HStAM Bestand Urk. 29 Nr. 83

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Bischof Baldewin von Paderborn versetzt die von Köln lehnrührige Hälfte von Krukenberg und Helmarshausen an das Kloster Helmarshausen.

Datierung 

1352 April 24

Originaldatierung 

des nesten daghes na sente Georgies dage

Alte Archivsignatur 

A II, Kloster Helmarshausen

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Bischof Baldewin von Paderborn versetzt mit Zustimmung des Propstes, Dekans und Kapitels die von Köln lehnrührige Hälfte von Kukenberg und Helmarshausen an das Kloster Helmarshausen für 590 empfangene Mark lötigen Silbers und ? für die Dauer der Versetzung ? eine Rente von 30 Mark lötigen Silbers jährlich aus den Städten Borgentreich, Nieheim und Borgholz laut darüber ausgestellter Urkunde sowie Beteiligung zu gleichen Rechten an der Paderborner Hälfte des Dorfes Honburen zu folgenden Bedingungen: 1.) Können die genannten Städte die Rente nicht aufbringen, darf Helmarshausen andere Städte pfänden, wozu die Paderborner Amtleute auf Auftrag helfen sollen. Erstattung nachweisbarer Schäden aus der Pfändung kann aus anderen Städten gefordert werden. 2.) Krukenberg und Helmarshausen bleiben Paderborn offen. 3.) Verlangt Köln Aufnahme in die Burg, soll Köln in die Paderborner Burghute aufgenommen werden. 4.) Helmarshausen muss die Paderborner Rechte wahren, Paderborn Helmarshausens Anteil verteidigen helfen. 5.) Streit zwischen Helmarshausen und Paderborner Untertanen muss angezeigt werden. Kann Paderborn den Streit binnen Monatsfrist nicht beilegen, darf sich Helmarshausen der Burg Krukenberg in dem Streit bedienen, bis ihm Recht widerfährt. 6.) Bei Belagerung der Burg muss Paderborn zur Entsetzung nach Kräften beitragen. 7.) Bei Eroberung der Burg bleibt die Rente bestehen. Paderborn und Helmarshausen sind zur gegenseitigen Hilfe bei der Wiedergewinnung verpflichtet. Nach Wiedergewinnung braucht Helmarshausen keine zusätzliche Zahlung zu leisten. 8.) Die Einlösung muss ein halbes Jahr vorher angekündigt werden. Bei Einlösung nach Jakobus (25. Juli) muss die Rente für das laufende Jahr noch gezahlt werden. 9.) Rückforderung der Pfandsumme muss zwischen Johannes (24. Juni) und Jakobus (25. Juli) angezeigt, die Summe ein Jahr später zwischen den gleichen Terminen gezahlt werden, zu Helmarshausen oder auf der Burg Krukenberg, in Geismarer Währung. Bei Nichtzahlung darf Helmarshausen die Burg an Ritter und Knechte versetzen (unter Ausschluss der Fürsten und Herren), nachdem Paderborn zuvor Sicherheit geleistet wurde. 10.) Löst Köln die Burg ein, muss auch Helmarshausen seine Pfandsumme unverzüglich zurücknehmen. 11.) Abt und Konvent versichern an Eides statt, einem Einlösebegehren stattzugeben und setzen dafür sechs Bürgen ein, die geloben, bei Pflichtverletzung Helmarshausens zur Warburg Einlager zu halten. 12.) Bei Ausscheiden eines Bürgen muss ein gleich guter eingesetzt werden, widrigenfalls die übrigen zu Warburg Einlager halten. Die Urkunde wird zweifach untereinander ausgefertigt und bei Einlösung der 590 Mark zweifach an Paderborn zurückgegeben. ? Abt und Konvent von Helmarshausen bekennen, nur die oben genannten Rechte an der Burg Kukenberg und der Stadt Helmarshausen zu haben, und geloben, die Bedingungen zu halten. Albert von Brakel und Otto von Falkenberg, Ritter, Werner von Westerburg, Hermann von Brakel, Berthold von Reklinghausen und Johann Scuwe, Knappen, geloben, Bürgschaft zu leisten.

Siegler 

Abt Siegfried von Helmarshausen, Konvent Helmarshausen, Albert von Brakel, Otto von Falkenberg, Werner von Westerburg, Hermann von Brakel, Berthold von Recklinghausen, Johann Scuwe

Formalbeschreibung 

Ausf. als Transsumpt, deutsch, 8 Siegel hängen an, Nr. 1 ab, Nr. 2 grün

Repräsentationen

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