HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1860

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1645 Februar 3

Originaldatierung 

So geschehen im quartier zu Weilburg den 3. Februar 1645

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Es wird bekundet, dass Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda, der Adelsfamilie von Buchenau ihr Lehen, das sie vom Kloster hat und dessen Erneuerung 1645 März 11 fällig wird, gewährt hat. Dabei war es wegen mehrerer Mitinteressenten an diesem Lehen zu Schwierigkeiten gekommen, weil die Tochter des inzwischen verstorbenen Johann Friedrichs von Buchenau mit in dieses Lehen aufgenommen werden sollte. Da diese jedoch keine Brüder hat, verstößt dieses Ansinnen gegen fuldisches Lehnrecht. Zwar ist sie rechtmäßiger Erbe, doch weicht man damit von der Stammhalterschaft ab; daher will man sie anstelle von Gütern mit Geld abfinden. Weil man jedoch in schlechten (verderbten) Zeiten lebt und eine Abfindung schwer fällt und da man beim Empfang des Lehns durch die von Buchenau schon öfters so verfahren ist und dadurch ein Vorrecht zustande gekommen ist, will man keine Nachteile für die von Buchenau schaffen. Daher hat sich Wolf Herbold von und zu Buchenau, der vom preußischen (prussisch) Regiment als Major nach Fulda abgestellt wurde, noch in Abstimmung mit seinem Bruder Johann Friedrich und für dessen Tochter Anna Katharina sowie mit deren Ehemann Adam Herbold Wolf von Guttenberg in dieser Sache verglichen. Doch ist es Wolf Herbold zur Zeit nicht möglich, für Anna Katharina und ihren Ehemann (ehejuncker) eine so große Summe aufzubringen. Aus den hinterlassenen Gütern des Johann Friedrich, über die schon im Jahr 1633 eine brüderliche Erbteilung vorgenommen wurde, sind verschiedene Vermögen aufgerichtet worden, die in ein bezeugtes Erbregister eingetragen und im Steinhaus (stein hauße) in Buchenau hinterlegt worden sind, welches sich Major Wolf Herbold als letzter Verbliebener im Mannestamm der von Buchenau vorbehält. Aus dieser Erbteilung ist jedoch auch das Haus in Langenschwarz an die von Buchenau mit sämtlichen Untertanen, Waldstücken (geholtz), Frondiensten, Jagdrechten und weiteren Rechten samt Schulden gefallen, so wie es von Vater und Schwiegervater im erwähnten Vergleich von 1633 zugeteilt wurde samt allem Zubehör und allem Nutzen, wie es auch schon Brüder und Vater zu Lehen hatten. An Zubehör gehören zu diesem Haus Ackerbau, Erträge aus Wiesen (wießwachs) und weitere Lehnschaften, außerdem Waldstücke (holtz), Fischrechte (fischereyn) sowie weitere zugeteilte wie gewohnheitsrechtliche Vorrechte, die die Erben einnehmen und für sich nutzen können. Dieses Erbe bleibt zunächst unter Vorbehalt bei Major Wolf Herbold; nach dem Aussterben des Mannesstamms der von Buchenau geht es dann gegen Bezahlung an Anna Katharina und ihren Ehemann über, in der Art, wie man bei väterlichen oder schwägerlichen Vergleichen verfährt. Adam Herbold Wolf von Guttenberg und seine Frau verpflichten sich gegenüber ihrem Vetter und Schwager, Major Wolf Herbold, sich an diese Abmachung zu halten und ihn mit einer entsprechenden Summe Geld in bar für das Haus in Langenschwarz samt seinem Zubehör (pertinentien), bestehend aus Untertanen, Gütern, Lehenschaften, Wäldern, Jagden und anderen Rechten, so wie er sie innehatte, abzufinden. Weiter sollen sie auch auf das Herkommen dieses Guts aus dem Mannesstamm von Buchenau Verzicht leisten. Falls Adam Herbold Wolf von Guttenberg und seine Frau mit der Zeit Schulden an diesem Gut tilgen sollten, sollen ihnen in gleicher Höhe entsprechende Gelder erstattet werden. Solange Anna Katharina, ihre Ehemann oder ihre Erben dieses Gut besitzen, sollen sie die gesamte Dienerschaft besolden sowie alle Baukosten und anderen Kosten tragen helfen. Major Wolf Herbold behält sich, solange er lebt, die oberste Rechtsprechung über die Untertanen in Buchenau sowie den Anspruch auf Fron- und andere Dienste ausdrücklich (expresse) vor, doch sollen dadurch Anna Katharina und ihr Ehemann nicht an der Inanspruchnahme des Lehns gehindert sein, wie es auch schon der erwähnte brüderliche Erbrevers vorsah. Damit ist alles gütlich verhandelt und verglichen und jedem Teil bei adliger Ehre, Treue und Glauben gestattet, in würdig [würzlich] Weise zu leben. Vor dieser Abmachung schützt oder befreit die Vertragspartner, besonders Anna Katharina und ihren Mann, weder geistliches noch weltliches Recht noch irgendeine andere Ordnung und Abmachung, die bereits besteht oder erst noch geschaffen wird. Besonders Anna Katharina ist als Frau an diese Abmachung durch entsprechende Rechtssätze des römischen Rechts (jurii consulti Velleiani) gebunden und gemäß des Erbverzeichnisses nochmals besonders an ihren Verzicht erinnert worden. Die Urkunde liegt in zweifacher Ausfertigung vor. Ankündigung von Besiegelung und Unterfertigung. Als Zeugen bemühen die Parteien Johann (Hannß) Wilhelm von Talwig und Eberhard Friedrich von und zu Mansbach, diese Abmachung ebenfalls mit ihren Ringsiegeln und Unterschriften zu unterfertigen. Handlungsort: Weilburg [bei Limburg]. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, Rückseite)

Unterschriften 

[Wolff Herbold von Buchenau, Adam Herboldt Wolff von Guttenberg]

Zeugen 

Johann Wilhelm von Talwig, Eberhard Friedrich von und zu Manspach

Siegler 

[Wolf Herbold von Buchenau, Adam Herbold Wolf von Guttenberg]

Formalbeschreibung 

Kopie, Papier, unbesiegelt

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Unterschriften wurden vom Schreiber eigenhändig nachgetragen. Über den Unterschriften wurde durch das Kürzel L. S. (Locus Sigilli) kenntlich gemacht, wo bei der Originalurkunde die Siegel angebracht waren.

Vgl. hierzu auch Nr. 1873.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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