HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 10917

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1654 Oktober 30 Bonn

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Erzbischof und Kurfürst Maximilian Henrich von Köln mit Bewilligung des Domkapitels zu Köln und die Grafen Georg Friedrich, Johann und Wolrad von Waldeck für sich und in Vormundschaft der Grafen Christian Ludwig, Josias und Henrich Wolrad haben ihre Streitigkeiten betr. die Freigrafschaft Düdinghausen mit den Dörfern Düdinghausen, Eppe, Deifeld, Niederschleidern, Oberschleidern, Referinghausen, Titmaringhausen, Hillershausen und Wissinghausen sowie betr. die Dörfer Nordenau und Lichtenscheid folgendermaßen verglichen: 1.) Die Kirchen zu Düdinghausen, Eppe und Deifeld sowie die Kapellen zu Oberschleidern und Niederschleidern bleiben bei der Augsburgischen Konfession, deren Anhängern volle Freiheit in der Ausübung ihres Bekenntnisses zugesichert wird. Der Kurfürst behält sich die Kapellen zu Referinghausen und Titmaringhausen vor sowie das Recht, nach Belieben auf seine Kosten katholische Kirchen und Kapellen zu errichten. 2.) Die Landesobrigkeit in den Dörfern Düdinghausen, Eppe, Oberschleidern, Referinghausen, Titmaringhausen, Hillershausen und Wissinghausen verbleibt dem Kurfürsten. 3.) Die Landfolge in den genannten Dörfern steht dem Kurfürsten zu, der sie aber bei einem etwaigen Streit mit Waldeck nicht gegen die Grafen gebrauchen soll. 4.) Die Huldigung in den Dörfern nimmt der Kurfürst entgegen, doch sollen die Untertanen auch den Grafen schwören bezüglich ihrer Verpflichtungen ihnen gegenüber. 5.) Die Zivilgerichtsbarkeit erster Instanz in diesen Dörfern steht den Grafen zu. Berufungen gehen an den gräflichen Oberverwalter und von diesem weiter an das Gericht in Werl, soweit es sich um Gegenstände von 60 Goldgulden Wert handelt, bei geringeren Sachen bleibt es bei dem waldeckischen Urteil. Die peinliche Gerichtsbarkeit verbleibt den Grafen von Waldeck allein ohne Berufungsmöglichkeit. Doch muß die gesamte Gerichtsbarkeit in der Freigrafschaft selbst ausgeübt und ein Gefängnis dort errichtet werden. 6.) Die Strafgerichtsbarkeit über katholische Geistliche behält sich der Kurfürst vor, doch ist es den Grafen gestattet, straffällige Priester gefangen zu nehmen und sie dem Richter zu Medebach zu überliefern. Im Übrigen sollen zum besseren Einvernehmen der Konfessionen auf beiden Seiten friedsame Prediger angestellt werden. 7.) Dem Offizial von Werl, der sonst nicht für Sachen wie Ehebruch, Hurerei zuständig ist, bleiben die reinen Ehesachen vorbehalten, wenn beide Teile oder der Beklagte katholisch sind. 8.) Ihm zustehendes Gebot oder Verbot soll der Kurfürst nicht direkt ausüben, sondern dem waldeckischen Beamten zuschreiben. 9.) Den Grafen bleibt es freigestellt, das freie Stuhlgericht selbständig zu verwalten oder mit den andern Gerichten zu vereinigen. 10.) Waldeck behält seinen Landzoll zu Oberschleidern. 11.) Private Gläubiger der Grafen sollen von kölnischen Beamten nicht mehr in Düdinghäusische Gefälle eingewiesen werden, soweit sie nicht inder Verschreibung namentlich genannt und hypothekarisch festgelegt sind. Früher eingewiesene Gläubiger sollen für das laufende Jahr eine Rente erhalten und im Übrigen nach den Reichsgesetzen behandelt werden. 12.) In Nordenau und Lichtenscheid haben die Waldecker Grafen Anteil an der Zivilgerichtsbarkeit; die Schatzung ist ihnen allein vorbehalten. 13.) Bezüglich der Dörfer Deifeld und Niederschleidern bleibt es bei dem Korbacher Rezess vom 21./31. Januar 1650 mit dem Vorbehalt, dass die Grafen das Recht der Folge nicht gegen das Erzstift ausüben dürfen. Den Einwohnern steht es frei, den katholischen Gottesdienst in benachbarten Orten zu besuchen und in Krankheitsfällen einen katholischen Geistlichen zur Spendung der Sakramente kommen zu lassen. Katholische Taufen und Trauungen sollen in den benachbarten katholischen Kirchen vorgenommen werden, außer in Krankheitsfällen. Die Evangelischen der benachbarten waldeckischen Dörfer dürfen die evangelischen Kirchen in der Freigrafschaft besuchen. Keiner soll wegen seiner Religion bestraft oder bedrückt werden. 14.) Die Grafen sollen im Besitz aller Einkünfte und Dienste bleiben und Macht haben, sie einzutreiben. 15.) Die dem Erzstift zustehenden Einkünfte, in Sonderheit der sogenannte Petershafer, sollen alljährlich nach Medebach geliefert werden. 16.) Die Waldecker Grafen können Jagd- und Frondienste durch Hand- und Spanndienstpflichtige ins Amt Eisenberg ausführen lassen. 17.) Beim Aussterben des Waldecker Mannesstamms fallen alle gräflich waldeckischen Rechte in der Freigrafschaft sowie alle Einkünfte gegen Rückzahlung der den Herrn von Büren durch die Waldecker Grafen gezahlten 10000 Reichsthaler an das Erzstift Köln heim. 18.) Der Streit zwischen Waldeck und Kloster Glindfeld um das Gehölz Altenhagen soll in Güte geschlichtet werden; der Kurfürst will dafür sorgen, dass keine Gewalt gegen Waldeck angewandt wird. 19.) Streitigkeiten über diesen Vergleich sollen möglichst durch eine Zusammenkunft der beiderseitigen Räte, bei Nichteinigung durch 2 Obmänner, den Bischof von Paderborn für Köln und den Herzog von Braunschweig-Hannover für Waldeck gütlich geschlichtet werden. Bleibt dies erfolglos, fällt die Entscheidung dem Kaiser oder dem Kammergericht zu Speyer zu, das auch gebeten werden soll, den Vergleich zu bestätigen.

Unterschriften 

Erzbischof, die Grafen Georg Friedrich, Johann und Wolrad und Matt. Lintz.

Siegler 

Erzbischof mit dem Kanzleisiegel und Kölner Domkapitel mit dem sigillum ad causas.

Formalbeschreibung 

Or., Pergamentheft (8 Blatt), 2 angehängte Siegel an Heftschnur, deutsch.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. Nr. 10915

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Original