HStAM Bestand Urk. 110 Nr. 160

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1454 März 16

Originaldatierung 

Uff sonnabint nehist vor »Reminiscere«, anno etcetera quinquagesimo quarto

Alte Archivsignatur 

N. 3

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Werner v. Elben, Heinrich v. Grifte und Otto Hund informieren die Städte Kassel, Homberg / Efze, Fritzlar und Wildungen über folgende Punkte: Landgraf Ludwig I. von Hessen hatte vor kurzem einen Streit zwischen dem v. Elben, v. Grifte und Hund und ihren Gefolgsleuten einerseits und Reinhard d.Ä. v. *Dalwigk [bei Korbach] und Friedrich v. Hertingshausen [bei Edermünde] andererseits durch ein Schiedsurteil zu Gudensberg formell beigelegt. Jedoch hatten der Ritter Johann Meisenbug und Friedrich v. Hertingshausen das, was sie laut Schiedsurteil als Bußzahlung (pene) an den v. Elben, v. Grifte und Hund hatten leisten müssen, selbigen wieder gewaltsam weggenommen. Darüber war es erneut zu Streit gekommen, den Landgraf Ludwig in einem Schiedsverfahren zu Dagobertshausen (Thabelßhusen, bei Malsfeld / Fulda) [k Nr. 157 von 1453 August 11!] regelte. In einem weiteren von Landgraf Ludwig I. angesetzten Schiedstag zu Gudensberg, wo sich der Landgraf durch seine Söhne, die Landgrafen Ludwig II. und Heinrich III. von Hessen, sowie [seinen Neffen] Herzog Heinrich von Braunschweig [- Lüneburg zu Wolfenbüttel] vertreten ließ, war festgelegt worden, daß die streitenden Parteien bis auf weiteres gegeneinander Frieden halten sollten. Jedoch hatten Johann Meisenbug und Friedrich v. Hertingshausen dem v. Elben, v. Grifte und Hund unter bewußter Mißachtung dieses Schiedsurteils das Abschlagen ihrer Hände und Füße angedroht und sie daran gehindert, zu dem von Landgraf Ludwig I. von Hessen für den jüngst-vergangenen 24. Februar (uff nehist vorgangin sante Mathies taig) einberufenen Schiedstag nach Gudensberg zu kommen. Werner v. Elben, Heinrich v. Grifte und Otto Hund bitten die Städte Kassel, Homberg / Efze, Fritzlar und Wildungen um Schutz vor Johann Meisenbug und Friedrich v. Hertingshausen.

Siegler 

alle 3 Aussteller

Formalbeschreibung 

Ausf., mhdt., Papier, RS aufgedrückt fehlt; die Aussteller werden kollektiv als Siegler angekündigt, es ist nicht mehr feststellbar, welcher der drei tatsächlich siegelte; die Verwendung eines Gemeinschaftssiegels durch Privatpersonen aus verschiedenen Familien ist äußerst unwahrscheinlich, ein solcher Fall ist in der mittelalterlichen Sphragistik nicht belegt.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Original