HStAM Bestand Urk. 53 Nr. 83

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Vergleich und Bündnis zwischen Abt Heinrich von Fulda und Graf Johann I. von Ziegenhain

Datierung 

1325-06-17

Originaldatierung 

Daz ist geschehen, dve man zalte von Cristis gebuort Tusent Jar Driehundert Jar dar nach im fuenften vnd zwenzigesten Jahre, an dem Montage nach sant Vitis tage.

Alte Archivsignatur 

H, Grafschaft Ziegenhain, 1325.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Abt Heinrich von Fulda bekundet, dass er sich mit Graf Johann [I.] von Ziegenhain gütlich wegen der Herberge zu Aula (Owela) und dem Dorf Ibra geeinigt hat. Die Einigung lautet wie folgt: Abt Heinrich und seine Freunde sollen in Aula auf seinen Gütern und bei seinen Leuten jederzeit Herberge nehmen können und zwar auf Kosten seiner Leute und Güter in Aula und im Gericht Aula. Verabredet ist weiter, daß die Leute zu Ibra jährlich drei ungebotene Gerichtsversammlungen (dinge) in Aula zu besuchen haben, während sie mit anderen Gerichten verschont bleiben sollen (anders suln die von Ibera mit keim gerichte ze schaffen haben). Überdies ist für den Fall von Streitigkeiten zwischen ihnen vereinbart, daß darüber entscheiden sollen: Simon von Schlitz (Symon von Slitse der riche), von seiten des Abtes, und Ritter Eckehart Küppel (Kopphelin), von seiten des Grafen innerhalb eines Monats mit Einverständnis beider oder gemäß dem Recht. Kämen sie nicht überein, so sollen sie den Fall Lothar von Isenburg darlegen, der von beiden Seiten zum Schiedsrichter (vbirmanne) ausersehen ist; der soll im nachfolgenden Monat nach Recht schlichten. Im Fall des Todes oder der Verweigerung eines der Schiedsleute oder des Schiedsrichters soll ein anderer Mann im Monat danach bestellt werden. Auch soll keiner der Vertragschließenden sich etwas aneignen (zu griefen), ohne vorher Anspruch geltend gemacht zu haben. Weiter ist bestimmt, daß der Abt dem Grafen Johann in allen Bedrängnissen zu Hilfe kommen soll, wenn er gemahnt werde, gegen jedermann außer gegen das Reich, das Mainzer Stift, den Grafen Bertold von Henneberg und seine Kinder und gegen Lothar von Isenburg. Umgekehrt soll Graf Johann auf Anforderung hin dem Abt und dem Stift unverzüglich Hilfe leisten in allen Bedrängnissen gegen jedermann außer gegen das Reich, den Landgrafen Otto [I.] von Hessen und dessen Sohn Heinrich [II.], Graf Henrich von Waldeck sowie Lothar von Isenburg. Bei der gegenseitigen Hilfeleistung gibt es folgende Unterschiede: Zieht der Graf im Dienst Fuldas ins Feld, so auf des Abts Kosten und zu dessen Schaden und Nutzen. Ziehen aber der Abt und seine Freunde dem Grafen zu Hilfe, dann auf ihre Kosten bis in dessen Land, des weiteren jedoch auf seine Kosten. Anders aber, wenn man zur Kriegführung auf dessen Festungen angewiesen wäre, dann sollte der Abt für seine Helfer selber die Kosten tragen. Gewinne er aber Festungen bei seiner Kriegführung, sollen diese ihm und dem Stift gehören. Gewinnt der Graf hingegen mit seiner Hilfe Festungen in einem eigenen Kriegsunternehmen, so sollen diese halb dem Abt, halb ihm gehören, es sei denn diese Festungen seien Eigentum eines von ihnen beiden gewesen, dann sollen sie ohne Widerspruch dem Betreffenden wieder zufallen.

Siegler 

Fulda, Äbte, Heinrich

Formalbeschreibung 

Pergament; Siegel anhängend.

Druckangaben 

Regest: Vogt, Regesten Mainz 1,1, Nr. 2638.

Repräsentationen

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