Identifikation (Bild)
Titel
Bestimmungen zur Fremdenpolizei
Datierung
1807, 20. April
Inhaltliche Beschreibung
In Gefolge eines vom Kaiserlich Französischen Gouvernement dahier, unterzeichneter Polizeidirektion zugegangenen Befehls
Erstens: Alle Einwohner der Stadt Kassel sind verpflichtet, binnen 24 Stunden die bei ihnen logierenden Fremden anzuzeigen.
Zweitens: Vorbedingung der Aufnahme von Fremden: Vorlage eines vom Stadtkommandanten visierten Passes.
Drittens: Einquartierte Soldaten oder Armee-Angehörige dürfen ihre Quartierzeit nicht überschreiten. Quartiergeber sind anderenfalls zu alsbaldiger Anzeige verpflichtet.
Weitere Angaben (Bild)
Format
35 x 21,5 cm
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Detailseite | Original | Original |
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