HStAD Bestand B 3 Nr. 12

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Kg. Rudolf bekundet, daß er seinen Getreuen Gf. Eberhard von Katzenelnbogen wg. seiner bewährten Dienste als seinen und des Reiches Burgmann in seine Burg Oppenheim aufgenommen hat. Er verspricht, ihm und seinen Erben (legitimis successoribus) 500 Mark Silber zu geben, wofür sie das Dorf [Textstelle frei gelassen, aber Demandt: Trebur] mit Herbergsrecht, Wagenfuhren, Falkenfang und allen Einkünften und Rechten; das Dorf Dornheim (Dor-) mit allen Rechten und Zugehörungen, die Hälfte des Dorfes Crumstadt (Crumbestat) mit allen Rechten und A.s Forst Schlüchter (Sluhter) als freies Pfand nach Lehnsrecht (libere jure feodalis pignoris) solange innehaben sollen, bis die 500 Mk. von ihm [A] oder seinen Nachfolgern bezahlt sind. Nach Abschluß der Zahlung sollen der Gf. oder seine Erben für die gen. Summe Eigengüter kaufen, welche sie vom A oder dem Reich als Burglehen besitzen und entweder selbst oder durch einen Ritter zur Residenz verpflichtet sein sollen. [von den hessen-kassel'schen bzw. hessen-darmstädtischen Registratoren David Hartmann bzw. Jakob Seidel begl. Kopie, Ziegenhain 1654 April 4].

Datierung 

1276 September 15, im Lager an der Isar (in castris iuxta fluvium Yseren)

Originaldatierung 

1276, xvii kalendas Octobris

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

König Rudolf nimmt seinen Getreuen und Familiaren Graf Eberhard v. Katzenelnbogen wegen seiner erprobten Dienste als seinen und des Reiches Burgmann in seine Burg Oppenheim auf und verspricht, ihm 500 Mark. Silber dafür zu geben 1). Hierfür weist er. dem Grafen und seinen Erben folgende Güter pfandweise als Lehen an: sein Dorf Trebur mit Herbergsrecht, Wagenfuhren, Falkenfang und allem Zubehör mit allen Rechten, die das Reich im genannten Dorfe besitzt, Dornheim mit allen zugehörigen Rechten, die Hälfte des Dorfes Krumstadt (Crumbe-) mit allem Recht, das dem König dort zusteht, und den Forst Schlüchter (Sluh-): Wenn der Graf oder seine Erben die 500 Mk. erhalten haben, sollen sie dafür Eigen kaufen und vom König als Burglehen empfangen, wodurch der Graf und seine Erben verpflichtet werden, entweder selbst oder durch einen Ritter in der Burg Residenz zu halten

Siegler 

A (Majestätssg.)

Formalbeschreibung 

begl. Abschr. (1654), Papier, besch. (stark löchrig m. Textverl.)

Weitere Überlieferung 

Staatsarchiv Darmstadt, von Katzenelnbogen - Transsumpt von 1298 Aug. 3 (Demandt: Regesten der Grafen v Katzenelnbogen, S. 160 Nr. 399, jetzt: B 3 Nr. 22); Staatsarchiv Marburg, K. Kopiar 416 mit dem Vermerk, dass die Urk. auch von Siegfried Prior des Zisterzienserklosters Eberbach, Mz. Diözese, besiegelt ist; Im Samtarchiv Ziegenhain am 4. Apr. 1654 von dem Hessen-Kasselschen Registrator David Hartmann und dem Hessen-Darmstädtischen Registrator Jakob Seidel besiegelte und begl; Kopie - Kopie (15. Jh.); Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen Übersetzung (frühes 15. Jh.); Die Ausf. war schon damals moderbesch. und nicht mehr ganz lesbar; Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Nachtr. K. Akten Bd. 1. - Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 16; vgl Demandt: Regesten der Grafen v. Katzenelnbogen S. 120. Nr. 214

Druckangaben 

Wenck I Urkundenbuch 63. - Regesten: Böhmer-Redlich RI VI, 597; Demandt, Regg. Katzenelnbogen Bd. 1, Nr. 211.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde