HHStAW Bestand 40 Nr. U 106

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Dekan und Kapitel des St. Georgenstifts zu Limburg bekunden, daß früher alle Gläubigen, ob arm oder reich ('magnates, mediocres et infimi'), vom Eifer des Glaubens und der Andacht entzündet, den Kirchen und ihren Dienern Schenkungen machten ('de suis bonis et facultatibus possessiones, predia et redditus largirentur'), um so in diesem zeitlichen Leben zu säen, was sie mit Freude im Ewigen ernten, aber heute im alternden Jahrhundert ('seculo senescente') die Andacht vieler, ja fast aller so lau geworden und die Liebe erkaltet ist ('karitas refrigescit'), daß den Kirchen und ihren Dienern nicht allein nichts geschenkt, sondern das Ihrige weggenommen und verwüstet wird und die Kirche deshalb kluger Personen bedürfen, die mit Scharfsinn und Überlegung ('sagacitate et consilio') solchen Versuchen klug entgegentreten. Sie beschließen daher nach dem Beispiel ihrer ehrwürdigen Mutter, der Domkirche zu Trier, und mehrerer anderer Kirchen einstimmig, daß von jetzt ab kein Kanoniker ins Kapitel ('ad consortium nostri capituli') aufgenommen wird, wenn nicht die Gesamtheit oder Mehrheit desselben zustimmt und dieser nicht mit einer Urkunde des Kapitels ('litterisque eiusdem capituli patentibus super hoc munitus') zum Diakon ordiniert ist. Durch solche Maßnahmen hoffen sie ihre Kirche bei ihrer Ehre und in ihrer notwendigen Stellung zu erhalten. Sie schaffen die aus Nachlässigkeit oder besser Mißbrauch ('que potius corruptela nuncupatur') eingeführte Gewohnheit ab, daß Jünglinge, unerfahrene oder sonst in Leben und Sitten unvernünftige ('incompositi') Personen sich unehrerbietig ins Kapitel eindrängen. Wie ein krankes Schaf die ganze Herde ansteckt und ein wenig ('modicum') Galle den gesamten Honig bitter macht, so säen solche zügellosen und ungeratenen ('discoli') Personen Groll und Zwietracht unter den Brüdern. Nähme doch jemand nicht in der vorerwähnten Art und Weise den Diakonsrang an und versuche, ins Kapitel einzudringen, so soll er solange als Subdiakon wirken und des Stimmrechts im Kapitel entbehren und ferner durch Suspension, Entziehung der Einkünfte und andere Strafen getroffen werden, bis er durch geeignete Genugtuung verdient, die Gnade des Kapitels zu erlangen. Wenn nötig soll Rat und Hilfe des Erzbischofs von Trier gegen solche Rechtsverletzer ('violentes') eingeholt werden. Die Aussteller schworen nacheinander einzeln durch Berühren der heiligen Evangelien Gottes, an diesem Statut ständig festzuhalten. - Siegel des Stifts.

Datierung 

1327 Mai 14

Originaldatierung 

Actum et d. 1327, in crastino beati Servacii

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament mit stark versehrtem Siegel. - Rückvermerk (15. Jh.): 'De canonicis quod nullus assumat sibi sacros ordines, donec obtinuerit a decano et capitulo'. - Kopie: Corden II § 385. - Insert in Nr. 231. - - Druck: Würdtwein, Nova subsidia III,327 ff

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 161

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde