HHStAW Bestand 40 Nr. U 52

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Dekan Wicker und das gesamte Kapitel des Limburger Stifts beschließen, damit die Rechte und Ordnungen ('statuta') des Stifts beachtet werden und damit der Zustand des Stifts ungestört bleibt und nicht künftig von jemand in Zweifel gezogen werden kann, folgende Statuten: 1. Jeder Kanoniker schwört bei der Neuaufnahme, diese Statuten und die übrigen Gewohnheiten ('consuetudines') des Stifts einzuhalten. 2. Jeder Kanoniker erwirbt binnen einem Jahr nach Zuweisung seiner Pfründe einen Chorrock ('cappam') im Wert von 4 Mark und überweist ihn dem Küster. 3. Jeder Kanoniker leistet das Episkopat ('episcopatum'), wenn die Reihe an ihm ist ('tempore ipsum contingente'), oder gibt 8 Mark zum Nutzen des Stifts. Wenn er das eine und das andere vernachlässigt, ist er von dem Empfang aller Einkünfte seiner Pfründe ausgeschlossen, bis er dies voll erfüllt. 4. War der Kanoniker schon vor dem 8. September im Genuß seiner Pfründe, so erhält er auch die Einkünfte ('fructus'), die unter die Kanoniker verteilt zu werden pflegen. Kommt er zwischen dem 8. und 29. September, so erhält er sein Malz. Kommt er zwischen dem 29. September und 11. November, so erhält er seinen Wein. Kommt er dagegen nach dem 11. November, so erhält er von allem diesem nichts, es sei denn, die Stiftsherren beschlössen, den Wein maßweise zu trinken ('nisi forte domini decreverint bibere vinum summ ad staupam'). Dann erhält er seinen Teil vom Zeitpunkt seines Eintritts. 5. Wenn Kanoniker nach dem 6. Januar ('post epiphaniam') eintreten, erhalten sie nicht die Pfennig, genannt 'swinpennenge'. Das gleiche gilt für die abwesenden suspendierten Kanoniker. 6. Der neue Kanoniker erhält Geld von der Kammer verhältnismäßig gemäß dem Zeitpunkt seines Eintritts im Jahre. Das gleiche gilt für die suspendierten Kanoniker. 7. Tritt ein Kanoniker seine Pfründe vor Mitte der Zeit an, zu der Oblationen gegeben zu werden pflegen, so erhält er Anteil an allen Oblationen, die am nächsten Feste zu verteilen sind. Kommt er nach Mitte dieser Zeit, so erhält er den halben Anteil an den Oblationen. 8. Welcher Kanoniker ohne Zustimmung des Dekans und Kapitels oder der Mehrheit desselben sich aus irgend einem Grunde ordinieren ließ, ist ohne weiteres ('ipso facto') vom Empfang aller seiner Pfründeneinkünfte auf ein ganzes Jahr ausgeschlossen. Dekan und Kapitel können diese Suspension nicht aufheben, ohne dem so Ordinierten andere Strafen aufzuerlegen. 9. In bezug auf die Verteilung der Präsenzen gilt: Wird eine Präsenz an einem Fest oder wegen eines Festes gegeben, so verliert den dritten Teil, wer die erste Vesper versäumt. Sie zählt als versäumt, wenn er nach der letzten Antiphon über die Psalmen ('super psalmos') erschien. Ist er nur bei der Matutin oder der Messe, so erhält er die Hälfte des ihm zukommenden Teils. Wer aber beiden fernblieb, verliert auch die Hälfte. Wenn Präsenzen zum Gedächtnis Verstorbener gegeben werden, so verliert der alles, der die Vigilien versäumt. Als versäumt zählt es, wenn er nach Beginn der Nocturn: 'In loco pascue dominus regit me', erscheint, ebenso, wer nicht beim Totengebet ('in commendatione') anwesend ist. Wer aber bei den Vigilien und dem Totengebet dabei ist und die Messe versäumt, verliert die Hälfte. Als versäumt gilt, wenn er nach der Epistel kommt. 10. Die residierenden ('presentes') Kanoniker können vom 25. Juli ('festo Jacobi') an drei Wochen Ernteferien ('ferias messium') und vom 29. September an drei Wochen Herbstferien nehmen. Wer hartnäckig fortwährend ('contumaciter continue') fern bleibt, erhält nicht diese Ferien. Die Mehrheit der residierenden Kanoniker entscheidet, wer als fortwährend abwesend zu gelten hat. 11. Kein Kanoniker darf einem Juden oder den Juden sein zum Stift gehöriges Haus vermieten oder Pfründenbrote, Wein oder andere Einkünfte seiner Pfründe verkaufen oder an sie irgendwie übertragen, weil es unschicklich ('indecens'), ist, das Erbe ('patrimonium') Jesu Christi solchen Leuten zum Gebrauch zu übergeben, und es für ein Sakrileg gehalten wird, wenn Christen deren Speisen annehmen oder ihnen geben ('aut e converso'). 12. Ein Kanoniker, der nicht zu residieren braucht ('quicunque canonicorum habuerit licentiam') und davon Gebrauch macht, darf den Weinkauf ('vinicopium vel antecessum, quod vulgariter appellatur furhure') nicht beanspruchen. Kommt er absichtslos ('sine fraude et dolo') zum Limburg Stift, wenn die Präsenzen verteilt werden, so erhält er seinen Anteil wie die übrigen Kanoniker. Darüber ob Arglist vorliegt, urteilt die Mehrheit des Kapitels. Es ist nicht nötig, einen nicht residierenden Kanoniker zu den Kapitelssitzungen einzuladen außer wenn die Wahl eines Prälaten, einer Pfründe oder eines andern Beneficiums stattfinden sollte. Kommt er sonst uneingeladen, so darf er nicht vom Kapitel ausgeschlossen werden. 13. Die Beamten des Kapitels ('officiati nostri') wie der Kellner und der Kämmerer sollen bei ihrer Einsetzung gute Bürgen bestellen über die Richtigkeit ihrer Rechnung und Abrechnung zu dem geeigneten und dafür bestimmten Zeitpunkt ('de reddenda ratione justa et vera computatione facienda tempore opportuno et ad hoc deputato') in der Weise, daß jeder Überschuß an Getreide oder Geld, der sich bei der Abrechnung ergibt, binnen drei Tagen dem Dekan und Kapitel angewiesen wird ('assignetur'), falls Dekan und Kapitel den Termin nicht hinausschieben. Nichtsdestoweniger sind alle Einkünfte dieser Beamten für die richtige Erfüllung haftbar. 14. Wenn Kanoniker ihre Pfründeneinkünfte aus einem rechtmäßigen Grunde verkaufen, so müssen sie dem Dekan und Kapitel den Kauf anbieten, die die Einkünfte erhalten können, wenn sie ebenso viel wie ein Fremder ('extraneus') dafür bieten. 15. Beim Pfründentausch gehören dem Stift die Einkünfte jener vertauschten Pfründe ('prebende permutate'), desgleichen wenn ein Kanoniker stirbt oder verzichtet. 16. Wenn ein Kanoniker zu seinem Seelenheil sein Gnadenjahr ('annum gracie sue') dem Stift vermacht, so ist dies verpflichtet, 1 Mark Pfennig jährlich aus der Kammer zur Präsenz in der Weise zu bestimmen, wie es der Kanoniker wünscht. Dafür stehen dem Stift dann alle Einkünfte des Gnadenjahres zu. 17. Als Neuerung ('de novo') soll der Brauch ('consuetudines') anderer Stifte eingeführt und beobachtet werden, daß jeder Kanoniker ohne weiteres suspendiert ist, der ohne Erlaubnis des Dekans und der Mehrheit des Kapitels an folgenden Festen ('festa, que per se suspendunt') fehlt: Geburt des Herrn, Epiphanias, Maria Reinigung und Verkündigung, Ostern, Fest des heiligen Georg, Kirchweihe, Himmelfahrt, Pfingsten, Mariä Himmelfahrt und Geburt sowie Allerheiligen. Zweifelsfragen, die wegen dieser Statuten ('in premissis') oder über irgendwelche Gebräuche des Stifts entstehen, entscheidet die Mehrheit des Kapitels. Siegel des Stifts.

Datierung 

1305 August 14

Originaldatierung 

D. 1305, in vigilia assumptionis beate Marie virginis gloriose

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament (= A, mit dem Siegel des Stifts) im Jahre 1945 verloren. - Kopie, Papier (18. Jh., von Huberti auf Blatt 1r-3r eines Heftes, das auch die Statuten von 1447 und 1537 enthält), mit starken Feuchtigkeitsschäden ebenda (= B). - Kopie: Corden II § 351-366. - - Druck: Würdtwein, Nova subsidia III,320 ff. - Regest: Götze 265-267. - Aus älteren Statuten, die noch die vita communis voraussetzen, teilt Mechtel das Folgende mit: 'Vigore primaevorum statutorum cellarius decimam de Lintburgk colliget cum expensis capituli, warungas et luminaria fratribus assignabit, thelonia locabit' (Mechtel, Introductio S. 62). 'Titulo de cellario ex statutis primaevis: Cellarius dabit in festo omnium sanctorum in nativitate domini, in carnisprivio et in paschate campanario loci et pistori cuilibet quartale vini dimidium et hoc cum mensura minori de vino dominorum' (ebenda S. 66). 'Quos' (d. h. canonicos), 'ut ego doceam, revoco ad memoriam veterrima eaque primaeva statuta suorum maiorum titulo de cellario: Cellarius dabit ad culinam et ad refectorium omnes ollas et scutellas terreas. Propterea habebit quotannis centum scutellas ad tres vices in Deffern et 9 parvas scutellas ad salzamenta. Item habet cellarius quotannis a vicariis in Allendorp 6 vasa deportanda in Campe, item 8 ollas vacuas et 4 plenas caulibus, et si impletae non essent adeo, ut si adhuc una caulis intrudi possit, dabunt ad emendam 20 den. levis monetae. Qui potest capere, capiat; ego veterrima ecclesiae st. Georgii ad verbum descripta trado' (ebenda S. 71 f., vgl. auch Knetsch 35). Zur Auflösung des gemeinsamen Lebens bringt er die Nachricht aus einer verlorenen Urkunde: 'Vidi praeterea litteras sigillatas, quarum tenore dom. decanus seculo post 1200 conduxerat antiquam culinam capituli in usum suum privatum ad dies vitae suae eatenus, quatenus velit eandem in debita structura servare' (ebenda S. 76)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 85

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde