einst den St. Servatiusaltar im Limburger Stift errichteten und wie folgt bewidmeten. Beklagter bestreitet dies. 22. Kläger, es sei bei der Fundation des Altars bestimmt worden, daß das Patronat desselben zu ihren Lebzeiten den Eheleuten Aplo und Demut und nach deren Tod dem jeweiligen Kantor des Stifts zustehen solle, worüber Urkunden vorhanden seien. Beklagter geht auf diesen Punkt nicht ein, da er von der vorhergehenden Behauptung abhängig sei. 23. Kläger, daß nach dem Tod von Aplo und Demut sowohl kraft der Legate als auch nach der ursprünglichen Anordnung und dem Herkommen, wie allgemein bekannt, der Kantor des Limburger Stifts der wahre Patron und Kollator jenes Altars ohne Mitbestimmungsrecht von Dekan und Kapitel sei. Beklagter bestreitet dies. 24. Kläger, daß vor noch nicht 4 Monaten Heinrich Menze, der letzte Rektor des Altars, starb und der Altar seitdem vakant ist. Beklagter bestreitet nicht, daß er vakant war, wohl aber, daß er es jetzt noch ist. 25. Kläger, daß Dekan und Kapitel diesen Altar dem Gunther, Schulrektor ('rectori scolarum') in Limburg, übertrugen und dieser vom Altar gegen den Willen Isfrids Besitz ergriff. Beklagter erklärt, daß Dekan und Kapitel als berechtigte Kollatoren dem Gunther den Altar verliehen. 26. Kläger, daß das von ihm Vorgebrachte die öffentliche Meinung sei. Beklagter gesteht dies nur zu, soweit es die Zeugenaussagen ergeben.

Datierung 

1364 Mai 21-Juni 1

Originaldatierung 

Juratum, positum et responsum coram nobis officiali predicto, diebus quibus supra, anno domini MCCCLX quarto

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament Rotulus (jetzt gefaltet) aus zwei zusammengehefteten Streifen von insgesamt 16 : 117 cm. Das abhängende Siegel ab. Unter dem Text von gleicher Hand 'Conr(adus) Ys(enbardi)'. - Rückvermerk (um 1500) am oberen Rande: 'Positiones et articuli domini Isfridi cantoris contra decanum et capitulum'

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 516

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde