HHStAW Bestand 19 Nr. U 107 a

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Die heilige ('sacrosancta') Generalsynode zu Basel, im Heiligen Geist versammelt und die gesamte Kirche darstellend, an die Dekane des St. Florinstifts zu Koblenz, des St. Walpurgisstifts zu Weilburg und des St. Bartholomäusstifts zu Frankfurt, Trierer Diözese und Mainzer Diözese: Da in verschiedenen Teilen der Welt die Ratsherren der Städte ('civitatum') und sonstige Gewalthaber den Kirchen häufig so hohe Lasten auferlegen, daß die Priesterschaft sich unter ihnen in schlechterer Lage als unter Pharao befindet, der keine Kenntnis des göttlichen Gesetzes hatte, wurde im Lateranischen Konzil bei Strafe des Bannes ('sub anathematis districtione') verboten, daß jene die Kirche und die Geistlichen mit Steuern ('tal(l)iis seu collectis aut exaccionibus aliis') belasten. Auch wurde darauf im allgemeinen Konzil verfügt, daß Zugeständnisse von Subsidien, welche die Bischöfe etwa zusammen mit den Klerikern in den Fällen, wo es der gemeine Nutzen ('communes utilitates') oder die Not gebietet und die Leistungen der Laien nicht ausreichen, nichtig sein sollen, falls die päpstliche Zustimmung fehlt, daß ferner der Nachfolger eines wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung Gebannten diesem Bann auch unterliegt, falls er nicht binnen einem Monat Genugtuung leistet. Danach wurde durch Kaiser Friedrich II., als er noch der Römischen Kirche gehorsam und ergeben war, verordnet, daß alle Statuten und Gewohnheiten, welche Städte und andere Gewalthaber gegen die Freiheit der Kirche oder gegen Geistliche erlassen, binnen zwei Monaten aufgehoben werden müssen und die jenen auferlegten Steuern nichtig sind, der Ort aber, wo solches unternommen wird, einer Strafe von 1000 Mark Gold an den Fiskus verfällt, ebenso die Personen, die solches beschließen, niederschreiben oder demgemäß urteilen, ihrer Ehre verlustig gehen und, falls sie ein Jahr lang diese Anordnung verachten, ihre Güter von jedermann in Besitz genommen werden können unter Vorbehalt weiterer Strafen, daß außerdem keine Gemeinde und öffentliche oder private Person den Kirchen oder Geistlichen Steuern ('collectas, exacciones') und Dienste ('angarias vel perangarias') auferlegen darf, bei Zuwiderhandlung aber dreifach Ersatz zu leisten hat und außerdem der Reichsacht ('banno imperiali') verfällt, daß desgleichen eine wegen Verletzung der kirchlichen Freiheit exkommunizierte Gemeinde oder Person auch der Reichsacht verfällt, von der sie nicht vor Erlangung der kirchlichen Absolution gelöst werden soll, schließlich, daß keiner einen Geistlichen in einer Kriminal- oder Zivilsache vor ein weltliches Gericht ziehen darf, widrigenfalls der Kläger sein Recht und der Richter seine richterliche Vollmacht verliert. Papst Honorius III. hat ebenfalls bei Strafe des Bannes befohlen, diese vom Konzil und den Kardinälen bestätigte Anordnung einzuhalten. Danach aber wurde es Kaiser Karl IV. bekannt, daß einige Herzöge, Markgrafen, Grafen, Freiherren und andere weltliche Herren sowie auch Ratsherren der Städten ('civitatum'), Flecken ('oppidorum') und Dörfer sowie Leiter von Ortschaften in verschiedenen Provinzen des Reiches Verordnungen gegen die Geistlichen und gegen die Freiheit der Kirchen und ihre Privilegien erlassen haben und anwandten: daß nämlich keine weltlichen Güter in geistliche Gewalt übertragen werden und keine geweihten ('in sacris ordinibus constituti') Kleriker zu Verhandlung und Zeugnis, selbst nicht in milden Sachen ('in piis causis') zugelassen werden sollten und exkommunizierte Laien im bürgerlichen Gericht nicht zurückzuweisen sind, daß jene Gewalthaber sogar die Güter der Kleriker sich aneigneten und pfändeten, die Opfer ('oblaciones') der Gläubigen einschränkten, unberechtigte Steuern von den Gütern und Einkünften der Kirchen erhoben, die Besitzungen der Kirchen und Geistlichen mit Brand und Raub verwüsteten, sich weigerten, die zwischen Klerikern und Laien rechtmäßig abgeschlossenen Verträge in die Bücher der Städte, Dörfer und Ortschaften einzuschreiben und zu besiegeln, Schenkungen und Vermächtnisse zum Bauwesen der Kirchen sich widerrechtlich anmaßten und sich nicht scheuten, von den Gütern, welche die Kleriker nicht des Handels wegen, sondern zum eigenen Gebrauch durch deren Land führten, Zoll zu erheben, auch diejenigen, welche sich in Kirchen und deren Friedhöfe flüchteten, dort herauszuziehen. Kaiser Karl IV. hob jedoch gemäß Beschluß einer Reichsversammlung ('de quorundam ducum, principum, comitum, baronum fideliumque aliorum sacri imperii sepedicti concilio') alle diese Verordnungen auf, gebot allen Fürsten und weltlichen Gewalthabern bei Strafe der Reichsacht, jene Anordnungen zu widerrufen, und verfügte außerdem, daß jeder Laie, der einen Priester oder Kleriker des weltlichen oder Mönchsstandes befehdete, gefangennahm, beraubte, tötete, verstümmelte oder einkerkerte oder Personen, die solche Verbrechen begingen, aufnahm oder begünstigte, ehrlos sein und nicht zu den Versammlungen der Adligen zugelassen werden soll. Auch befahl er den geistlichen Prälaten, in deren Gebiet solches verübt wurde, dieses kaiserliche Gesetz in den Kirchen und auf den Sendtagen zu verkünden. Aus den Klagen des Archidiakons, Dekans, der Kanoniker und des Kapitels sowie der ständigen Vikare und Benefiziaten des St. Lubentiusstifts zu Dietkirchen, Trierer Diözese, haben die Aussteller jedoch erfahren, daß einige Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter, Edelknechte und andere weltliche Gewalthaber entgegen jenen kirchlichen und weltlichen Bestimmungen von jenen insgesamt oder einzeln Steuern ('tallias et gabellas ac alias exacciones illicitas') erhoben haben und zu erheben suchen und auch die Güter und Einkünfte derselben sich aneigneten ('invaserint, arrestaverint, occupaverint, detinuerint et suis usibus applicaverint'). Die Generalsynode befiehlt daher den Angeredeten, daß sie alle drei oder zwei oder einer von ihnen selbst oder durch andere gegen solche Übertreter vorgehen, jene Gesetze, wo es ihnen nötig erscheint, feierlich verkünden lassen und die Übertreter so lange als exkommuniziert öffentlich bekannt machen lassen, bis sie von solcher Besteuerung und Wegnahme der Güter ablassen und alles auf diese Weise Entzogene zurückgeben, auch schwören, solches künftig nicht zu begehen. Sie sollen sich dabei, wenn nötig, der Hilfe des weltlichen Arms bedienen. Können sie an jene Übertreter nicht herankommen, so steht es ihnen frei, die Mahnung und Ladung durch öffentlichen Anschlag zuzustellen. Was durch Papst Bonifatius VIII. und andere päpstliche Verordnungen über den zuständigen Gerichtsort bestimmt ist, soll dabei nicht gelten.

Datierung 

Basel, 1436 August 3

Originaldatierung 

D. Basilee, 3. nonas Augusti 1436

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Kopie, Papier (18. Jh., von Ausfertigung) mit dem Beglaubigungsvermerk: 'Pro copia ex originali descripta, J. L. Corden, consiliarius ecclesiasticus, decanus Limburgensis ac notarius apostolicus'. Die Kopie bringt auch den Kanzleivermerk: 'De Oelpe', den Hinweis auf das Siegel: 'Adpendet sigillum in plumbo cum inscriptione 'Sacrosancta generalis synodus Basiliensis'' und den Rückvermerk über die Vollziehung ('inscriptio dorsalis executi'): 'In nomine domini amen. Per hoc publicum instrumentum cunctis pateat evidenter, quod anno a nativitate domini 1437, indictione 15., die vero Veneris penultima mensis Novembris, hora vesperarum vel quasi, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri Eugenii divina providencia pape IV. anno septimo coram me Joanni Hueffen de Cronenberg, publica authoritate imperiali notario, clerico Moguntinensis diecesis, constitutus honorabilis vir dominus Joannes Schmitz, canonicus ecclesie beate Marie Francorfurten(sis), Moguntinensis diecesis, syndicus et procurator ut asseruit venerabilium virorum dominorum archidiaconi, decani, canonicorum ac vicariorum ecclesie sancti Lubencii in Diekirchen, Trevirensis diecesis, retroscriptam Karolinam a sacrosancto concilio Basileensi eis gratiose concessam venerabili viro domino Joanni Bloaisbalck, decano sancti Bartholomaei Franckofurten(sis) dicte Moguntinensis diecesis, executori insinuavit, publicavit ac de verbo ad verbum legit copiasque assignavit ac me Joannem, notarium, per scriptum desuper legitime requisivit, ideoque hoc praesens retroscriptum instrumentum manu propria scripsi, publicavi et in hanc publicam formam redegi signoque meo solito et consueto signavi rogatus et requisitus in fidem et testimonium omnium et singulorum premissorum. Acta sunt haec anno, indictione, die, hora, mense, pontificatu, quibus supra, Frangfurtie in domo habitationis prefati domini decani executoris praesentibus ibidem discretis viris Gerlaco Kellner de Leig et Conrado Forster de Schaff(hausen), clericis Moguntinensis diecesis, testibus ad premissa vocatis pariter et rogatis'. Es folgt eine Nachzeichnung des Notariatssignets. - Kopie, Papier (18. Jh., bis in die ersten 15 Zeilen von der Hand Cordens, anscheinend Konzept zur vorigen Kopie) ebenda, ebenfalls mit einer Wiedergabe des Notariatszeichens

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, St. Lubentiusstift Dietkirchen, Nr. 195a

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Mikrofiche Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung
Detailseite Original Urkunde
Detailseite Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1993)