Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Ritter Daniel von Langenau und Hildeger, sein Sohn, bekunden ihren Vergleich mit dem Grafen Gerhard von Diez wegen ihres Schlosses Hohlenfels mit den Bestimmungen wie folgt: Hohlenfels soll offenes Haus der Grafschaft Diez sein zur Verwendung gegen jedermann außer den Grafen Johann von Nassau, Herrn zu Merenberg, der auch seinerseits nichts gegen Diez aus dem Schlosse her unternehmen darf, ferner gegen den Erzbischof Gerlach von Mainz und den Grafen Adolf von Nassau; auch die Inhaber dürfen nichts gegen die Grafschaft Diez unternehmen und bei Streitigkeiten mit den gräflichen Leuten sollen sie zunächst das Gericht des Grafen oder seines obersten Amtmanns aufsuchen; Diez befreit den Hof und die Mühle bei Hohlenfels, die Graf Johann von Nassau dem Daniel gegeben hat, von allem gräflichen Recht und gibt von seinem Gericht 5 Morgen breit um Hohlenfels dem Daniel zum Mannlehn; Daniel verpflichtet sich, keine Freiheit (Stadt) darin zu errichten oder gräfliche Laute hineinzuziehen; Diez hat Hohlenfels gleich seinen andern Schlössern zu beschützen und mit dem Inhaber und dem Grafen Johann von Nassau einen Burgfrieden zu vereinbaren.
Datierung
1363 Dezember 12
Vermerke (Urkunde)
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Siegel der 2 Aussteller, 1. weniger, 2. mehr verletzt
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
vgl. Vigener, Regesten I 388 n. 1718
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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