HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 909

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1443 Februar 9

Originaldatierung 

Datum anno Domini millesimo quadringentesimo quadragesimo tercio Sabbato Appollonie virginis

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann [von Buchenau], Propst von Petersberg bei Fulda, Johann, Dekan von Petersberg, Johann, Spitalmeister, und Kaspar, Werkmeister, versöhnen in einem Schiedsbrief Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, einerseits und Dekan Johann und den Konvent von Fulda andererseits. In der Angelegenheit von Burg, Dorf und Wald (Zundernhart) in Giesel wird festgesetzt, dass, nachdem vor Zeiten Dekan Heinrich und der Konvent von Fulda die Besitzungen in Giesel für sich und ihren Abt Johann [von Merlau] gekauft haben, nun Abt Hermann [von Buchenau], falls er den Propst von Petersberg, Johann [von Buchenau], überleben sollte, zusammen mit Dekan Johann und dem Konvent von Fulda den vierten Teil der Gieseler Besitzungen, den Propst Johann gekauft hat, auf Lebenszeit besitzen soll. Die Schweinemast im Wald (geesse off deme walde mit swinen), die dem Propst von Petersberg gehört, soll zur Hälfte dem Abt Hermann auf Lebenszeit und zur anderen Hälfte dem Dekan und dem Konvent von Fulda gehören. Was Abt Hermann für Baumaßnahmen oder an Brennholz aus dem Zundernhart benötigt, darf er sich ohne Einspruch von Dekan und Konvent von Fulda nehmen. Was Dekan und Konvent von Fulda an Töpfen und Krügen (topffen und krusen) gekauft haben, soll Abt Hermann auf Lebenszeit gehören; ausgenommen sind 100 Stelzenkrüge (stelczenkrusen) und so viele Töpfe, wie der Dekan und der Konvent von Fulda zum Fest des heiligen Bonifatius [Juni 5] zum Kochen (kachin) benötigen (dorffen). Die Töpfe und Krüge sollen vor dem Fest des heiligen Bonifatius sowohl dem Abt als auch dem jeweiligen Seelgeräter im Kloster gebracht werden. Was an den Propst von Petersberg jährlich an Eiern von Giesel abgeführt wird, soll [auch] an Abt Hermann abgeführt werden. Hinsichtlich des Wildbanns ist entschieden worden, dass, falls Dekan und Konvent von Fulda Anspruch auf eine gemeine Abgabe (eyne gemeyne kochen) haben und demgemäß Wild jagen lassen wollen, sie einen oder mehrere Knechte sowie eine Anzahl an Hunden zu den Knechten und Hunden des Abts schicken sollen, um gemeinsam in den Wildbännen und Wäldern des Abts zu jagen. Was dabei an Gerichts- und Beherbergskosten entsteht, soll nur der Abt von Fulda tragen; wenn die Knechte und Jäger etwas fangen sollten, sollen sie dies zu gleichen Teilen aufteilen. Was dabei an Hundehafer (hunthabern) im Land fällig wird, soll Abt Hermann zahlen. Sollte die Zahlung nicht ausreichen, sollen Dekan und Konvent von Fulda und die Jäger die ausstehenden Beträge anteilig übernehmen. Sollten Dekan und Konvent von Fulda nicht jagen wollen, soll Abt Hermann im Wildbann von Zundernhart jagen lassen dürfen, wie er es bisher getan hat. Dafür soll der Abt dem Dekan und Konvent von Fulda die vier Fuder Wein von Hammelburg belassen - ausgenommen zwei oder drei Fuder Wein, die der Abt bisher eingenommen hat - sowie die Küchenspeise und das Vogtgeld in [Großen-]Lüder und in Hainzell. Bezüglich der Käufe von Dekan und Konvent von Fulda im Gericht von [Großen-]Lüder soll der Abt alle Urkunden herausgeben, die das Gericht [Großen-]Lüder, Bimbach und die Fröscheburg (Fraschburgk) in [Großen-]Lüder betreffen. Die Urkunden, die den Erbkauf von Dekan und Konvent von Fulda in [Großen-]Lüder, Giesel, Zundernhart und den Forsthafer (forsthabern) betreffen, soll der Abt mit seinem großen Siegel bestätigen; das, was er und der Propst von Petersberg in Giesel besitzen, soll er von seinen und des Propsts [von Petersberg] Knechten gegenüber dem Dekan und Konvent von Fulda beschwören lassen. Nach dem Tod von Abt und Propst sollen dem Dekan und dem Konvent von Fulda die jährliche Heischung (geesse eschin) übergeben (andelagen) werden. Wenn der Abt den Propst überlebt, sollen die Knechte des Propsts dem Dekan und Konvent von Fulda zu drei Teilen, ein vierter Teil dem Abt [die Treue] geloben. Was das Hausgerät und die Fahrhabe in Bieberstein betrifft, wird entschieden, dass alles, was dem verstorbenen Abt Johann [von Merlau] gehörte, nun zusammen mit der Burg dem Dekan und dem Konvent von Fulda solange gehören soll, bis ein Fuldaer Abt Burg und Gericht wiedereinlöst. Da nichts ausgenommen wurde, sollen Dekan und Konvent in diesem Fall Hausgerät und Fahrhabe an den Abt vollständig zurückgeben. Was der Abt meint, an dem Hof in Wiesen zu besitzen, der derzeit von Konrad Zan bewirtschaftet wird, soll ihm dieser ledig sein und Gericht und Burg Bieberstein zugeschlagen werden. Sollten im Gericht Bieberstein Pfandgüter abgelöst werden, soll das Geld an den Dekan und den Konvent von Fulda oder den jeweiligen Besitzer von Bieberstein übergeben werden. Sollte der Abt von Fulda darauf Ansprüche erheben, soll er die betreffenden Urkunden nach Aufforderung herausgeben. Was die Weiher betrifft, vonen Abt Hermann in der Mark (gereide) bereits zwei über Johannesberg hat anlegen lassen und einen dritten anlegen lassen will und die dem Konvent von Johannesberg vermacht werden sollen, wird angewiesen, dass die Propstei einen vierten Weiher hinter der Scheune (schuren) auf dem Berg fertigstellen lassen soll. Sollte der vierte Weiher nicht fertiggestellt werden, hat der Propst Anspruch auf den dritten Teil der Abgaben von den drei Weihern. Der Abt von Fulda soll alle Propsteien und Ämter, die bislang nicht verliehen worden sind, mit Zustimmung des Dekans und Konvents von Fulda verleihen. Sollte eine Propstei so arm sein, dass dort niemand Propst sein möchte, soll der Propst mit Rat des Abts, des Dekans und des Konvents von Fulda einen Propst bestellen und der Abt von Fulda diesen Propst beschützen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4)

Siegler 

Johann von Buchenau, Propst von Petersberg

Johann, Dekan von Petersberg

Johann, Spitalmeister

Kaspar, Werkmeister

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, vier mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 4 beschädigt)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Ob der Spitalmeister Johann und der Werkmeister Kaspar Angehörige des Klosters Fulda oder des Klosters Petersberg sind, ist nicht klar. Die Nennung (des obengenannten stifftes) im Vergleich zu (desselben stiffts) spricht eher für das Kloster Fulda. In diesem Fall wäre das Schiedskollegium auch ausgeglichener: Zwei Personen des Klosters Petersberg und zwei Personen des Klosters Fulda. Der Propst von Petersberg ist mit dem Abt von Fulda verwandt.

Vgl. zur Abgabe Hundehafer DRW VI, Sp. 70 f.

Forsthafer bzw. Holzhafer: Abgabe an den Forstherrn für die Waldnutzung oder für einen zu Bauland gemachten Forst; vgl. DRW III, Sp. 641 f. und V, Sp. 1480.

Repräsentationen

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