HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2269

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1742 Februar 7

Originaldatierung 

Datum Romae apud sanctam Mariam Maiorem sub annulo piscatoris die VII Februarii MDCCXLII pontificatus nostri anno secundo

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Papst Benedikt XIV. ruft die Bischöfe zur Verkündung der christlichen Lehre auf. In letzter Zeit haben sich vor allem die Bischöfe Karl Borromäus, Franz von Sales, Toribio Alfonso de Mogrovejo (Turribius) und Alexander Sauli dabei hervorgetan. Das Konzil von Trient hat den Bischöfen auferlegt, dass sie an den Heiligenfesten dem Volk den Glauben durch die Predigt verbreiten und dass sie die Knaben in der göttlichen Lehre unterrichten. Da die Bischöfe diese Aufgaben nicht allein erfüllen können, sollen sie für einen geeigneten Klerus sorgen. Bereits Leo X. hat in der siebten Konstitution des [5.] Laterankonzils die Bestellung von Lehrern für Knaben und Mädchen befohlen. Auch die Pfarrer sind in den Pfarreien zum Unterricht verpflichtet; dabei sollen sie das Vaterunser, den Engelsgruß und das apostolische Glaubensbekenntnis lehren. Gemäß der Konstitution Ex debito Pius V. können auch Bruderschaften (sodalitia) diese Aufgabe wahrnehmen. Die Bischöfe sollen sich aber auch der Unkenntnis in Glaubensdingen der Älteren annehmen. Der Papst befiehlt, dass Kinder (qui in prima sunt aetate) durch Predigt belehrt werden sollen; ohne ausreichende Unterweisung sollen sie nicht zur Kommunion zugelassen werden. Ältere (si vero loquamur de adolescentia) sollen, wenn sie einem Orden beitreten, beim Eintreten auf ihr Glaubenswissen geprüft werden; eine Prüfung der Lateinkenntnisse allein genügt erfahrungsgemäß nicht. Im weltlichen Stand Lebende mit Heiratsabsicht sollen vor ihrer Heirat vom Pfarrer geprüft werden. Alle Menschen unterliegen der Pflicht zum Empfang des Beichtsakraments. Eine gültige Absolution kann nur bei einem ausreichenden Glaubenswissen erteilt und wirksam werden. In kleinen, weit von der Pfarrkirche entfernten Kirchen soll das Opfer nicht gebracht werden, bevor der Pfarrer die Messe gelesen hat. Auch hier sollen die Pfarrer zur Glaubenslehre verpflichtet sein. In Städten geschieht es, dass die morgendliche Glaubensunterweisung in der Pfarrkirche wenig besucht wird, da in anderen Kirchen feierliche Messen zu sehen sind; hier sollen die Bischöfe eine geeignete Regelung finden. Die Bischöfe sollen Visitationen durchführen. In Anlehnung an Clemens VIII. empfiehlt der Papst zur Glaubenslehre den Kathechismus von Kardinal Bellarmin zu verwenden. Im Anschluss an Hochämter sollen die Priester vom Altar aus den Glauben lehren. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Etsi minime nobis dubitandum sit. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4)

Formalbeschreibung 

Druck, Papier

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 73-74 entnommen.

Karl Borromäus [1538-1584].

Franz von Sales [1567-1622], Gründer des Salesanierordens.

Toribio Alfonso de Mogrovejo [1538-1604].

Alexander Sauli [1534-1593].

Leo X. [1513-1521].

5. Laterankonzil [1512-1517].

Pius V. [1566-1572].

Clemens VIII. [1592-1605].

Robert Bellarmin [1542-1641], Verfasser u. a. des katechetischen Werks Christianae doctrinae explicatio [1603].

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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