HHStAW Bestand 40 Nr. U 894 b

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Johannes Opilionis, Lizenziat des kanonischen Rechts ('in decretis'), Propst des St. Georgenstifts zu Limburg, Trierer Diözese, der es unter den Aufgaben seiner Prälatur als eine besonders wichtige ansieht, Streitigkeiten unter den Stiftspersonen beizulegen, da solche, wie die Erfahrung lehrt, Kirchen und Bistümer, ja die mächtigsten Reiche der Zerstörung aussetzt, und den Frieden, den Christus als Erlöser des Menschengeschlechts beim Übergang zum Vater uns hinterließ, zu befördern, schlichtet als von den Parteien erwählter Schiedsmann den Streit zwischen Dekan und Kapitel dieses Stifts einerseits und den Vikaren und übrigen Benefiziaten desselben Stifts andererseits unter Anrufung des Namens Christi und nach Anhören Rechtskundiger: Die Einkünfte eines neu verstorbenen Kapitularkanonikers an Korn, Weizen, Hafer und Erbsen und für alle übrigen Aufkünfte - auch an Wein, jedoch mit Ausnahme des Malzes - 1 Gulden zu 24 Albus sollen im 3. Jahr des Verstorbenen zu dessen Seelenheil nach dessen Wunsch oder dem seiner Testamentare oder des Dekans und Kapitels zur Präsenz verwandt werden, indem jene Früchte und der Gulden sogleich ihr zugewiesen und zur Vermehrung der Einkünfte eines bereits eingerichteten oder einzurichtenden Festes oder seines Jahrgedächtnisses angelegt werden unter Eintrag in das Seelbuch ('cum immatriculacione perpetua ad librum animarum seu memorie defunctorum'), wie es im Stift üblich ist. Werden im 3. Jahr des Verstorbenen Subsidien oder andere Lasten oder Steuern für Geschäfte ('pro causis seu negociis') zum Nutzen des Stifts oder seiner Personen gefordert, so ist die Präsenz verpflichtet, dazu gemäß dem Präsenzanteil des oder der Verstorbenen gleich den übrigen Kapitularkanonikern beizutragen. Wird der Zehnte der Pfründen im 3. Jahr nicht gegen eine bestimmte Summe ('ad firmam') oder auf andere vertragliche Weise auf Zeit verpachtet, so daß die Erhebung und Verwahrung dem Dekan und Kapitel obliegt, so soll die Präsenz ihren Anteil der Arbeiten und Ausgaben von der im 3. Jahr vakanten Pfründe tragen und in gleichem Maße an allen Einkünften aus den Zehnten des Jahres teilhaben, um es zum Seelenheil des oder der Verstorbenen anzuwenden. In gleicher Weise ist das Malz, das vom Korpus oder der gemeinen Masse der Pfründen getrennt ist, von den Verwaltern der Präsenz oder den besonders dazu Beauftragten einzunehmen und auszugeben. Hegen die Herren der Präsenz Zweifel, ob ihnen ein genügender Anteil gegeben ist, so soll auf deren Ersuchen der Kellner der Kapitelsherren die Bücher und andere Register des Jahres vorlegen und unter seinem dem Stift geleisteten Eide Auskunft erteilen. In gleicher Weise soll es hinsichtlich des Korpus der Vikareien beim Tode eines Vikars bezüglich der Einsetzung und Beobachtung eines Festes oder des Jahrgedächtnisses mit dessen Pfründen im 2. Jahr nach dem Tode des Vikars gehalten werden. Wenn Zusammenkünfte des Klerus oder andere Ausgaben zu dessen allgemeinem Nutzen eintreten, sollen die Vikare aus den Korpora ihrer Vikareien dazu neben Dekan, Scholaster, Kantor und den übrigen Kanonikern beitragen, nicht dagegen, wenn Dekan und Kapitel Ausgaben für ihre besonderen Angelegenheiten, die die Vikare und Präsenz nicht betreffen, zu leisten haben. Zu Geschenken ('ad propinas') bei Ankunft eines Fürsten sollen die Kapitularen die eine Hälfte der Kosten und die Vikare oder Präsenz die andere Hälfte beitragen, wobei nur die Aufseher ('perspectores') der Präsenz geladen werden. Ebenso soll es bei Ankunft des Beamten oder Rates eines Fürsten, Herrn oder einer andern Standesperson ('honeste persone') gehalten werden, es sei denn, das Geschenk erfolge nur zum Vorteil der Präsenz oder des Kapitels. Dann sind im ersten Fall Dekan und Kapitel und im zweiten die Vikarei zu keinem Beitrag verpflichtet. Die Ordnung über diese Differenzpunkte, die mit: 'Nos Ludowicus, decanus' beginnt und von 1386 Mai 30 ('in vigilia ascensionis domini') datiert, wird hiermit aufgehoben. Obige Bestimmungen sollen für alle Zeiten von den Parteien beachtet werden bei Strafe von 200 rheinischen Gulden, von denen dem Erzbischof von Trier und der Stiftsfabrik je die Hälfte zu entrichten sind. 'Craffto' (von Cleeberg), Dekan, und das Kapitel sowie Hermann Moß, Johannes Coci, Gereon Doleatoris, Tilmann Slefer, Johannes Treveris, Johannes Driedorf, Philipp Merenberg, Hermann Fett, Petrus Driedorf, Werner, Johannes Gensbeyn, Johannes Grebe, 'Erffo', Johannes Brunfels, Philipp Hanauwe, Johannes Lupi, Johannes Mathie, Johannes Pellificis, Johannes Weckelin, alle Vikare und Benefiziaten des Stifts, nehmen die Ordnung an und versprechen, sie unverbrüchlich zu halten. - Es siegeln der Aussteller und - zum Zeichen, daß die Parteien den Schiedsspruch angenommen haben - Dekan und Kapitel mit dem Siegel des Stifts ad causas und auf Bitte der Vikare, die kein Siegel besitzen, Dekan und Kapitel des St. Lubentiusstifts in Dietkirchen mit ihrem Siegel.

Datierung 

1491 Januar 1

Originaldatierung 

D. 1490 iuxta stilum Treverensem, mensis Januarii die prima

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Zwei Ausfertigungen Pergament W 40,998 (= A) und 998a (= B, im Format etwas kleiner) mit drei Siegeln (an B stark versehrt): 1. Durchmesser 3,5 cm, im Siegelfeld der heilige Georg zu Pferd, nach rechts sprengend und den Drachen zu seinen Füßen tötend, am Satteltuch im Schild das Wappen des Propstes: geteilt, oben drei sechsstrahlige Sterne (2:1), unten ein Schaf, Umschrift: 's(igillum) Johannis Op(...) s(ancti) Georgii Limpurgens(is)'. 3. Siegel ad causas des Stifts Dietkirchen. - Rückvermerk auf B (15. Jh.): 'Concordia canonicorum et vicariorum'. - Unvollständige Kopie (16. Jh.) W 40,894b Blatt 2v

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 1291

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde