HHStAW Bestand 20 Nr. U 128

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Elschen von Heringen verfügt gesunden Leibes und bei guter Vernunft zu ihrem Seelenheil über ihre Güter. Sie gibt dem Dekan, Kapitel und den Vikaren des Stifts Diez zur Präsenz ihren Hof zu Lindenholzhausen ('Hultzhus(en) zu der lynden'), den sie vorzeiten von dem + Herrn Heinrich, Pastor zu Grävenwiesbach ('Grebenwis-') und Kantor ('senger') zu Weilburg, laut Urkunde gekauft hat. Gegenüber der Gemeinde zu Aull verzichtet sie nach ihrem Tode auf 8 Malter Korngülte außer 1 Malter, das die Gemeinde jährlich der Kirche daselbst geben soll. Die Gemeinde kann das Malter mit 10 Mark Limburger Währung ablösen, die wieder zur Kirchengülte angelegt werden sollen. Die Gülte, die ihr zu Heringen fällt, setzt sie nach ihrem Tode der Kapelle Unserer Lieben Frauen zu Heringen aus. Auch verzichtet sie nach ihren Lebtagen auf ihre Gülten und Urkunden zu Flacht und Holzheim auf der Aar ('Arde'). Den Hof zu Mensfelden bestimmt sie zur Hälfte Klaus von Weilburg, Schwager des vorgenannten Kantors Heinrich, und dessen Frau und Erben und zur andern Hälfte ihrer Nichte Kläre und deren beiden Töchtern Klärchen und Elschen auf Lebenszeit; nach dem Tode der drei soll ihre Hälfte an den vorgenannten Klaus und dessen Erben fallen. - Siegel des Grafen Adolf ('Aylff') von Nassau und Diez, ihres Herrn, und des Otto Eschenauer, Schöffen zu Limburg.

Datierung 

1418 Februar 14

Originaldatierung 

D. secunda feria post dominicam invocavit 1417 secundum stilum Treverensem

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament mit Feuchtigkeitsschäden und Löchern am oberen und unteren Rand. Beide Siegel ab. - Rückvermerk: 1. (15. Jh.): 'Elsechin van Heringen'. 2. (verblaßt): 'Anno 1538 habenn Mirzhenn unnd Thonges von Lindenholtzhusen, hauptleude, unnd ir erbenn von wegen Elsgin vonn Herringen dechant unnd capittel zu Dietz 5 ewiger ml. kornns abgelest und gemelten hernn 100 fl. geliebert, damit Elsgin von Herringen gutter luth anderer brieff unnd quitantzien gequitiget, das gemelte erben der 5 ml. korns nun furtmer zu geben nit schuldig. Deweil aber diß testament mher dan die 5 ml. korns belanget, habenn die stiftshernn dissen briff behalten, doch sonder der erben von Lindenholtzhusen schadenn. Disse ablosung haben entpfangen die wirdige hern Cone von Brambach, dechant, her Wirich von Collen, canonicus, her Emerich Gissen, vicarien zu Dietz. Actum dominica vocem jocunditatis' (= Mai 20) 'anno ut supra'. - Kopie, Papier (17. Jh.) W 20, Kopiar I Blatt 112r. - Kopie, Papier (18. Jh., von Ausfertigung) W 20, Kopiar III

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift Diez, Nr. 503

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde
Detailseite Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1993)