HStAM Bestand Urk. 18 Nr. 262

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Visitation Cappels durch den Abt des Stifts Ilfeld

Datierung 

1334 Dezember 7

Originaldatierung 

Anno domini 1334 in crastino Nycolai

Alte Archivsignatur 

Urk. A II Kl. Cappel 1334 Dez. 7

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Bertold, Abt des Stifts Ilfeld (ecclesie Ilueldensis), von Abt Johann von Prémontrè zum Visitator des Stifts Cappel berufen, bekundet, daß, als er zur Visitation in Cappel eintraf, dessen einstiger Abt Hermann von Kirchberg sich in die Leitung fast aller Stiftsämter dermaßen eingemischt habe, daß er jedem, der um etwas bat, soviel zukommen ließ wie dieser verlangte und andere für lange Zeit nur so gering versorgte, daß den Empfängern dieses Wenigen, wenn es notwendig erschien ihre Bedürfnisse vorzubringen (in necessitatis articulo ad exponendam suam necessitatem), nichts anderes übrigblieb als den Mangel hinzunehmen (quod defectibus subiacerent). Der Visitator beschließt, vertrauend auf den Rat der Älteren und Erfahreneren (seniorum et saniorum consilio), daß im Stift Cappel die unten beschriebenen Ämter einzelnen Personen des Konvents anvertraut werden, damit, falls der Leiter irgendeines Amtes weniger tut als er müßte, die Mangel Leidenden sich auf den Schutz des Abtes stützen können. Er befiehlt daher bei Strafe der Suspension und Exkommunikation, daß das Kämmerer- und Schusteramt schnellstens einer geeigneten Person anzuvertrauen sei. Mit Zustimmung von Abt und Konvent bestimmt er hierzu alle Fruchterträge aus den Gütern des Dorfes Leimsfeld (Lvmesfelt) und ordnet zum einen an, daß, was die Verpachtung jener Güter betrifft, der Kämmerer ohne Widerspruch des Abtes darüber frei verfügen kann, zum anderen, daß der Abt oder sein Verwalter (prouisor) dem Kämmerer jedes Jahr 10 Kleuder (cludera) gewöhnlicher Wolle (lane communis) liefern sollen mit aller Wolle, die 'schedelinge' genannt wird, und mit allen Fellen (pellibus), die jährlich im gesamten Stift anfallen. Den sowohl im Kämmerer- als auch im Schusteramt Tätigen werden die Ausgaben erstattet (dabuntur expense), wie es bisher üblich war. Von diesen Einkünften wird der Kämmerer pro Jahr einzelnen Personen je ein Untergewand (tunicam), nach zwei Jahren einen Mantel (cappam), im dritten Jahr ein Pelzwerk (pellicium) und in jedem Jahr zwei Stiefel (caligas) sowie zwei Paar leichte Schuhe (soccorum duo paria) und das Notwendige an Halbstiefeln (calciorum) geben. Bei den oben genannten Strafen setzt der Visitator fest, daß das Pietanzamt einem dazu besonders geeigneten Leiter (rectori) zu übergeben sei, damit durch diesen der Konvent besser versorgt und zur Vermehrung der Benefizien der Gläubigen die Frömmigkeit gesteigert würde. Dem Pietanzamt teilt er alle jährlich eingehenden Frucht- und Geldeinkünfte zu, die die Gläubigen bisher zu ihrem Seelenheil angewiesen haben. Was im übrigen als Testament bestimmt ist steht vollständig der Pietanz zu, und der Abt soll nicht zwei Teile oder den dritten Teil davon nehmen, sondern im Refektorium oder außerhalb zwei Pfründen sowohl an Speise als auch an Trank haben, wie auch der Prior. Das steinerne Haus neben dem Fischteich ist der Pietanz zuzuweisen, der in ihm lebende Diener wie auch der des Krankenhauses wird vom Abt versorgt. Dem Pietanzamt werden weiterhin Güter in Gombeth (Gumpette) zugeschrieben, wobei 1 Malter Korn und Hafer dem Abt zusteht; sie gehören zum Anniversarium Bertolds von Landau (Landowe). Desgleichen von Gütern in Kleinenglis (minori Engilgis) 1 Malter Korn und Hafer zum Anniversarium des ehemaligen Plebans Hartmann in Englis, in Ropperhausen (Rvporgehusen) 7 s. und 2 Viertel Hafer zum Anniversarium des Ritters gen. Vraz, von seiten Gumperts de Fovea 1 Malter Korn und Hafer, zum Anniversarium eines von Lützelwig (.. dicti de Lutzilwig) was jährlich aus einem dort gelegenen Acker fällt, in Falkenhain was jedes Jahr aus der Hälfte der Fruchteinkünfte anfällt, in Melsungen (Milsungin) 4 s.d. jährlichen Zinses zum Anniversarium einer Frau gen. Gernoden (.. dicte Gernoden), in Homberg (Hoenberg) ein Zins von 1 lb.d. aus dem Haus einer Frau gen. Hundsdorf (.. dicte Hyndisdorpheren), um das Anniversarium des ehemaligen dortigen Plebans Reinhard zu begehen. Das Siechamt (officium infirmarie) hatte von alters her die Kirche bzw. Kapelle in Seigertshausen (Segehartshusin) mit ihrer Ausstattung inne sowie einen Zins von 1 lb.d. von seiten eines von Urff (ex parte illius de Vrphe). Diesem Amt fügt der Visitator hinzu, was von den Erträgen in Wilsberg (Wildesberg) anfällt. Der Siechenmeister (infirmarius) versorgt die alleinstehenden Kranken (solos infirmos), denen auch seine Pfründe (prebenda) voll zukommt. Die Kissen (lectisternia) der im genannten Siechamt Sterbenden werden diesem gegeben, ihre Kleider dem Kämmereramt, die Bücher der Bibliothek. Obendrein verfügt der Visitator bei den genannten Strafen, daß der Karzer im Stift Cappel dahingehend entschärft werde, daß er genügend Luft und Licht aufweise um Bücher lesen und das Stundengebet (canonicas horas) feiern zu können. Jedem im Karzer Befindlichen soll sein Unterhalt (prebenda) an Nahrung, Kleidung und Decken ausreichend gereicht werden, damit nicht auf den Verwalter der Verdacht des Totschlags oder ähnliches falle.

Rückvermerk 

(15.Jh.) Ad cameram (?) [andere Hand] Ad [?] officium pertinet.

Zeugen 

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Siegler 

der Ausst. und Abt Ludwig von Cappel.

Formalbeschreibung 

Ausf. Perg. - Urspr. 2 Sg. anh.: 1. fehlt. 2. SpitzovSg. Abt Ludwigs von Cappel (nur der obere Teil erh.); U.: [...]GILLVM [...]APELLA, Abb. Küch: Siegel (wie Nr.5) S.289 Nr.8

Weitere Überlieferung 

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Druckangaben 

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Literatur 

List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.63, 121, 126, 153, 180 f. Anm.4, 200 Anm.5, 201 mit Anm.3, 219 f., 229, 242 f., 314

Reuling: OL Ziegenhain (wie Nr.2) S.38, 164, 232

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

[Fortsetzung des Regestentextes:] Von diesen Einkünften wird der Kämmerer pro Jahr einzelnen Personen je ein Untergewand (tunicam), nach zwei Jahren einen Mantel (cappam), im dritten Jahr ein Pelzwerk (pellicium) und in jedem Jahr zwei Stiefel (calligas) sowie zwei Paar leichte Schuhe (soccorum duo paria) und das Notwendige an Halbstiefeln (calciorum) geben. Bei den oben genannten Strafen setzt der Visitator fest, daß das Pietanzamt einem dazu besonders geeigneten Leiter (rectori) zu übergeben sei, damit durch diesen der Konvent besser versorgt und zur Vermehrung der Benefizien der Gläubigen die Frömmigkeit gesteigert würde. Dem Pietanzamt teilt er alle jährlich eingehenden Frucht- und Geldeinkünfte zu, die die Gläubigen bisher zu ihrem Seelenheil angewiesen haben. Was im übrigen als Testament bestimmt ist steht vollständig der Pietanz zu, und der Abt soll nicht zwei Teile oder den dritten Teil davon nehmen, sondern im Refektorium oder außerhalb zwei Pfründen sowohl an Speise als auch an Trank haben, wie auch der Prior. Das steinerne Haus neben dem Fischteich ist der Pietanz zuzuweisen, der in ihm lebende Diener wie auch der des Krankenhauses wird vom Abt versorgt. Dem Pietanzamt werden weiterhin Güter in Gombeth (Gumpette) zugeschrieben, wobei 1 Malter Korn und Hafer dem Abt zusteht; sie gehören zum Anniversarium Bertolds von Landau (Landowe). Desgleichen von Gütern in Kleinenglis (minori Engilgis) 1 Malter Korn und Hafer zum Aniversarium des ehemaligen Plebans Hartmann in Englis, in Ropperhausen (Ruporgehusen) 7 s. und 2 Viertel Hafer zum Anniversarium des Ritters gen. Vraz, von seiten Gumperts de Fovea 1 Malter Korn und Hafer zum Anniversarium eines von Lützelwig (.. dicti de Lutzilwig) was jährlich aus einem dort gelegenen Acker fällt, in Falkenhain was jedes Jahr aus der Hälfte der Fruchteinkünfte anfällt, in Melsungen (Milsungin) 4 s.d. jährlichen Zinses zum Anniversarium einer Frau gen. Gernoden (.. dicte Gernoden), in Homberg (Hoenberg) ein Zins von 1 lb.d.

aus dem Haus einer Frau gen. Hundsdorf (Hyndisdorpheren) um das Anniversarium des ehemaligen dortigen Plebans Reinhard zu begehen. Das Siechamt (officium infirmarie) hatte von alters her die Kirche bzw. Kapelle in Seigertshausen (Segehartshusin) mit ihrer Ausstattung inne sowie einen Zins von 1 lb.d. von seiten eines von Urff (ex parte illius de Vrphe). Diesem Amt fügt der Visitator hinzu, was von den Erträgen in Wilsberg (Wildesberg) anfällt. Der Siechenmeister (infirmarius) versorgt die alleinstehenden Kranken (solos infirmos), denen auch seine Pfründe (prebenda) voll zukommt. Die Kissen (lectisternia) der im genannten Siechamt Sterbenden werden diesem gegeben, ihre Kleider dem Kämmereramt, die Bücher der Bibliothek. Obendrein verfügt der Visitator bei den genannten Strafen, daß der Karzer im Stift Cappel dahingehend entschärft werde, daß er genügend Luft und Licht aufweise um Bücher lesen und das Stundengebet (canonicas horas) feiern zu können. Jedem im Karzer Befindlichen soll sein Unterhalt (prebenda) an Nahrung, Kleidung und Decken ausreichend gereicht werden, damit nicht auf den Verwalter der Verdacht des Totschlags oder ähnliches falle.

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