HHStAW Bestand 1008 a in Nr. 182 a, fol. 31-33

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Johann Frei von Dehrn (Frye von Dame) macht eine Mutscharung zwischen Jutte, Witwe des + Hans von Hoenberg (von Hoenberger) und ihren Söhnen Hans und Dyethart von Hoenberg auf Juttes Lebzeit. Jutte soll haben 25 fl. vom Grafen von Nassau, Weizen und Geld in der Vogtei Niedertiefenbach (Nidderndieffenbach), 10 fl. aus der Wiese 'zum Röde', die Weingärten zu Steeden (Steden) und Dietkirchen (Dieckyrchen), Hans soll haben auf 3 Jahre den Hof zu Ahlbach (Ailbach) und Oberweyer (Wyhere) und davon der Liebfrauenkirche zu Hadamar (Obernhaddenmar) und den Herrn zu Dietkirchen (Dyeckirchen) rückständige und jährliche Gülte geben, dazu den Hof zu Worfelden, Vogthafer, Gänse, Hühner, Wetten und Lämmer [zu Niedertiefenbach], Lämmer, Hafer, Gänse, Hühner und Holz zu Dorndorf und die Weingärten zu Fachingen, Diethart von Hoenberg soll auf 3 Jahre den Hof zu Lörzweiler (Lortzwylre), Weizen, Korn, Zins, Gülte zu Steeden (Steden) und Dietkirchen (Dieckyrch) , 2 Malter Hafer und 1 Huhn zu Hundsangen, die Weingärten zu Dehrn (Deme) und 1 Tonne Wein und 2 Hühner zu Schadeck (Schadecke) haben. Ein etwaiger Unterschied soll nach e Jahren ausgeglichen werden. Nach dem Tod der Jutte können die Brüder den Nachlass teilen, doch sollen sie deren Stiftungen zu ihrer Eltern, Kinder und ihrem Seelenheil ausrichten. Falls die Brüder heiraten wollen , sollen die 400 f1 . bei der Herrschaft Nassau (Nassauwe) und die 400 fl . bei der Herrschaft Westerburg und jeweils 600 f1 . an Erbe oder Lehen für ein Wittum von 1000 f1. bzw . 50 fl . Zins bewilligt werden. Hans soll 3 Jahre das Haus zu Hadamar (Haddenmar) haben mit Taubenhäusern und Gärten. Hans soll Dyethart die Kammer bei dem Häuschen lassen, seine Frucht darauf zu schütten. Die Söhne sollen etwaige Schulden der Jutte zahlen, falls sie allein Haus hält. Zieht sie zu einem Sohn, soll dieser die Schulden bezahlen. Die Brüder sollen binnen 3 Jahren alles mit Rat ihrer Verwandten und Freunde in zwei Teile teilen. Der Mutter bleibt ihr Erbanspruch beim Sohn eines Todes außer dem Wittum seiner Frau. Falls Dyethart mit seiner Frau oder sonst zu Hadamar wohnen will, sollen sie dort Haus, Taubenhäuser und Gärten und das Holz zu Dorndorf (-dorff) zur Hälfte teilen.

Datierung 

1456-07-17

Originaldatierung 

1456 uff sent al1exiustage

Vermerke (Urkunde)

Siegler 

Johann Frei von Dehrn (Fryhe von Derne), ihr lieber Vetter.

Formalbeschreibung 

Abschrift um 1500

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde