HHStAW Bestand 40 Nr. U 695

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Erzbischof Werner von Trier befiehlt den Äbten, Dekanen, Archidiakonen, Archipresbytern, den Dekanen der Landkapitel ('christianitatum'), den Pastoren und Vikaren sowie den übrigen Priestern ('sacerdotibus') an den Kirchen und Kapellen der Stadt und Diözese Trier bei Strafe der Suspension von ihren Ämtern, daß sie die Boten der Kollegiatkirche des heiligen Georgs in Limburg, Trierer Diözese, da zur Vollendung dieses kostspieligen Baues ('ad cuius sumptuose edificacionis consummacionem') die eigenen Mittel ('facultates') des Stifts nicht ausreichen, einmal im Jahre, wenn jene zu ihnen kommen und in deren Kirchen und Kapellen Almosen der Gläubigen erbitten, ohne Widerspruch und Besteuerung aufnehmen und von ihren Untergebenen aufnehmen lassen, auch den Boten gestatten, die Urkunden über die jener Kirche gewährten Ablässe und Wohltaten ungestört auszustellen, daß sie ferner alle ihnen untergebenen Erwachsenen ('annos discrecionis habentibus') unterweisen und ihnen zur Vergebung ihrer Sünden raten, zu dem vom Überbringer dieser Urkunde genannten Tag, Ort und Stunde in der Kirche zusammenzukommen und zu verweilen, bis die Messe gefeiert und das Geschäft der Stiftskirche mit Gottes Hilfe beendet ist. Würden die Kirchen, zu denen die Boten kommen, durch sein oder seiner Untergebenen Interdikt vom Gottesdienst ausgeschlossen sein, so sollen sie bei deren Ankunft ('in eorum iocundo adventu') einmal im Jahr zum Gottesdienst geöffnet werden. Auch erteilt der Erzbischof im Vertrauen auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und auf die Verdienste der heiligen Aposteln Petrus und Paulus allen Wohltätern des St. Georgenstifts 40 Tage Ablaß der ihnen auferlegten Bußen. Wer sich hiergegen ungehorsam erweist, soll sich vor ihm oder seinem Offizial in Trier an einem Tag, den der Überbringer dieser Urkunde zu nennen hat, verantworten. Doch soll durch den 40tägigen Ablaß ('per quadragesimam') kein Rechtsnachteil für die Baufabrik der Marienkirche in Kilburg und der Brücke ('pontis nostri') zu Koblenz erwachsen. Er verbietet aufs schärfste, Almosensammler ('questuarios seu nuncios') ohne Erzbischof Urkunde oder auf Grund von Kopien dieser oder anderer Urkunden, auch wenn sie von seinem Offizial zu Trier oder Koblenz oder von einem seiner Archidiakone oder deren Beamten besiegelt sind, zuzulassen. Solche sollen sie vielmehr sogleich durch seine Beamten und Diener ('officiatos et amicos') als Fälscher festnehmen lassen. Die Urkunde soll nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Ausstellung dieser Urkunde an gerechnet, kraftlos sein.

Datierung 

1417 November 20

Originaldatierung 

D. 1417, crastino beate Elizabeth vidue

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament mit Rest des Erzbischofs Thronsiegel. - Auf der Rückseite der Kanzleivermerk: 'Georgius'. - - Erwähnt bei Götze, Beiträge 249

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 895

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde