HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1856

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1642 Oktober 11

Originaldatierung 

Geben und geschehen uff Burchardi des heiligen beichtigers tag im jahr nach Christi unsers Erlosers geburt eintausend sechßhundert zwey und viertzig

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Hermann Georg [von Neuhof], Abt des Klosters Fulda, bekundet, dass ihm Johann von Sporck (Sporgk), Amtmann von Rockenstuhl, Landhauptmann und Getreuer des Klosters, der als Kavallerieoberst (obrister zu ross) in Diensten des Kaisers und Kurfürsten von Bayern steht, auf seine Bitte hin für den Nutzen des Klosters 4400 Reichstaler gegeben hat. Das Kloster quittiert Johann von Sporck und seinen Erben den Empfang dieser Summe ohne Möglichkeit des Widerspruchs (exception non numeratae pecuniae). Das Kloster verspricht Johann von Sporck, dessen Ehefrau und ihren Erben, die genannte Summe mit werthaltiger Münze (an guten ohnverschlagenen sorten) zurückzuerstatten. Als Unterpfand für diese Geldsumme setzt das Kloster die Stadt Geisa (Geysa) im Amt Rockenstuhl ein. Dazu gehört besonders die Kellerei und das Vogteirecht von Geisa; ein Sechstel dieses Unterpfands gehört jedoch bereits dem Haus Hessen-Darmstadt, sodass Johann von Sporck auf diesen Teil kein Anrecht erheben kann. Johann von Sporck soll anstelle jährlicher Zinszahlungen für die 4400 Reichstaler den entsprechenden Nutzen aus diesem Unterpfand ziehen. Die Untertanen des Klosters in Geisa, in der Kellerei und im Amt Rockenstuhl bleiben weiterhin auf das Kloster verpflichtet, werden jedoch angewiesen, dem neuen Pfandherrn zu gehorchen, ihm die jährlichen Erbzinsen und Renten zu geben, sobald diese fällig werden sowie sämtliche Frondienste zu tun, die der Vogtei zu leisten sind. Von ihm empfangen die Diener dann auch ihren Sold für ihre geleisteten Dienste. Das Kloster behält sich jedoch in der Stadt Geisa, im Amt Rockenstuhl und in der Kellerei die Ausübung ihrer geistlichen und weltlichen Obrigkeit vor; dazu gehören besonders die Strafgerichtsbarkeit (peinliche iurisdiction) und der Zoll. Nach Wiedereinlösung der Summe erhält das Kloster bedingungslos das gesamte eingesetzte Unterpfand mit allen Einkünften von Johann von Sporck zurück. Im Gegenzug haben dieser, seine Angehörigen und auch seine Erben das Recht, spätestens ein Jahr nach Aufkündigung dieses Rechtsgeschäfts die gesamte an das Kloster verliehene Summe in guter Münze (an ebenmessigen unverslagenen harten sorten) zurückzuerhalten; solange kann er ungefährdet den Nutzen des Unterpfands einziehen. Wenn diese Wiedererstattung nicht fristgerecht erfolgt, fällt das eingesetzte Unterpfand mit allen Rechten (cum omni iure) an Johann von Sporck; das Kloster darf zuvor nichts von diesem Unterpfand weiterverpfänden oder weiterverkaufen. Davor ist das Kloster weder durch geistliche oder weltliche Urteile noch durch sonstige Ausnahmeregelungen (exception doli mali, vel fraudulentae persuasionis, item quod vi metus re caus gestum fuerit, laesionis ultra dimidiam, simulati contractus, de non in rem verso, de rebus ecclesiae non alienandis) geschützt und unbedingt verpflichtet, sich an diese vertraglichen Bestimmungen zu halten. Johann Salentin, erwählter und bestätigter Koadjutor (coadiutor) des Klosters Fulda und Freiherr von Sinzig (Sintzig) [am Mittelrhein bei Ahrweiler] und Matthias Benedikt von Rindtorff, Dekan sowie alle Konventualen des Klosters stimmen nach Verlesung diesem Pfandgeschäft und seinen Bedingungen gemäß dem Wortlaut der Originalurkunde einstimmig zu. Es wird weiterhin veranlasst, der Gegenseite über dieses Rechtsgeschäft eine vidimierte Kopialurkunde auszustellen. Siegelankündigung. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Ankündigung des Geschäftssiegels von Dekan und Konvent. Ankündigung der Unterfertigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)

Unterschriften 

(Hermannus Georgius abbas / manu propria / Johann Salentin manu propria / Matthias Benedictus von Rindtorff / dechant, vor mich undt wegen / des samptlige capittels manu propria)

Siegler 

Abt Hermann Georg, Johann Salentin, Dekan und Konvent von Fulda

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel in Holzkapseln

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Unterschriften auf der Plica über den Siegeln.

Johann von Sporck [1600?-1679] war ein bayerischer und später kaiserlicher General der Kavallerie, der während des Dreißigjährigen Krieges in Diensten der Katholischen Liga stand, vgl. ADB 35, 1893, S. 264-267.

Repräsentationen

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