HHStAW Bestand 19 Nr. U 140 a

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Dem St. Lubentiusstift zu Dietkirchen geschah jährlich und geschieht noch heute die folgende Ungnade und Unfreundlichkeit ('ungutlichkeyd') unter der Herrschaft Runkel: Wenn man mit dem Schneiden der Ernte beginnen soll, werden die Zehnten des Stifts beschlagnahmt ('gekommert') und, bevor sie davon durch Vereinbarung befreit sind, genommen und mit Wagen hinweggefahren. Wenn die Sichlinge oder Garben dem Stift fortgetragen werden und dessen Knechte sie dann wiederfinden, werden diese darum gerügt, so daß sie den Dienst verlassen ('rumen') müssen und dem Stift keine Knechte bleiben, während diejenigen, welche jene fortgetragen haben, nicht gerügt werden. Wenn das Stift seine Zehnten dem Junker von Runkel verleiht, wird es liederlich ('bosliche und(e) unendelich') mit dorttigem ('durdichtigem') oder verunkrauteten ('rayddichtigem') Korn bezahlt, das nicht aus jenem Zehnten stammt. Die Stiftsherren und ein Teil von ihnen werden von den Hintersassen des Junkers von Runkel und von andern Leuten, die sie hinzuziehen, befehdet; sie erbieten sich vor den Herren der Grafschaft Diez oder deren Amtleuten, die ihrer mächtig sind, allezeit deswegen nach Burgmannsfreiheit zu Recht. Der Junker von Runkel entzieht dem Kapitel zu Dietkirchen seit manchen Jahren jährlich 1 Malter Korngülte, genannt 'Roden korn'. Auch vorenthält er dem Kapitel 4 Achtel jährlich Korngülte, genannt 'Brederkorn', das dem Stift 6 Jahre 'anno etc. 46 darvor' aussteht. Auch schuldet er dem Kapitel noch 18 Tournosen für Wachs, als es die Totenfeier für dessen Mutter beging, und vorenthält seit 6 Jahren der Präsenz 1 1/2 Malter jährlich Korngülte, mit der sein Hof zu Lindenholzhausen ('Holczehusen zu der lynden') laut Urkunde darüber belastet ist, wie das Stift ihm oft geschrieben hat. Die alte Gewohnheit und Burgmannsfreiheit, die das Stift in der Grafschaft Diez besitzt und auch in dem Lande und den Dörfern des Herrn von Runkel besaß, ehe diese an Runkel kamen oder von der Grafschaft vergeben wurden, wird ihm nicht mehr gewährt, sondern er läßt sie nicht die Zehnten aus der Herrschaft Runkel herausbringen, wenn sie beschlagnahmt werden. Eine Zwietracht des Henne Mustade von 'Diiffenbach' mit dem Stift wegen des Pfarrers zu Dietkirchen wurde laut Urkunden beigelegt bis auf die Erhebung oder Verleihung des Zehnten zu Hofen und Steeden, die Henne Mustade namens des Kapitels und des Scholasters ('schoylmeisters') Henne Steccze gegeben und dieser ganz oder zu dem Teil, der wegen des Todes des Herrn Hartlieb dem Erzbischof von Trier gebührte, von dessen Kellner erlangt hat. Obgleich Henne Steccze Schultheiß war und die Güter in der Pfändung ('in dem kommer') verwahren sollte, ging dem Kapitel sein Teil bis auf 1 1/2 Malter Korn verloren, und es hat das noch heute zu fordern. Auch ist dem Stift aus dem Zehnten von Steeden und Hofen im letztvergangenen Jahr viel Korn genommen worden, und ein halbes Fuder Korn wurde auf dem Wagen des Heinrich Schütz von Runkel nach Runkel gefahren, wie sie es Junker Kuno von Reifenberg im Rathaus zu Limburg geklagt haben; das Stift hat davon noch nichts wiedererhalten. Alle diese Gewalt und Verkürzungen klagen die Stiftsherren den Herren der Grafschaft (Diez) oder deren Amtleuten und bitten, sie um Gottes willen bei Freiheit und altem Herkommen zu beschirmen gleich andern Burgmannen.

Datierung 

[1446]

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Aufzeichnung, Papier. Der Zeitpunkt ergibt sich aus der einmal genannten Jahreszahl. - Kopie, Papier (18. Jh.) ebenda. - Mit diesem Streit hängt offenbar noch das Weistum von 1466 Juni 14 (Nr. 238) zusammen

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, St. Lubentiusstift Dietkirchen, Nr. 211

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Mikrofiche Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung
Detailseite Original Urkunde
Detailseite Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1993)