HStAM Bestand Urk. 43 Nr. 115

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Peter Hahn und seine Ehefrau Barbe als Ordenshausdonaten in Wiesenfeld

Datierung 

1518 Januar 31

Originaldatierung 

Gegeben ... 1518, Brigide virginis.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann Rosner, Komtur, Kaspar Leber, Prior, und die anderen Konventsherren und Brüder des Johanniterordenshauses Wiesenfeld (Wesintffelt) nehmen Peter Hahn (Hanen) und seine Ehefrau Barbe als Ordenshausdonaten, Bruder und Schwester und Beisassen nach abgelegtem Eid unter folgenden Bedingungen auf: (1) Sie sollen bei den Donaten Lotzgen und dessen Ehefrau Gertrud einziehen und wohnen und mit ihnen Hausung, Hofreite, Äcker und Wiesen, wie ihnen diese vom Orden verschrie-ben worden sind, teilen und nutzen. (2) Dazu sollen sie von dem Ordenshaus die Wiese unten im Berngronde, wie sie Isermenchin innehatte, auch in jedem Feld 1 Morgen Land und Iser-menchins Garten neben der Hobewiese besitzen und zinsfrei nutzen, solange Lotzgen und seine Ehefrau leben. (3) Wie andere Beisassen dürfen sie 2 Kühe und 2 Schweine zur Weide austreiben. (4) Sie sollen dem Haus sofort 20 Gulden Marburger Währung zahlen und ihm ihren Wiesenwachs zu Röddenau (Roddenne) oder zu Hessele (Heßler) unverzüglich, bis die gen. Eheleute versterben, zur freien Verfügung übergeben. (5) Nach dem Tod von Lotzgen und Gertrud tritt das Ordenshaus in deren Rechte an Haus, Hofreite, Garten, Äcker und Wie-sen ein und erhält Isermenchins Scheune hinter der Ordensscheune zu lebenslänglichem freien Nießbrauch. (6) Ihr Nachlaß fällt an das Ordenshaus. (7) 2 Kühe und 2 Schweine dürfen sie frei laufen lassen, ausgenommen, wenn Mast im Walde ist. (8) Wenn sie Lotzgens und Ger-truds Besitz nach deren Tod erhalten haben, sollen sie dem Ordenshaus 20 Gulden Gold oder Geld Marburger Währung zahlen und die Wiese im Beerngrond, die 3 Morgen Land und den Garten bei der Hobewiese dem Orden unverzüglich wieder zurückgeben. (9) Sollten sie noch Kinder bekommen, so erhalten die an den vorliegenden Verschreibungen keinen Teil und kein Recht, sondern müssen von den Eltern ohne Schädigung des Ordens versorgt werden.

Rückvermerk 

Copia litterarum Petro Hain datarum.

Siegler 

Komtur und Konvent

Formalbeschreibung 

(B) Abschr. Papier, besch. Aufgezogen.

Druckangaben 

Regest Schunder Nr. 1219

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original